SJ - Institut für ökologische Wirtschaftsforschung
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die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und<br />
Landschaft<br />
(....) nachhaltig gesichert sind (§ 1 BNatSchG).<br />
Ebenso § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 3, 5, in denen die Grundsätze des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege festgelegt sind:<br />
Erhaltung der Leistlingsfähigkeit des Naturhaushalts<br />
Schutz von Natur und Landschaft<br />
sparsame Nutzung der Naturgüter<br />
Vermeidung der Vernichtung von wertvollen Landschaftsteilen.<br />
§ 2 Abs.l Nr. 4 spricht den Boden direkt an: "Boden ist zu erhalten;<br />
ein Verlust seiner natürlichen Fruchtbarkeit ist zu<br />
vermeiden. Die §§ 8,12 und 15 enthalten Vorschriften, die sich<br />
auf zu schützende Bodenfunktionen beziehen. Sie bedürfen<br />
allerdings der Konkretisierung durch Landesrecht. Es ist jedoch<br />
anzumerken, daß durch die sog. Landwirtschaftsklausel<br />
(§1 Abs. 3 BNatSchG) zwar die Funktion Bodenfruchtbarkeit<br />
gefördert wird, was allerdings zu Lasten der anderen Funktionen<br />
geht.<br />
— im Raumordnungsgesetz<br />
Im § 2 Abs. 1 Nr. 7 ROG wird der Bodenschutz durch die Bodenschutzklausel<br />
"<strong>für</strong> den Schutz des Bodens ist Sorge zu tragen"<br />
auf der obersten Planungsebene installiert.<br />
— im Bundesbaugesetzbuch<br />
Auch das Bundesbaugesetz enthält eine Bodenschutzklausel. "Mit<br />
Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden.<br />
Landwirtschaftlich, als Wald oder <strong>für</strong> Wohnzwecke genutzte<br />
Flächen sollen nur im notwendigen Umfang <strong>für</strong> andere<br />
Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch genommen werden" (§ 1<br />
Abs. 5 BBauG).<br />
- mittelbaren Schutz im stofflichen Bodenschutzrecht erfährt<br />
Boden<br />
— im Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
Aus der Zielbestimmung des Bundesimmissionsschutzgesetzes<br />
ist zu entnehmen, daß Menschen, Tiere, Pflanzen und andere<br />
Sachen vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie vor Gefahren,<br />
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen zu<br />
schützen sind und daß den Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen<br />
vorzubeugen ist (§ 1 BImSchG). Strittig ist in<br />
diesem Zusammenhang, ob Boden unter den Begriff "andere<br />
Sachen" zu subsumieren ist (BMI (Hrsg.).1985) In diesem Sinne<br />
argumentiert Book,1986. Dann würde die Schutznorm des § 1<br />
BImSchG Boden unmittelbar in den Sinne umfassen, daß er vor<br />
"schädlichen Ufowelteinwirkungen" zu schützen ist. Trifft diese<br />
Interpretation jedoch nicht zu, wird Boden vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
nur insoweit geschützt, als der Schutz <strong>für</strong> die<br />
originären Schutzgüter konzipiert ist.<br />
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