Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch
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518<br />
Anhang<br />
Aus diesen rechtlichen Gründen konnte daher der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen<br />
Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien aufheben.<br />
In der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung betreffend die Einbringung der<br />
Steuerberatungskanzlei Dr. <strong>Androsch</strong> erfolgte eine Aufhebung der Bescheide.<br />
Im fortgesetzten Verfahren gab es diesbezüglich unterschiedliche Auffassung der Finanzbehörde.<br />
Zuerst hat man einen ungeklärten Vermögenszuwachs noch damit begründet,<br />
dies unter sonstige Einkünfte zu subsumieren. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof<br />
jene Prüfungsorgane, die ausschließlich durch mehrere Jahre nur die Causa<br />
<strong>Androsch</strong> in steuerlicher Sicht überprüften, darauf hinweisen mußte, daß sonstige Einkünfte<br />
als übergeordneter Begriff nicht zulässig sind, versuchte man diese Beträge als<br />
nicht deklarierte Einkünfte der bestehenden Steuerkanzlei Dr. <strong>Androsch</strong> zu werten. Das<br />
heißt man ist davon ausgegangen, daß es eine eigene Steuerberatungskanzlei Dr. <strong>Androsch</strong><br />
gab, die nicht in die Consultatio eingebracht wurde und sich fünf Klienten behielt.<br />
Dr. <strong>Androsch</strong> hat diese Vorgangsweise wohl begründet. Er war Mitglied einer Bundesregierung,<br />
die vorerst eine Minderheitsregierung war, deren Bestand keineswegs gesichert<br />
war. Zur Erhaltung seiner Berufsbefugnis war es daher auch erforderlich, daß er<br />
entsprechende Klienten behielt und seine Kanzlei nicht auflöste. Die Durchführung besorgte<br />
die Consultatio. Diese fünf Klienten haben von sich aus erklärt, daß sie immer Dr.<br />
<strong>Androsch</strong> als ihren Steuerberater angesehen haben und bei ihm bleiben wollten und lediglich<br />
zwecks Durchführung der Consultatio Vollmachten erteilten. Dies war auch kein<br />
neuer Tatbestand. Dies war der Behörde bekannt. Es handelte sich hiebei um das Anton<br />
Proksch Institut, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbetriebe Gewerkschaft<br />
der Privatangestellten, Sprechstunden beim Verband Österreichischer Rentner und Pensionisten<br />
und Konsum.<br />
Die entsprechenden Bescheinigungen dieser Klienten wurden vorgelegt. Auch die Finanzbehörde<br />
erster Instanz hat das Bestehen einer eigenen Wirtschaftskanzlei Dr. <strong>Androsch</strong><br />
anerkannt, jedoch die Einkünfte, obwohl sie steuerlich entsprechend deklariert<br />
wurden, aus anderen Gründen (sonstige Einkünfte) nicht anerkannt.<br />
Erst anläßlich der Berufungsverhandlung vor der Finanzlandesdirektion wurde das Bestehen<br />
einer eigenen Wirtschaftskanzlei verneint und eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />
festgestellt.<br />
Bedauerlicherweise wurde der zweiten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht stattgegeben.<br />
In diesem Zusammenhang muß festgestellt werden, daß diesbezüglich eine andere<br />
Senatszusammensetzung gegeben war.<br />
Gegen den Referenten für das 1. Verwaltungsgerichtshofverfahren wurde durch den<br />
ehemaligen ÖVP-Gemeinderat und Journalisten Worm unqualifizierte Vorwürfe erhoben.<br />
Ohne die seinerzeitige Bindungswirkung wäre auch die Annahme dieser verdeckten<br />
Gewinnausschüttung des Gerichtes nicht haltbar gewesen.<br />
In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage Hofrat Dr. Paukowitsch im Verfahren<br />
vor dem Landesgericht f. Strafsachen Wien wegen Finanzstrafgesetz zu verweisen.