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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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530<br />

Anhang<br />

waltes und späteren ÖVP-Generalsekretär Dr. Graff gegen die Einstellung des Verfahrens<br />

wurde keine Folge gegeben und zwar nach intensiver Prüfung durch Staatsanwaltschaft<br />

und Wirtschaftspolizei.<br />

Es blieb einem von der ÖVP entsandten Verfassungsrichter vorbehalten, diese Zinsenbonifikation<br />

nochmals zum Gegenstand eines Strafverfahrens zu machen.<br />

Die Staatsanwaltschaft hat, obwohl seinerzeit das Verfahren gem. § 90 StPO (Zurücklegung<br />

einer Strafanzeige) die seinerzeit ÖVP-Mandatar Fritz Hahn eingebracht hat, und<br />

zwar vertreten durch Dr. Michael Graff, zurückgelegt wurde, Vorerhebungen gegen Dr.<br />

Schärf, Dr. <strong>Androsch</strong> u. a. wieder aufgenommen.<br />

Das Gericht hat im Verfahren 24 aVr 8125/89 einen Gutachter bestellt.<br />

Dieses Gutachten ergab, daß die seinerzeitige Zurücklegung der Strafanzeige richtig<br />

war.<br />

Die Anzeige wurde abermals zurückgelegt.<br />

Dieser Versuch Dr. <strong>Androsch</strong> zu kriminalisieren ist daher fehlgeschlagen.<br />

Ich habe in diesem Zusammenhang an den Herrn Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes<br />

ein Schreiben gerichtet und ihn gebeten mir mitzuteilen, was ein Mitglied<br />

des hohen Verfassungsgerichtshofes veranlaßt hat, eine solche Vorgangsweise zu wählen.<br />

Dieses Schreiben wurde nie beantwortet.<br />

Ein Vertrauter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes hat mir mitgeteilt, daß<br />

der Präsident sich deshalb nicht in die Lage versetzt fühlt dieses Schreiben zu beantworten,<br />

da auch ihm die Vorgangsweise seines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes nicht<br />

einsichtig und nachvollziehbar war.<br />

Nachdem das Finanzamt für den 19. Bezirk anstelle des FA f. den 21. Bezirk mit dem<br />

Wiederaufnahmeverfahren betraut war, hat der seinerzeitige Leiter des FA f. den 21. Bezirk<br />

Hofrat Granninger als Zeuge einvernommen bemängelt, daß seiner Auffassung nach<br />

das FA f. den 19. Bezirk keine Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens hatte, da nämlich<br />

die Zuständigkeit des PA f. den 21. Bezirk weiterhin aufrecht war, da auch der Leiter<br />

der Schlußbesprechung dies namens des FA f. den 21. Bezirk das Verfahren geführt<br />

und beendet hat.<br />

Auch diese Vorgangsweise zeigt, daß bewußt ein Finanzamt und dessen Prüfer ausgewählt<br />

wurde, um ein für Dr. <strong>Androsch</strong> schädliches Ereignis zu vollziehen.<br />

X.<br />

Verleumdungskampagne gegen Dr. <strong>Androsch</strong>:<br />

a) In Medien wurde ein Oberweisungsauftrag aus der Schweiz veröffentlicht, mit der<br />

Zielsetzung, daß Überweisungen an Dr. <strong>Androsch</strong> im Zusammenhang mit dem AKH<br />

vorgenommen wurden.

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