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occasional papers - Geschwister-Scholl-Institut für ...

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40<br />

Die kommunistischen Thesen dürfen also nicht mißverstanden werden<br />

als programmatische Forderungen nach Veränderung eines gegenwärtigen<br />

Zustands; im Gegenteil, sie enthüllen den gegenwärtigen<br />

Stand der Dinge und deuten an, daß die Tendenzen, die dem<br />

historischen Prozeß tatsächlich innewohnen, zu ihrer vollständigen<br />

Verwirklichung geführt werden. Daher sind die gegen den Kommunismus<br />

gerichteten Anklagen unbegründet. Seine Gegner klagen die<br />

Kommunisten an, das Privateigentum aufheben zu wollen. Das<br />

Manifest stimmt überein, daß dies der Kern der kommunistischen<br />

Theorie ist. Aber was bedeutet diese Aufhebung angesichts der<br />

Tatsache, daß das gesellschaftlich relevante Eigentum kapitalistisches<br />

Eigentum ist und die große Masse der Menschen ein solches<br />

Eigentum ohnehin nicht besitzt? Und wenn es von denen<br />

genommen wird, die es besitzen, ist das dann wirklich Enteignung?<br />

Nein, denn “das Kapital ist ein gemeinschaftliches Produkt und kann<br />

nur durch eine gemeinsame Tätigkeit vieler Mitglieder, ja in letzter<br />

Instanz nur durch die gemeinsame Tätigkeit aller Mitglieder der<br />

Gesellschaft in Bewegung gesetzt werden. Das Kapital ist also keine<br />

persönliche, es ist eine gesellschaftliche Macht. (...) Kapitalist sein,<br />

heißt nicht nur eine rein persönliche, sondern eine gesellschaftliche<br />

Stellung in der Produktion einnehmen. (...) Wenn also das Kapital in<br />

gemeinschaftliches, allen Mitgliedern der Gesellschaft angehöriges<br />

Eigentum verwandelt wird, so verwandelt sich nicht persönliches<br />

Eigentum in gesellschaftliches. Nur der gesellschaftliche Charakter<br />

des Eigentums verwandelt sich. Er verliert seinen Klassencharakter”.<br />

58 Die sogenannte Enteignung verwandelt also lediglich<br />

eine tatsächliche Situation in ein Prinzip der öffentlichen Ordnung.<br />

Derselbe Argumentationstypus wird dann auf die Anklagen gegen<br />

die Aufhebung der bürgerlichen Ehe, der Nationalität, der Religion<br />

58 Ebd.: S. 590f.

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