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der-Bergische-Unternehmer_0119

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

deabriss- und Entsorgungskosten nicht<br />

(mehr) Bestandteil <strong>der</strong> umsatzsteuerpflichtigen<br />

Vermietung. Die im Zusammenhang<br />

mit den Gebäudeabriss- und<br />

Entsorgungskosten in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als<br />

Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt<br />

des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver<br />

Anhaltspunkte feststeht, dass das<br />

Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig<br />

genutzt werden soll. Diese Absicht<br />

muss <strong>der</strong> <strong>Unternehmer</strong> nachweisen.<br />

Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate<br />

für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung,<br />

Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer<br />

o<strong>der</strong> entsprechend konkretisierte<br />

Maklerbeauftragungen geschehen.<br />

(Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen<br />

Finanzgerichts)<br />

Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

bei<br />

Betriebsaufgabe<br />

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

ist bei einer Betriebsaufgabe <strong>der</strong> Ertrag<br />

aus <strong>der</strong> Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />

dem Betriebsaufgabegewinn<br />

zuzurechnen, wenn er in<br />

einem Veranlassungszusammenhang zur<br />

Betriebsaufgabe als dem auslösenden<br />

Moment steht. In diesem Fall erhöht <strong>der</strong><br />

Ertrag nicht den laufenden Gewinn des<br />

letzten Geschäftsjahrs.<br />

Quelle: Seidel u.a.<br />

„Unverbaubar“ zählt nicht<br />

Ein Anwohner in einer Ortsrandlage<br />

wehrte sich gegen einen Bebauungsplan<br />

seiner Kommune, <strong>der</strong> in seiner unmittelbaren<br />

Nachbarschaft sowohl Flächen für<br />

Pflegeeinrichtungen als auch ein allgemeines<br />

Wohngebiet auswies. Er verwies<br />

darauf, dass die vor einer zwischenzeitlich<br />

erfolgten Eingemeindung rechtlich<br />

zuständige Kommune in ihrem Bebauungsplan<br />

die Blickbeziehungen zur umgebenden<br />

Natur und das Vermeiden einer<br />

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />

stets betont habe. Nachdem er sich nicht<br />

durchsetzen konnte, richtete <strong>der</strong> Anwohner<br />

einen Normenkontrollantrag gegen<br />

den neuen Bebauungsplan. Doch das half<br />

ihm nach Information des Infodienstes<br />

Recht und Steuern <strong>der</strong> LBS nichts, denn<br />

das zuständige Oberverwaltungsgericht<br />

erkannte keine schutzwürdigen Interessen.<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> eingeschränkten<br />

Aussicht gingen von den Neubauten „keine<br />

weiteren erheblichen Auswirkungen“<br />

auf das Grundstück des Klägers aus. Das<br />

Interesse am Erhalt eines unverbauten<br />

Blicks stelle keinen Aspekt dar, <strong>der</strong> für<br />

die Abwägung erheblich sei. Je<strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer müsse damit<br />

rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten<br />

auf dem Nachbargrundstück<br />

beeinträchtigt werde. Hier liege auch<br />

kein Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem<br />

Bezug vor.<br />

(Sächsisches Oberverwaltungsgericht,<br />

Aktenzeichen 1 C 13/17)<br />

Einkünfte aus selbständiger<br />

Tätigkeit bei angestelltem Anwalt<br />

als Insolvenzverwalter<br />

Wird ein Anwalt, <strong>der</strong> bei einer aus<br />

Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft<br />

angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter<br />

bestellt, kann dies Einfluss<br />

auf die Qualifizierung <strong>der</strong><br />

Einkünfte <strong>der</strong> Gesellschaft haben. Dies<br />

ist jedenfalls dann <strong>der</strong> Fall, wenn sich die<br />

Tätigkeit des angestellten Anwalts im<br />

Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel-<br />

o<strong>der</strong> Verbraucherinsolvenzen beschränkt<br />

und die Gesellschafter selbst<br />

bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen<br />

Tätigkeiten übernehmen. Da die<br />

Gesellschafter im entschiedenen Fall<br />

nicht eigenverantwortlich tätig wurden,<br />

fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung<br />

für eine freiberufliche Tätigkeit<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter<br />

ihre Leistungen nur teilweise<br />

freiberuflich und damit - mangels Eigenverantwortlichkeit<br />

- gewerblich, ist die<br />

Tätigkeit <strong>der</strong> Gesellschaft insgesamt als<br />

gewerblich zu qualifizieren. (Quelle: Urteil<br />

des Finanzgerichts Hamburg)<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge<br />

einer GmbH<br />

Bezüge <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit<br />

hin überprüft werden. Bei<br />

dieser Prüfung werden folgende Gehalts-<br />

32 www.bvg-menzel.de

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