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Seniorenwegweiser - Landkreis Tirschenreuth

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7. Vergünstigungen<br />

Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />

Für die Erteilung der Befreiungen von der Rundfunk-<br />

und Fernsehgebührenpflicht ist die Gebührenzentrale<br />

(GEZ) zuständig. Es können u.a. folgende Personen befreit<br />

werden:<br />

� Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei<br />

Erwerbsminderung<br />

� Sonderfürsorgeberechtigte i. S. d. § 27 e Bundesversorgungsgesetz<br />

� Behinderte Menschen mit Merkzeichen „RF“ im<br />

Schwerbehindertenausweis<br />

� Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch<br />

XII oder als Kriegsopferfürsorge<br />

� Empfänger von Pflegezulagen oder zuerkannter<br />

Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit<br />

Der Antrag ist an die GEZ zu richten; dem Antrag muss<br />

der Bescheid, aus dem o. g. Voraussetzungen ersichtlich<br />

sind, im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt<br />

werden. Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf<br />

den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen<br />

ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.<br />

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