Seniorenwegweiser - Landkreis Tirschenreuth
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7. Vergünstigungen<br />
Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren<br />
Für die Erteilung der Befreiungen von der Rundfunk-<br />
und Fernsehgebührenpflicht ist die Gebührenzentrale<br />
(GEZ) zuständig. Es können u.a. folgende Personen befreit<br />
werden:<br />
� Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei<br />
Erwerbsminderung<br />
� Sonderfürsorgeberechtigte i. S. d. § 27 e Bundesversorgungsgesetz<br />
� Behinderte Menschen mit Merkzeichen „RF“ im<br />
Schwerbehindertenausweis<br />
� Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch<br />
XII oder als Kriegsopferfürsorge<br />
� Empfänger von Pflegezulagen oder zuerkannter<br />
Freibetrag wegen Pflegebedürftigkeit<br />
Der Antrag ist an die GEZ zu richten; dem Antrag muss<br />
der Bescheid, aus dem o. g. Voraussetzungen ersichtlich<br />
sind, im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt<br />
werden. Die Befreiung beginnt mit dem Monat, der auf<br />
den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen<br />
ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.<br />
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