SJ - Institut für ökologische Wirtschaftsforschung
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struktur, deren Gestaltung von bestimmten Bestandsmindestgrößen<br />
oder der Assimilationskapazität eines bestimmten Mediums bestimmt<br />
sein muß, um langfristig nutzbar (regenerierbar) zu bleiben. Um<br />
dies zu ermöglichen sind bestandserhaltende Regelungen bzw. Regelungen<br />
erforderlich, die die Nutzung an der Regenerierungskapazität<br />
der natürliche Ressource orientiert. Trotzdem besteht bei im<br />
Prinzip erneuerbaren Potentialen iimier das Problem der Gefahr der<br />
Erschöpfbarkeit (Ausrottung) durch Übernutzung. Auch wenn Nutzungsrechte<br />
diese Gefahr verringern, bieten sie letztlich in dieser<br />
Hinsicht keine Garantie (Siebert,1983,S. 270)<br />
Das Konzept der Nutzungsrechte<br />
Sämtlichen vorgestellten Konzepten ist hinsichtlich ihres Erklärungsgehaltes<br />
gemeinsam, daß die unzureichende Ausgestaltung<br />
von Nutzungsregelungen <strong>für</strong> das Zustandekommen der Bodenschäden<br />
verantwortlich ist. An diesem Sachverhalt setzt dann auch das Konzept<br />
der Nutzungsrechte an.<br />
Nutzungsrechte sind definiert als ein Bündel von Regeln, die die<br />
Nutzung von knappen Ressourcen und Gütern bestimmen (Furobotn und<br />
Pejovich, 1972, zitiert nach Siebert,1981,S.87). Das Ziel des Ansatzes<br />
kann mit der Fragestellung beschrieben werden: "Wie können<br />
die Nutzungsrechte ausgestaltet werden, daß der ökonomische Prozeß<br />
optimale Ergebnisse hervorbringt?" (Siebert, 1981, S.88)<br />
Nutzungsrechte können in vielfältiger Weise ausgeformt sein, umfassen<br />
Rechte und Pflichten. Nutzungsrechte können exklususive<br />
oder eingeschränkte Eigentumsrechte sein, wobei der grundlegende<br />
Gedanke hierbei ist, daß innerhalb eines marktwirtschaftlichen-<br />
Tauschsystems nicht nicht materielle Güter und Ressourcen getauscht<br />
werden, sondern ein Bündel von Eigentumsrechten an diesen<br />
Gütern und Ressourcen (Wegehenkel,1983,S. 211). Es kann sich aber<<br />
auch um andere Normen über die Verwendung von Ressourcen wie Gebote<br />
oder Verbote, sog. Funktions- oder Statuseigentum und<br />
schließlich recht lose Verwendungsberechtigungen handeln (Dales,<br />
1968, zitiert nach Siebert,1983, S. 270). Beispielsweise kann ein<br />
Bündel Eigentumsrechte an einem Grundstück umfassen (Wegehenkel,<br />
1983,S.212):<br />
- das Recht, es zu bebauen<br />
- das Recht, zu verhindern, daß es überflogen wird<br />
- das Recht, Verschmutzungen dieses Grundstücks durch andere zu<br />
verhindern<br />
Folgende Ergänzungen sind denkbar:<br />
- die Pflicht, Bodenuntersuchungen und die Speicherung der Bodenbelastung<br />
beim Liegenschaftsamt zu dulden (Vgl. Hübler,1985,<br />
S.103 f.)<br />
- die Pflicht, Boden <strong>ökologische</strong>n Kriterien entsprechend zu nutzen<br />
(ebda., S. 104).<br />
Auch wenn die Diskussion um die Schaffung (neuer) exklusiver Eigentumsrechte<br />
gegenwärtig einen breiten Raum einnimmt, so muß<br />
doch betont werden, daß dieser Komplex nur einen Teil der Regelungen<br />
umfaßt, die das Konzept der Nutzungsrechte als Möglich-<br />
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