Seniorenwegweiser - Landkreis Tirschenreuth
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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege<br />
Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vollstationäre<br />
Pflege für kurze Zeit. Wenn z. B. in der häuslichen<br />
Pflege Engpässe auftreten oder eine gewisse Zeit<br />
überbrückt werden muss (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt<br />
die Wohnung pflegegerecht verändert<br />
werden muss), sich die Pflegebedürftigkeit erhöht hat<br />
oder noch kein Pflegeheimplatz vorhanden ist.<br />
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten hierfür für maximal<br />
vier Wochen pro Kalenderjahr bis zum Höchstbetrag<br />
von 1.510,-- € (ab Januar 2012: 1.550,-- €).<br />
Bei der Verhinderungspflege ist die Pflegeperson wegen<br />
Erholungsurlaubes, Krankheit oder aus anderen<br />
Gründen an der Pflege gehindert. Die Pflegekasse übernimmt<br />
die Kosten hierfür für maximal vier Wochen pro<br />
Kalenderjahr bis zum Höchstbetrag von 1.510,-- € (ab<br />
Januar 2012: 1.550,-- €) wenn die Pflegeperson den<br />
Pflegebedürftigen vor der Verhinderung mindestens<br />
12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.<br />
Wird die Ersatzpflege allerdings von Personen durchgeführt,<br />
die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben (z. B.<br />
Verwandte oder Nachbarn), ist der Anspruch auf den<br />
Betrag des Pflegegeldes für die jeweilige Pflegestufe<br />
begrenzt (siehe Tabelle Pflegeleistungen der Pflegeversicherung).<br />
Notwendige Aufwendungen können gegen<br />
Nachweis jedoch zusätzlich erstattet werden (z. B.<br />
Fahrtkosten).<br />
Die Verhinderungspflege kann auch in einem Pflegeheim<br />
erfolgen, wenn eine ausreichende Versorgung<br />
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