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Gesamtkonzeption der Förder

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3.4 Klientenorientierung<br />

3.4.1 Bewohnerbeirat<br />

Zielsetzung/ Einleitung<br />

Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Sozialgesetzbuches IX im Juli 2001 ist das<br />

politische Leitmotiv in <strong>der</strong> Bundesrepublik deutlich formuliert: Stärkung <strong>der</strong> Teilhabemöglichkeiten<br />

und mehr Selbstbestimmung für behin<strong>der</strong>te Menschen. Sie sollen ihre<br />

eigenen Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich bestimmen können.<br />

Somit ist an die Stelle <strong>der</strong> Fürsorge die Idee <strong>der</strong> Teilhabe getreten.<br />

Diesem neuen Leitmotiv wird auch im LWTG (seit Beginn 2010) und im WBVG (seit<br />

Oktober 2009) Rechnung getragen.<br />

Danach muss in je<strong>der</strong> Wohnstätte von den Bewohnern ein Bewohnerbeirat gewählt<br />

werden, durch den diese bei den Angelegenheiten des Wohnstättenbetriebs mitwirken<br />

können.<br />

Die Idee <strong>der</strong> Teilhabe setzt in <strong>der</strong> Realisierung auf das Verständnis vieler. Menschen<br />

müssen die neuen Gesetzestexte mit Leben füllen.<br />

So ist es auch das erklärte Ziel <strong>der</strong> FWS, die hier lebenden erwachsenen behin<strong>der</strong>ten<br />

Menschen so weit wie möglich bei <strong>der</strong> Mitgestaltung des Alltages in unserer Einrichtung<br />

zu unterstützen, um ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung<br />

zu wahren und zu för<strong>der</strong>n.<br />

Daher soll die Mitwirkung des Bewohnerbeirates von gegenseitigem Vertrauen und<br />

Verständnis zwischen <strong>der</strong> Bewohnerschaft, Wohnstättenleitung und Träger bestimmt<br />

sein. Nur im offenen, empathischen Dialog kann Teilhabe konstruktiv gelebt werden.<br />

Der gewählte Rat ist für die Wohnstätte Kettig und die Außenwohngruppe Neuwied<br />

zuständig.<br />

Mitwirkung<br />

Der Bewohnerbeirat besitzt ein Mitwirkungsrecht. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Bewohnerbeirat<br />

vor einer Entscheidung des Trägers über eine den Wohnbetrieb betreffende<br />

Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert und nach Möglichkeit auch fachlich<br />

beraten wird. Nur so kann das Mitwirkungsrecht sinnvoll ausgeübt werden.<br />

Zur Erfüllung seiner Aufgaben als gewähltes Gremium, das alle Bewohner vertritt, wird<br />

<strong>der</strong> Bewohnerbeirat durch eine Vertrauensperson seiner Wahl unterstützt.<br />

Der Bewohnerbeirat wirkt in Angelegenheiten des Wohnbetriebs wie Unterkunft, Betreuung,<br />

Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung<br />

mit.<br />

Weiter bezieht sich die Mitwirkung auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität<br />

<strong>der</strong> Betreuung und auf die Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen.<br />

Näheres regeln die §§ 29 – 33 <strong>der</strong> Heimmitwirkungsverordnung.<br />

Mitwirkung bedeutet auch, dass Anregungen und Bedenken des Bewohnerbeirates vom<br />

Einrichtungsträger in seine Überlegungen und Entscheidungen mit einbezogen werden.<br />

Die letzte Entscheidung und damit die Verantwortung liegt allerdings allein beim Träger.<br />

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