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SJ - Institut für ökologische Wirtschaftsforschung

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struktur, deren Gestaltung von bestimmten Bestandsmindestgrößen<br />

oder der Assimilationskapazität eines bestimmten Mediums bestimmt<br />

sein muß, um langfristig nutzbar (regenerierbar) zu bleiben. Um<br />

dies zu ermöglichen sind bestandserhaltende Regelungen bzw. Regelungen<br />

erforderlich, die die Nutzung an der Regenerierungskapazität<br />

der natürliche Ressource orientiert. Trotzdem besteht bei im<br />

Prinzip erneuerbaren Potentialen iimier das Problem der Gefahr der<br />

Erschöpfbarkeit (Ausrottung) durch Übernutzung. Auch wenn Nutzungsrechte<br />

diese Gefahr verringern, bieten sie letztlich in dieser<br />

Hinsicht keine Garantie (Siebert,1983,S. 270)<br />

Das Konzept der Nutzungsrechte<br />

Sämtlichen vorgestellten Konzepten ist hinsichtlich ihres Erklärungsgehaltes<br />

gemeinsam, daß die unzureichende Ausgestaltung<br />

von Nutzungsregelungen <strong>für</strong> das Zustandekommen der Bodenschäden<br />

verantwortlich ist. An diesem Sachverhalt setzt dann auch das Konzept<br />

der Nutzungsrechte an.<br />

Nutzungsrechte sind definiert als ein Bündel von Regeln, die die<br />

Nutzung von knappen Ressourcen und Gütern bestimmen (Furobotn und<br />

Pejovich, 1972, zitiert nach Siebert,1981,S.87). Das Ziel des Ansatzes<br />

kann mit der Fragestellung beschrieben werden: "Wie können<br />

die Nutzungsrechte ausgestaltet werden, daß der ökonomische Prozeß<br />

optimale Ergebnisse hervorbringt?" (Siebert, 1981, S.88)<br />

Nutzungsrechte können in vielfältiger Weise ausgeformt sein, umfassen<br />

Rechte und Pflichten. Nutzungsrechte können exklususive<br />

oder eingeschränkte Eigentumsrechte sein, wobei der grundlegende<br />

Gedanke hierbei ist, daß innerhalb eines marktwirtschaftlichen-<br />

Tauschsystems nicht nicht materielle Güter und Ressourcen getauscht<br />

werden, sondern ein Bündel von Eigentumsrechten an diesen<br />

Gütern und Ressourcen (Wegehenkel,1983,S. 211). Es kann sich aber<<br />

auch um andere Normen über die Verwendung von Ressourcen wie Gebote<br />

oder Verbote, sog. Funktions- oder Statuseigentum und<br />

schließlich recht lose Verwendungsberechtigungen handeln (Dales,<br />

1968, zitiert nach Siebert,1983, S. 270). Beispielsweise kann ein<br />

Bündel Eigentumsrechte an einem Grundstück umfassen (Wegehenkel,<br />

1983,S.212):<br />

- das Recht, es zu bebauen<br />

- das Recht, zu verhindern, daß es überflogen wird<br />

- das Recht, Verschmutzungen dieses Grundstücks durch andere zu<br />

verhindern<br />

Folgende Ergänzungen sind denkbar:<br />

- die Pflicht, Bodenuntersuchungen und die Speicherung der Bodenbelastung<br />

beim Liegenschaftsamt zu dulden (Vgl. Hübler,1985,<br />

S.103 f.)<br />

- die Pflicht, Boden <strong>ökologische</strong>n Kriterien entsprechend zu nutzen<br />

(ebda., S. 104).<br />

Auch wenn die Diskussion um die Schaffung (neuer) exklusiver Eigentumsrechte<br />

gegenwärtig einen breiten Raum einnimmt, so muß<br />

doch betont werden, daß dieser Komplex nur einen Teil der Regelungen<br />

umfaßt, die das Konzept der Nutzungsrechte als Möglich-<br />

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