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SJ - Institut für ökologische Wirtschaftsforschung

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die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und<br />

Landschaft<br />

(....) nachhaltig gesichert sind (§ 1 BNatSchG).<br />

Ebenso § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 5, in denen die Grundsätze des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt sind:<br />

Erhaltung der Leistlingsfähigkeit des Naturhaushalts<br />

Schutz von Natur und Landschaft<br />

sparsame Nutzung der Naturgüter<br />

Vermeidung der Vernichtung von wertvollen Landschaftsteilen.<br />

§ 2 Abs.l Nr. 4 spricht den Boden direkt an: "Boden ist zu erhalten;<br />

ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu<br />

vermeiden. Die §§ 8,12 und 15 enthalten Vorschriften, die sich<br />

auf zu schützende Bodenfunktionen beziehen. Sie bedürfen<br />

allerdings der Konkretisierung durch Landesrecht. Es ist jedoch<br />

anzumerken, daß durch die sog. Landwirtschaftsklausel<br />

(§1 Abs. 3 BNatSchG) zwar die Funktion Bodenfruchtbarkeit<br />

gefördert wird, was allerdings zu Lasten der anderen Funktionen<br />

geht.<br />

— im Raumordnungsgesetz<br />

Im § 2 Abs. 1 Nr. 7 ROG wird der Bodenschutz durch die Bodenschutzklausel<br />

"<strong>für</strong> den Schutz des Bodens ist Sorge zu tragen"<br />

auf der obersten Planungsebene installiert.<br />

— im Bundesbaugesetzbuch<br />

Auch das Bundesbaugesetz enthält eine Bodenschutzklausel. "Mit<br />

Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden.<br />

Landwirtschaftlich, als Wald oder <strong>für</strong> Wohnzwecke genutzte<br />

Flächen sollen nur im notwendigen Umfang <strong>für</strong> andere<br />

Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden" (§ 1<br />

Abs. 5 BBauG).<br />

- mittelbaren Schutz im stofflichen Bodenschutzrecht erfährt<br />

Boden<br />

— im Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

Aus der Zielbestimmung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />

ist zu entnehmen, daß Menschen, Tiere, Pflanzen und andere<br />

Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie vor Gefahren,<br />

erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu<br />

schützen sind und daß den Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen<br />

vorzubeugen ist (§ 1 BImSchG). Strittig ist in<br />

diesem Zusammenhang, ob Boden unter den Begriff "andere<br />

Sachen" zu subsumieren ist (BMI (Hrsg.).1985) In diesem Sinne<br />

argumentiert Book,1986. Dann würde die Schutznorm des § 1<br />

BImSchG Boden unmittelbar in den Sinne umfassen, daß er vor<br />

"schädlichen Ufowelteinwirkungen" zu schützen ist. Trifft diese<br />

Interpretation jedoch nicht zu, wird Boden vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

nur insoweit geschützt, als der Schutz <strong>für</strong> die<br />

originären Schutzgüter konzipiert ist.<br />

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