Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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526<br />
Anhang<br />
religiös war. Des weiteren hat Olga Lederer ihre Verlassenschaft nicht ihrem Bruder, sondern<br />
der Kultusgemeinde vermacht.<br />
Aus diesem Grund, und ausschließlich aus diesem Grund, hat es Dr. Steiner abgelehnt,<br />
für die von der Kultusgemeinde geforderte Rechnung für die Begräbniskosten der Frau<br />
Lederer Ersatz zu leisten. Dies hat mir der damaligen Rechtsanwalt des Dr. Gustav Steiner<br />
bestätigt.<br />
Dr. Steiner hat durch einen Rechtsanwalt am 12. 8. 1980 dem Anwalt der Kultusgemeinde<br />
mitgeteilt, daß er Dr. Steiner nicht verpflichtet wäre und daher auch nicht bereit<br />
wäre die Beerdigungskosten der Frau Lederer zu ersetzen, sondern daß hierfür der Nachlaß<br />
heranzuziehen ist. Von einem Ersuchen aus Gründen der Mittellosigkeit vom Ersatz<br />
der Beerdigungskosten abzusehen kann daher nicht gesprochen werden.<br />
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß Dr. Steiner und dies ist auch<br />
lebensnah, sehr vermögend war. Er war auf das Engste mit der Familie <strong>Androsch</strong> verbunden,<br />
selbst kinderlos, verwitwet und hat er daher seine Vermögenswerte Dr. <strong>Androsch</strong><br />
zur Verfügung gestellt.<br />
IX.<br />
Wesen anonymer Wertpapiere, Sparbücher und dergleichen.<br />
Der Begriff der Anonymität der Spareinlagen: Bezieht man den Begriff der Anonymität<br />
auf das Sparen, so versteht man unter anonymen Sparkonten, jene Konten, die lediglich<br />
eine Nummer oder sonstige Bezeichnung tragen und für die Sparbücher ausgestellt<br />
werden, ohne daß der Name des Kontoinhabers angegeben wird, oder dem<br />
Kreditinstitut überhaupt bekannt ist.<br />
Geldanleger, welcher Nationalität auch immer, genießen in Österreich volle Anonymität<br />
nicht nur hinsichtlich des Sparkontos, sondern auch des Wertpapierdepots.<br />
In Österreich ist die absolut anonyme, d. h. die legitimationslose Eröffnung und<br />
Führung von Spareinlagen möglich. Sparurkunden können auf Überbringer oder auf<br />
eine beliebige Nummer lauten. Insbesondere auch auf einen Namen. Es ist jedoch zu beachten,<br />
daß der Namen, auf den ein Sparbuch allenfalls lautet nicht den Schluß gestattet,<br />
derjenige dessen Name angegeben ist, sei auch tatsächlich der Eigentümer der in dem<br />
Sparbuch beurkundeten Vermögenswerte. Der Name allein ermöglicht noch kein Urteil<br />
über die Eigentümerschaft, weil Sparbücher nach der damals gültigen Rechtslage ohne<br />
Prüfung der Identität des Einlegers unter jeder beliebigen Bezeichnung, so auch unter<br />
einem falschen oder erdichteten Namen, eröffnet werden können.<br />
Außerdem kann bei Sparbüchern, weiche auf den Namen der Person lauten, für die<br />
das Sparbuch eröffnet worden ist, die Bezeichnung des Gläubigers im Sparbuch durch<br />
einen Gläubigerwechsel, wie zum Beispiel eine Erbschaft, die ja nicht eingetragen werden<br />
muß, ihre ursprüngliche Richtigkeit einbüßen. Umgekehrt kann eine Person – ohne