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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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526<br />

Anhang<br />

religiös war. Des weiteren hat Olga Lederer ihre Verlassenschaft nicht ihrem Bruder, sondern<br />

der Kultusgemeinde vermacht.<br />

Aus diesem Grund, und ausschließlich aus diesem Grund, hat es Dr. Steiner abgelehnt,<br />

für die von der Kultusgemeinde geforderte Rechnung für die Begräbniskosten der Frau<br />

Lederer Ersatz zu leisten. Dies hat mir der damaligen Rechtsanwalt des Dr. Gustav Steiner<br />

bestätigt.<br />

Dr. Steiner hat durch einen Rechtsanwalt am 12. 8. 1980 dem Anwalt der Kultusgemeinde<br />

mitgeteilt, daß er Dr. Steiner nicht verpflichtet wäre und daher auch nicht bereit<br />

wäre die Beerdigungskosten der Frau Lederer zu ersetzen, sondern daß hierfür der Nachlaß<br />

heranzuziehen ist. Von einem Ersuchen aus Gründen der Mittellosigkeit vom Ersatz<br />

der Beerdigungskosten abzusehen kann daher nicht gesprochen werden.<br />

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß Dr. Steiner und dies ist auch<br />

lebensnah, sehr vermögend war. Er war auf das Engste mit der Familie <strong>Androsch</strong> verbunden,<br />

selbst kinderlos, verwitwet und hat er daher seine Vermögenswerte Dr. <strong>Androsch</strong><br />

zur Verfügung gestellt.<br />

IX.<br />

Wesen anonymer Wertpapiere, Sparbücher und dergleichen.<br />

Der Begriff der Anonymität der Spareinlagen: Bezieht man den Begriff der Anonymität<br />

auf das Sparen, so versteht man unter anonymen Sparkonten, jene Konten, die lediglich<br />

eine Nummer oder sonstige Bezeichnung tragen und für die Sparbücher ausgestellt<br />

werden, ohne daß der Name des Kontoinhabers angegeben wird, oder dem<br />

Kreditinstitut überhaupt bekannt ist.<br />

Geldanleger, welcher Nationalität auch immer, genießen in Österreich volle Anonymität<br />

nicht nur hinsichtlich des Sparkontos, sondern auch des Wertpapierdepots.<br />

In Österreich ist die absolut anonyme, d. h. die legitimationslose Eröffnung und<br />

Führung von Spareinlagen möglich. Sparurkunden können auf Überbringer oder auf<br />

eine beliebige Nummer lauten. Insbesondere auch auf einen Namen. Es ist jedoch zu beachten,<br />

daß der Namen, auf den ein Sparbuch allenfalls lautet nicht den Schluß gestattet,<br />

derjenige dessen Name angegeben ist, sei auch tatsächlich der Eigentümer der in dem<br />

Sparbuch beurkundeten Vermögenswerte. Der Name allein ermöglicht noch kein Urteil<br />

über die Eigentümerschaft, weil Sparbücher nach der damals gültigen Rechtslage ohne<br />

Prüfung der Identität des Einlegers unter jeder beliebigen Bezeichnung, so auch unter<br />

einem falschen oder erdichteten Namen, eröffnet werden können.<br />

Außerdem kann bei Sparbüchern, weiche auf den Namen der Person lauten, für die<br />

das Sparbuch eröffnet worden ist, die Bezeichnung des Gläubigers im Sparbuch durch<br />

einen Gläubigerwechsel, wie zum Beispiel eine Erbschaft, die ja nicht eingetragen werden<br />

muß, ihre ursprüngliche Richtigkeit einbüßen. Umgekehrt kann eine Person – ohne

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