4 Erfassung und Bewertung der aktuellen und künftigen ... - Hünfeld
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Landschaftsplan <strong>Hünfeld</strong> Seite - 52 -<br />
- <strong>Bewertung</strong> -<br />
4.2 Schutzgut Wasser<br />
Das Schutzgut Wasser ist in seinem Auftreten sowohl als Gr<strong>und</strong>wasser als<br />
auch Oberflächengewässer ein wichtiger abiotischer Bestandteil <strong>der</strong><br />
Ökosysteme <strong>und</strong> als Lebensgr<strong>und</strong>lage für alle Lebewesen unverzichtbar.<br />
4.2.1 Gesetzliche <strong>und</strong> planerische Vorgaben<br />
Nach § 1 a Wasserhaushaltsgesetz sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes<br />
so zu bewirtschaften, [...] "dass sie dem Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit <strong>und</strong><br />
im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen <strong>und</strong> dass jede<br />
vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt", insbeson<strong>der</strong>e sind Verunreinigungen<br />
zu vermeiden <strong>und</strong> eine sparsame Verwendung des Wassers<br />
geboten. "Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl <strong>der</strong> Allgemeinheit nicht<br />
beeinträchtigt wird [...]" (§ 18 a WHG).<br />
Das Baugesetzbuch regelt, dass bei <strong>der</strong> Aufstellung von Bauleitplänen die<br />
Belange des Wassers zu berücksichtigen sind (§ 1 (5) Nr. 7 BauGB).<br />
Nach Aussage des B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetzes ist <strong>der</strong> Verbrauch sich<br />
erneuern<strong>der</strong> Naturgüter so zu steuern, dass diese nachhaltig zur Verfügung<br />
stehen (§ 2 (1) Nr. 2 BNatschG). Nicht o<strong>der</strong> gering beeinträchtigte Gewässer<br />
sind einschließlich ihrer Uferzonen <strong>und</strong> Rückhalteflächen zu erhalten, zu<br />
entwickeln o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>herzustellen.<br />
Än<strong>der</strong>ungen des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels, die zu einer Zerstörung o<strong>der</strong><br />
nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu<br />
vermeiden (§ 2 (1) Nr.4 BNatschG).<br />
Im Hess. Naturschutzgesetz wird als Ziel die Sicherung <strong>der</strong> Regenerationsfähigkeit<br />
<strong>und</strong> nachhaltige Nutzung <strong>der</strong> Naturgüter zum Schutz, zur Pflege <strong>und</strong><br />
zur Entwicklung von Natur <strong>und</strong> Landschaft genannt. Gemäß § 2a (2) Nr. 2 gilt<br />
eine nicht ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung als Eingriff in Natur<br />
<strong>und</strong> Landschaft <strong>und</strong> ist deshalb zu vermeiden. Als ordnungsgemäße Nutzung<br />
gilt, wenn die Gewässergüte nicht beeinträchtigt <strong>und</strong> die Funktion <strong>der</strong> Gewässer<br />
<strong>und</strong> ihrer Ufer als Lebensraum erhalten <strong>und</strong> geför<strong>der</strong>t wird (§ 2a (2) Nr. 2<br />
HENatG).<br />
Nach Hessischem Wassergesetz sind "die oberirdischen Gewässer so zu<br />
bewirtschaften, dass <strong>der</strong> Zustand mäßiger Belastung nicht überschritten wird<br />
[...]" (§ 26 (1) HWG ). Die Gewässerunterhaltung soll dazu beitragen, das<br />
natürliche Erscheinungsbild <strong>und</strong> die ökologischen Funktionen <strong>der</strong> Gewässer zu<br />
erhalten. Nicht naturnah ausgebaute Gewässer [...] sind in einem<br />
angemessenen Zeitraum wie<strong>der</strong> in einen naturnahen Zustand zurückzuführen<br />
(§ 59 HWG). Uferbereiche sind gemäß § 68 HWG einschließlich ihrer<br />
Befestigung <strong>und</strong> ihres Bewuchses zu schützen. Gr<strong>und</strong>wasser ist "so zu