der-Bergische-Unternehmer_0119
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
deabriss- und Entsorgungskosten nicht<br />
(mehr) Bestandteil <strong>der</strong> umsatzsteuerpflichtigen<br />
Vermietung. Die im Zusammenhang<br />
mit den Gebäudeabriss- und<br />
Entsorgungskosten in Rechnung gestellte<br />
Umsatzsteuer ist deshalb nur dann als<br />
Vorsteuer abzugsfähig, wenn im Zeitpunkt<br />
des Gebäudeabrisses aufgrund objektiver<br />
Anhaltspunkte feststeht, dass das<br />
Grundstück auch zukünftig umsatzsteuerpflichtig<br />
genutzt werden soll. Diese Absicht<br />
muss <strong>der</strong> <strong>Unternehmer</strong> nachweisen.<br />
Dies kann z. B. durch Vermietungsinserate<br />
für eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung,<br />
Verkaufsangebote mit Umsatzsteuer<br />
o<strong>der</strong> entsprechend konkretisierte<br />
Maklerbeauftragungen geschehen.<br />
(Quelle: Urteil des Schleswig-Holsteinischen<br />
Finanzgerichts)<br />
Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />
bei<br />
Betriebsaufgabe<br />
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs<br />
ist bei einer Betriebsaufgabe <strong>der</strong> Ertrag<br />
aus <strong>der</strong> Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens<br />
dem Betriebsaufgabegewinn<br />
zuzurechnen, wenn er in<br />
einem Veranlassungszusammenhang zur<br />
Betriebsaufgabe als dem auslösenden<br />
Moment steht. In diesem Fall erhöht <strong>der</strong><br />
Ertrag nicht den laufenden Gewinn des<br />
letzten Geschäftsjahrs.<br />
Quelle: Seidel u.a.<br />
„Unverbaubar“ zählt nicht<br />
Ein Anwohner in einer Ortsrandlage<br />
wehrte sich gegen einen Bebauungsplan<br />
seiner Kommune, <strong>der</strong> in seiner unmittelbaren<br />
Nachbarschaft sowohl Flächen für<br />
Pflegeeinrichtungen als auch ein allgemeines<br />
Wohngebiet auswies. Er verwies<br />
darauf, dass die vor einer zwischenzeitlich<br />
erfolgten Eingemeindung rechtlich<br />
zuständige Kommune in ihrem Bebauungsplan<br />
die Blickbeziehungen zur umgebenden<br />
Natur und das Vermeiden einer<br />
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes<br />
stets betont habe. Nachdem er sich nicht<br />
durchsetzen konnte, richtete <strong>der</strong> Anwohner<br />
einen Normenkontrollantrag gegen<br />
den neuen Bebauungsplan. Doch das half<br />
ihm nach Information des Infodienstes<br />
Recht und Steuern <strong>der</strong> LBS nichts, denn<br />
das zuständige Oberverwaltungsgericht<br />
erkannte keine schutzwürdigen Interessen.<br />
Mit Ausnahme <strong>der</strong> eingeschränkten<br />
Aussicht gingen von den Neubauten „keine<br />
weiteren erheblichen Auswirkungen“<br />
auf das Grundstück des Klägers aus. Das<br />
Interesse am Erhalt eines unverbauten<br />
Blicks stelle keinen Aspekt dar, <strong>der</strong> für<br />
die Abwägung erheblich sei. Je<strong>der</strong><br />
Grundstückseigentümer müsse damit<br />
rechnen, dass seine Aussicht durch Bautätigkeiten<br />
auf dem Nachbargrundstück<br />
beeinträchtigt werde. Hier liege auch<br />
kein Ausnahmefall mit städtebaulich relevantem<br />
Bezug vor.<br />
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht,<br />
Aktenzeichen 1 C 13/17)<br />
Einkünfte aus selbständiger<br />
Tätigkeit bei angestelltem Anwalt<br />
als Insolvenzverwalter<br />
Wird ein Anwalt, <strong>der</strong> bei einer aus<br />
Rechtsanwälten bestehenden Personengesellschaft<br />
angestellt ist, selbst zum Insolvenzverwalter<br />
bestellt, kann dies Einfluss<br />
auf die Qualifizierung <strong>der</strong><br />
Einkünfte <strong>der</strong> Gesellschaft haben. Dies<br />
ist jedenfalls dann <strong>der</strong> Fall, wenn sich die<br />
Tätigkeit des angestellten Anwalts im<br />
Wesentlichen auf einfach gelagerte Regel-<br />
o<strong>der</strong> Verbraucherinsolvenzen beschränkt<br />
und die Gesellschafter selbst<br />
bei diesen Fällen keine eigenverantwortlichen<br />
Tätigkeiten übernehmen. Da die<br />
Gesellschafter im entschiedenen Fall<br />
nicht eigenverantwortlich tätig wurden,<br />
fehlte es an einer wesentlichen Voraussetzung<br />
für eine freiberufliche Tätigkeit<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft. Erbringen die Gesellschafter<br />
ihre Leistungen nur teilweise<br />
freiberuflich und damit - mangels Eigenverantwortlichkeit<br />
- gewerblich, ist die<br />
Tätigkeit <strong>der</strong> Gesellschaft insgesamt als<br />
gewerblich zu qualifizieren. (Quelle: Urteil<br />
des Finanzgerichts Hamburg)<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge<br />
einer GmbH<br />
Bezüge <strong>der</strong> Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit<br />
hin überprüft werden. Bei<br />
dieser Prüfung werden folgende Gehalts-<br />
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