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Artikel Herbert Schachter - Hannes Androsch

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532<br />

Anhang<br />

der Auffassung des erfahrenen langjährigen Leiters des FA f. Körperschaften, dessen Einwände<br />

zurückgewiesen und die Unterbehörde angewiesen, welche Vorgangsweise sie zu<br />

wählen hat, um eine verdeckte Gewinnausschüttung Dr. <strong>Androsch</strong> anzulasten.<br />

e) Abhören von Telefongesprächen und Nichtbekanntgabe des Informanten. Im Zuge<br />

des Finanzverfahrens trat zutage, daß Dr. Tschernuta, der Prüfer, der dem Finanzamt<br />

Wien 19. zugeteilt wurde, eine Mitschrift von einem Telefongespräch, bei dem Dr.<br />

<strong>Androsch</strong> abgehört wurde, erhielt.<br />

Es wurde ersucht diese Unterlagen und alle Informationen darüber zwecks Einbringung<br />

einer Privatanklage wegen verbotenen Abhörens von Telefongesprächen zu<br />

übergeben. Dr. Tschernuta weigerte sich mit dem Hinweis, diese Unterlagen wären<br />

ihm in seiner Privatsphäre zugekommen, diesen Informanten zu nennen. Hofrat Handarek,<br />

der Leiter des FA Wien 9. bestätigte, daß er Tschernuta nicht zwingen könne,<br />

diese Unterlagen herauszugeben. Vor Gericht, nachdem gegen unbekannte Täter eine<br />

Privatanklage im Wege einer Voruntersuchung eingebracht wurde, erklärte Dr.<br />

Tschernuta, er berufe sich nunmehr auf die Amtsverschwiegenheit. Trotz Anrufung<br />

der Finanzlandesdirektion, Dr. Tschernuta anzuweisen diesen Informanten bekannt<br />

zu geben, wurde darauf verwiesen, daß dies ausschließlich in der Sphäre des Dr.<br />

Tschernuta liegt und keine Weisung erteilt werden könne. Das bedeutet, daß die Finanzlandesdirektion<br />

gemeinsam mit dem Prüfer Dr. Tschernuta zum Nachteil Dr.<br />

<strong>Androsch</strong> Handlungen setzte, die es ihm unmöglich machten, wegen des verpönten<br />

Abhörens des Telefonates rechtliche Schritte zu ergreifen.<br />

Wie sich bereits aus dem Antrag auf Einleitung von Vorerhebungen vom 12. 11. 1987<br />

ergibt, hat der Vorgesetzte von Dr. Tschernuta, Hofrat Handarek erklärt, daß es sich<br />

bei der gegenständlichen Information (Abhören von Telefongesprächen) nicht um<br />

eine Information, die Tschernuta in seiner Eigenschaft als Finanzbeamter erhalten hat,<br />

sondern lediglich eine private Information handelte. Der Leiter des FA hat ausgeführt,<br />

daß diese Information ausdrücklich die Privatsphäre des Dr. Tschernuta betreffen. Dr.<br />

Tschernuta hat jedoch seine Verantwortung geändert und erklärt als Zeuge vor Gericht,<br />

daß ihm diese Mitteilung in seiner Eigenschaft als Finanzbeamter zugekommen<br />

wäre. Es kann sich daher die Finanzbehörde nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen,<br />

nachdem Dr. Tschernuta als Zeuge einvernommen erklärte, ihm wurde diese<br />

Mitteilung in seiner Eigenschaft als Finanzbeamter erteilt. Die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen<br />

Geheimhaltung kann lediglich im Interesse eines Abgabepflichtigen<br />

vorgenommen werden. Nachdem der Abgabenpflichtige (Dr. <strong>Androsch</strong>) auf der Bekanntgabe<br />

des Informanten besteht, kann daher die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber<br />

Dr. <strong>Androsch</strong> geltend gemacht werden. Schutzwürdige Interessen beziehen<br />

sich nur auf den Geschützten. Trotzdem wurde Dr. Tschernuta nicht verpflichtet, den<br />

Informanten sowie das Transkript des Telefongespräches bekannt zu geben, obwohl<br />

es sich hiebei um eine Angelegenheit des Dr. <strong>Androsch</strong> betreffend seines Steuerverfahrens<br />

gehandelt hat.

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