Gesamtkonzeption der Förder
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3.4 Klientenorientierung<br />
3.4.1 Bewohnerbeirat<br />
Zielsetzung/ Einleitung<br />
Spätestens mit dem Inkrafttreten des neuen Sozialgesetzbuches IX im Juli 2001 ist das<br />
politische Leitmotiv in <strong>der</strong> Bundesrepublik deutlich formuliert: Stärkung <strong>der</strong> Teilhabemöglichkeiten<br />
und mehr Selbstbestimmung für behin<strong>der</strong>te Menschen. Sie sollen ihre<br />
eigenen Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich bestimmen können.<br />
Somit ist an die Stelle <strong>der</strong> Fürsorge die Idee <strong>der</strong> Teilhabe getreten.<br />
Diesem neuen Leitmotiv wird auch im LWTG (seit Beginn 2010) und im WBVG (seit<br />
Oktober 2009) Rechnung getragen.<br />
Danach muss in je<strong>der</strong> Wohnstätte von den Bewohnern ein Bewohnerbeirat gewählt<br />
werden, durch den diese bei den Angelegenheiten des Wohnstättenbetriebs mitwirken<br />
können.<br />
Die Idee <strong>der</strong> Teilhabe setzt in <strong>der</strong> Realisierung auf das Verständnis vieler. Menschen<br />
müssen die neuen Gesetzestexte mit Leben füllen.<br />
So ist es auch das erklärte Ziel <strong>der</strong> FWS, die hier lebenden erwachsenen behin<strong>der</strong>ten<br />
Menschen so weit wie möglich bei <strong>der</strong> Mitgestaltung des Alltages in unserer Einrichtung<br />
zu unterstützen, um ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung<br />
zu wahren und zu för<strong>der</strong>n.<br />
Daher soll die Mitwirkung des Bewohnerbeirates von gegenseitigem Vertrauen und<br />
Verständnis zwischen <strong>der</strong> Bewohnerschaft, Wohnstättenleitung und Träger bestimmt<br />
sein. Nur im offenen, empathischen Dialog kann Teilhabe konstruktiv gelebt werden.<br />
Der gewählte Rat ist für die Wohnstätte Kettig und die Außenwohngruppe Neuwied<br />
zuständig.<br />
Mitwirkung<br />
Der Bewohnerbeirat besitzt ein Mitwirkungsrecht. Dies bedeutet, dass <strong>der</strong> Bewohnerbeirat<br />
vor einer Entscheidung des Trägers über eine den Wohnbetrieb betreffende<br />
Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert und nach Möglichkeit auch fachlich<br />
beraten wird. Nur so kann das Mitwirkungsrecht sinnvoll ausgeübt werden.<br />
Zur Erfüllung seiner Aufgaben als gewähltes Gremium, das alle Bewohner vertritt, wird<br />
<strong>der</strong> Bewohnerbeirat durch eine Vertrauensperson seiner Wahl unterstützt.<br />
Der Bewohnerbeirat wirkt in Angelegenheiten des Wohnbetriebs wie Unterkunft, Betreuung,<br />
Aufenthaltsbedingungen, Hausordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung<br />
mit.<br />
Weiter bezieht sich die Mitwirkung auch auf die Sicherung einer angemessenen Qualität<br />
<strong>der</strong> Betreuung und auf die Leistungs-, Vergütungs-, Qualitäts- und Prüfungsvereinbarungen.<br />
Näheres regeln die §§ 29 – 33 <strong>der</strong> Heimmitwirkungsverordnung.<br />
Mitwirkung bedeutet auch, dass Anregungen und Bedenken des Bewohnerbeirates vom<br />
Einrichtungsträger in seine Überlegungen und Entscheidungen mit einbezogen werden.<br />
Die letzte Entscheidung und damit die Verantwortung liegt allerdings allein beim Träger.<br />
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