Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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516<br />
Anhang<br />
stellen ist, daß dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, die Beweiswürdigung der 1. Instanz<br />
zu überprüfen im Zusammenhang mit dem teilweise stattgegebenen Wiederaufnahmeantrag<br />
bleiben zwei Fakten übrig.<br />
1.<br />
Vermögenszuwachs durch Dr. Steiner und<br />
2.<br />
Faktum verdeckte Gewinnausschüttung<br />
Bevor nun im Einzelnen zu diesen Fakten Stellung bezogen wird, ist es erforderlich, wesentliche<br />
Verfahrensteile der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. 5. 1993<br />
zu beurteilen.<br />
Hiebei ist auf Folgendes Bedacht zu nehmen:<br />
a) Dr. <strong>Androsch</strong> hat im Juli 1966 die Berufsbefugnis als Steuerberater und im Juni 1968<br />
jene als Wirtschaftsprüfer erlangt. Am 3. 10. 1966 hat er eine eigene Wirtschaftstreuhandkanzlei<br />
eröffnet. Am 10. 11. 1966 wurde er zum Kanzleiverweser des Buchprüfer-<br />
und Steuerberatungswitwenfortbetriebes seiner Mutter nach seinem am 11. 10.<br />
1965 verstorbenen Vater bestellt.<br />
Von diesen Funktionen wurde Dr. <strong>Androsch</strong> nach seiner Berufung als Mitglied der<br />
Bundesregierung im April 1970 mit Wirkung vom 28.4.1970 abberufen.<br />
Mit Wirkung vom 8.11.1980 meldete er das Ruhen seiner Berufsbefugnisse an. Diese<br />
Chronologie erscheint wesentlich, da seine berufliche Tätigkeit nach mehr als achtmaliger<br />
Überprüfung durch die Finanzbehörde keinen Umstand ergeben hat, daß er über<br />
»der Steuer nicht gemeldete Vermögenswerte« ins Verdienen bringen konnte.<br />
b) Der Verwaltungsgerichtshof stellt auf Seite 137 Punkt 2.4 Folgendes fest: Aus rechtsstaatlicher<br />
Sicht sehr bedenklich war die vom Beschwerdeführer (Dr. <strong>Androsch</strong>)<br />
gleichfalls gerügte mediale Aufbereitung seines Verfahrens durch die Veröffentlichung<br />
und publikumswirksame Aufbereitung dem Amtsgeheimnis unterliegender Sachverhalte,<br />
hiebei wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten fraglos verletzt.<br />
Zu 2.3: Wenn der Beschwerdeführer in seinen grundsätzlichen Ausführungen die Außergewöhnlichkeit<br />
und die Einmaligkeit des Verfahrensverlaufs und das Hervorstechen der<br />
strafgerichtlichen Einwirkung auf das Verwaltungsgeschehen betont (Hinweis des Untersuchungsrichters<br />
hinsichtlich der Einleitung von Gerichtsverfahren gegen hohe Beamte<br />
der Finanzbehörde, sowie des Hinweises, daß sich der Untersuchungsrichter genau<br />
ansehen werde, wie nunmehr die Prüfung vor sich geht), so sei ihm ebenso grundsätzlich<br />
erwidert, daß der Verfahrensverlauf nun einmal nicht von dem Umstand zu isolieren ist,<br />
daß Dr. <strong>Androsch</strong> durch ein Jahrzehnt jenes Ressort leitete, in dessen Zuständigkeit das<br />
ihn betreffende Verfahren fiel und in dieser Funktion einen ungewöhnlich hohen Bekanntheits-<br />
und Popularitätsgrad erreicht hatte.