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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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518<br />

Anhang<br />

Aus diesen rechtlichen Gründen konnte daher der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen<br />

Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien aufheben.<br />

In der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung betreffend die Einbringung der<br />

Steuerberatungskanzlei Dr. <strong>Androsch</strong> erfolgte eine Aufhebung der Bescheide.<br />

Im fortgesetzten Verfahren gab es diesbezüglich unterschiedliche Auffassung der Finanzbehörde.<br />

Zuerst hat man einen ungeklärten Vermögenszuwachs noch damit begründet,<br />

dies unter sonstige Einkünfte zu subsumieren. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof<br />

jene Prüfungsorgane, die ausschließlich durch mehrere Jahre nur die Causa<br />

<strong>Androsch</strong> in steuerlicher Sicht überprüften, darauf hinweisen mußte, daß sonstige Einkünfte<br />

als übergeordneter Begriff nicht zulässig sind, versuchte man diese Beträge als<br />

nicht deklarierte Einkünfte der bestehenden Steuerkanzlei Dr. <strong>Androsch</strong> zu werten. Das<br />

heißt man ist davon ausgegangen, daß es eine eigene Steuerberatungskanzlei Dr. <strong>Androsch</strong><br />

gab, die nicht in die Consultatio eingebracht wurde und sich fünf Klienten behielt.<br />

Dr. <strong>Androsch</strong> hat diese Vorgangsweise wohl begründet. Er war Mitglied einer Bundesregierung,<br />

die vorerst eine Minderheitsregierung war, deren Bestand keineswegs gesichert<br />

war. Zur Erhaltung seiner Berufsbefugnis war es daher auch erforderlich, daß er<br />

entsprechende Klienten behielt und seine Kanzlei nicht auflöste. Die Durchführung besorgte<br />

die Consultatio. Diese fünf Klienten haben von sich aus erklärt, daß sie immer Dr.<br />

<strong>Androsch</strong> als ihren Steuerberater angesehen haben und bei ihm bleiben wollten und lediglich<br />

zwecks Durchführung der Consultatio Vollmachten erteilten. Dies war auch kein<br />

neuer Tatbestand. Dies war der Behörde bekannt. Es handelte sich hiebei um das Anton<br />

Proksch Institut, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbetriebe Gewerkschaft<br />

der Privatangestellten, Sprechstunden beim Verband Österreichischer Rentner und Pensionisten<br />

und Konsum.<br />

Die entsprechenden Bescheinigungen dieser Klienten wurden vorgelegt. Auch die Finanzbehörde<br />

erster Instanz hat das Bestehen einer eigenen Wirtschaftskanzlei Dr. <strong>Androsch</strong><br />

anerkannt, jedoch die Einkünfte, obwohl sie steuerlich entsprechend deklariert<br />

wurden, aus anderen Gründen (sonstige Einkünfte) nicht anerkannt.<br />

Erst anläßlich der Berufungsverhandlung vor der Finanzlandesdirektion wurde das Bestehen<br />

einer eigenen Wirtschaftskanzlei verneint und eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

festgestellt.<br />

Bedauerlicherweise wurde der zweiten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht stattgegeben.<br />

In diesem Zusammenhang muß festgestellt werden, daß diesbezüglich eine andere<br />

Senatszusammensetzung gegeben war.<br />

Gegen den Referenten für das 1. Verwaltungsgerichtshofverfahren wurde durch den<br />

ehemaligen ÖVP-Gemeinderat und Journalisten Worm unqualifizierte Vorwürfe erhoben.<br />

Ohne die seinerzeitige Bindungswirkung wäre auch die Annahme dieser verdeckten<br />

Gewinnausschüttung des Gerichtes nicht haltbar gewesen.<br />

In diesem Zusammenhang ist auf die Aussage Hofrat Dr. Paukowitsch im Verfahren<br />

vor dem Landesgericht f. Strafsachen Wien wegen Finanzstrafgesetz zu verweisen.

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