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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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516<br />

Anhang<br />

stellen ist, daß dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die Beweiswürdigung der 1. Instanz<br />

zu überprüfen im Zusammenhang mit dem teilweise stattgegebenen Wiederaufnahmeantrag<br />

bleiben zwei Fakten übrig.<br />

1.<br />

Vermögenszuwachs durch Dr. Steiner und<br />

2.<br />

Faktum verdeckte Gewinnausschüttung<br />

Bevor nun im Einzelnen zu diesen Fakten Stellung bezogen wird, ist es erforderlich, wesentliche<br />

Verfahrensteile der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 5. 1993<br />

zu beurteilen.<br />

Hiebei ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen:<br />

a) Dr. <strong>Androsch</strong> hat im Juli 1966 die Berufsbefugnis als Steuerberater und im Juni 1968<br />

jene als Wirtschaftsprüfer erlangt. Am 3. 10. 1966 hat er eine eigene Wirtschaftstreuhandkanzlei<br />

eröffnet. Am 10. 11. 1966 wurde er zum Kanzleiverweser des Buchprüfer-<br />

und Steuerberatungswitwenfortbetriebes seiner Mutter nach seinem am 11. 10.<br />

1965 verstorbenen Vater bestellt.<br />

Von diesen Funktionen wurde Dr. <strong>Androsch</strong> nach seiner Berufung als Mitglied der<br />

Bundesregierung im April 1970 mit Wirkung vom 28.4.1970 abberufen.<br />

Mit Wirkung vom 8.11.1980 meldete er das Ruhen seiner Berufsbefugnisse an. Diese<br />

Chronologie erscheint wesentlich, da seine berufliche Tätigkeit nach mehr als achtmaliger<br />

Überprüfung durch die Finanzbehörde keinen Umstand ergeben hat, daß er über<br />

»der Steuer nicht gemeldete Vermögenswerte« ins Verdienen bringen konnte.<br />

b) Der Verwaltungsgerichtshof stellt auf Seite 137 Punkt 2.4 Folgendes fest: Aus rechtsstaatlicher<br />

Sicht sehr bedenklich war die vom Beschwerdeführer (Dr. <strong>Androsch</strong>)<br />

gleichfalls gerügte mediale Aufbereitung seines Verfahrens durch die Veröffentlichung<br />

und publikumswirksame Aufbereitung dem Amtsgeheimnis unterliegender Sachverhalte,<br />

hiebei wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten fraglos verletzt.<br />

Zu 2.3: Wenn der Beschwerdeführer in seinen grundsätzlichen Ausführungen die Außergewöhnlichkeit<br />

und die Einmaligkeit des Verfahrensverlaufs und das Hervorstechen der<br />

strafgerichtlichen Einwirkung auf das Verwaltungsgeschehen betont (Hinweis des Untersuchungsrichters<br />

hinsichtlich der Einleitung von Gerichtsverfahren gegen hohe Beamte<br />

der Finanzbehörde, sowie des Hinweises, daß sich der Untersuchungsrichter genau<br />

ansehen werde, wie nunmehr die Prüfung vor sich geht), so sei ihm ebenso grundsätzlich<br />

erwidert, daß der Verfahrensverlauf nun einmal nicht von dem Umstand zu isolieren ist,<br />

daß Dr. <strong>Androsch</strong> durch ein Jahrzehnt jenes Ressort leitete, in dessen Zuständigkeit das<br />

ihn betreffende Verfahren fiel und in dieser Funktion einen ungewöhnlich hohen Bekanntheits-<br />

und Popularitätsgrad erreicht hatte.

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