Häuser … Tadsch Mahal – Indien andrea Poerschke, 39 Jahre Ein halbes Jahr arbeitete Frau Poerschke an ihrem Palast, der ihr für ihre Wohnzwecke angemessen erschien. (Dieses Bauwerk wurde in der Ausstellung „Ermutigung“ in Fürstenwalde gezeigt.) <strong>impulse08Tagungsbericht</strong> _ 42
Die „Geldleistung“ in der Hilfe und unterstützung für Menschen mit behinderung Was die Mehrzahl der Leser 1991 in Jochen Schweitzers Aufsatz „Wenn der Kunde König wäre?“ 1 noch als soziale Utopie aufnahm, wurde bereits 1997 von Florian Gerster, dem damaligen Sozialminister in RheinlandPfalz, ohne die sonst übliche Abstimmung mit den Wohlfahrtsverbänden unter dem Begriff „Persönliches Budget“ eingeführt. Die „Geldleistung“ als Alternative zur „Sachleistung“ in der rheinlandpfälzischen Behindertenhilfe wurde etabliert, trotz aller empörten Proteste über diesen Akt der „Vollstreckung“. 2 Die seinerzeit durch das Ministerium einseitig festgesetzten Rahmenbedingungen und Teilnahmevoraussetzungen werden heute noch in Rheinland Pfalz angewendet, obwohl seit dem 01.07.2004 bundesweit das „Trägerübergreifende Persönliche Budget“ nach § 17 SGB IX eingeführt wurde. Ermöglicht wird diese Situation durch den neuen § 17 Absatz 5 SGB IX, wonach alle Modellerprobungen zum Persönlichen Budget, die vor dem 01.07.2004 in den Bundesländern begonnen wurden, noch in der am 30.06.2004 geltenden alten Fassung des § 17 (3) SGB IX bis zum 31.12.2007 fortgeführt werden dürfen. 3 In nahezu allen 36 rheinlandpfälzischen kommunalen Gebietskörperschaften ist das Verfahren etabliert. Wohl hat sich aber eine Umsetzungspraxis entwickelt, die höchst heterogen von jenen Vorgaben aus dem Jahr 1997 abweicht – im Positiven wie im Negativen. 1 In: Zeitschrift für Systemische Therapie, Jahrgang 1991, Heft 4 2 Seinerzeit konnten sich die wenigsten Akteure der Behindertenhilfe vorstellen, dass der Leistungsträger den behinderten Menschen selbst das Geld ausgezahlt. Man hielt das für eine unzulässige Überforderung der Behinderten, die aus pekuniären Motiven billigend in Kauf genommen würde. Die Empörung wurde dann auch noch stärker, dass die Geldbeträge, die den Menschen direkt zur Verfügung gestellt wurden, die Vergütungen, die die Leistungserbringer erhielten, weit unterschritten. 3 § 17 Absatz 3 SGB IX (alte Fassung bis zum 30.06.2004): „Die Rehabilitationsträger erproben die Einführung persönlicher Budgets durch Modellvorhaben.“ JoAcHIM SPEIcHEr ist Geschäftsführer der <strong>Lebenshilfe</strong> Einrichtungen GmbH in worms. Von 2004 bis 2007 war er Leiter des bundesweit tätigen „Paritätischen Kompetenzzentrums Persönliches budget“ in Mainz. Das Persönliche budget, seit 2008 als regelleistung eingeführt, eröffnet Menschen mit behinderungen ganz neue Möglichkeiten. Mit einem Geldbetrag kaufen sie sich als Kunden die für sie notwendigen unterstützungsleistungen selbst ein. Die Heterogenität (manchmal geht auch das Wort der „Beliebigkeit“ um) betrifft die Fragen des Zugangsrechts zum Persönlichen Budget genauso wie die Regelungen zum Antragsverfahren und der Bedarfsfeststellung sowie das geänderte Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträger, Leistungserbringer und Hilfeberechtigtem. Ende 2003 hatte der Bundesgesetzgeber im „Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch“ eine neue Ausgangslage geschaffen, die eine deutliche Verbesserung der bisherigen rheinlandpfälzischen Lösungen sowie darüber hinaus eine bundesweite Installierung des „Persönlichen Budgets“ zur Folge hatte. Wenn wir über das Thema „Persönliches Budget“ sprechen, so zeigt sich durchaus eine gewisse begriffliche Konfusion. Konkret gibt es in Deutschland vier, sich wesentlich von einander unterscheidende Budgettypen: 1. Das Persönliche Budget in RheinlandPfalz (BSHG/ SGB XII) seit 1998 4 2. Das Trägerübergreifende Persönliche Budget (SGB IX) seit 2004 5 3. Das Pflegebudget (SGB XI) seit 2004 6 4. Das Integrierte Budget in RheinlandPfalz (eine Kombination aus 2. und 3.) seit 20057 4 Persönliche Budgets werden im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe nach SGB XII („Eingliederungshilfe“) an leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung alternativ zu einer Sachleistung („Geld oder Liebe“? – „Wohnheim oder Geld?“) als pauschalierte Geldbeträge in drei Stufen ausgezahlt. Aktuelle Stufungen und Monatsbeträge sind Stufe 1 (€ 200,), Stufe 2 (€ 400,) und Stufe 3 (€ 770,). Im Mai 2007 hat das zuständige Ministerium in Mainz die Obergrenze persönlicher Budgets an die Sachleistungsgrenze stationärer Hilfen nach oben erweitert. 5 Vgl. § 17 SGB IX und die Budgetverordnung nach § 21 a SGB IX; s. auch: www.bud get.paritaet.org 6 umfangreiche Information und Darstellung: www.pflegebudget.de 8 7 umfangreiche Information und Darstellung: www.integriertesbudget.de rEFErAtE Die „Geldleistung“ in der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderung von Joachim Speicher <strong>impulse08Tagungsbericht</strong> _ 43