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2. Dass die Sterbestatistik für 2020 mit zeitlichem Versatz von wenigen Jahren
jedermann verfügbar sein wird, macht Zweckmäßigkeit und Angemessenheit aller von
der Regierung ergriffenen Maßnahmen nachträglich vollständig überprüfbar und
bewertbar. Alle Nachteile, die durch falsche oder unangemessene Schutzmaßnahmen
(entweder zu viele oder zu wenige) bis dahin eingetreten sein werden, werden dann
den Stellen und Personen angelastet, die in diesen Wochen und Monaten über die
laufenden Maßnahmen entschieden haben und weiterhin entscheiden werden. Das
kann in der Konsequenz u.a. zu Schadenersatzansprüchen führen, die
glücklicherweise nur dann zum Tragen kommen können, wenn das Verhalten des
Krisenmanagements und alle Entscheidungsprozesse aus heutiger Sicht zumindest
einer einfachen Plausibilitätsprüfung standgehalten haben, bzw. wenn eine sorgfältige
Plausibilitätsprüfung überhaupt unternommen wurde.
Eine Plausibilitätsprüfung empfiehlt sich natürlich nicht nur aus haftungsrechtlichen Gründen,
sondern auch, weil alle am Krisenmanagement beteiligten sicherlich eine bestmögliche Arbeit
machen, sowie Schäden und Nachteile von unserem Land abwehren wollen.
Stark eingreifende staatliche Schutzmaßnahmen sind nur dann der Bevölkerung zumutbar
und rational geboten, wenn sie unserer Gesellschaft (nicht dem Einzelnen) einen deutlichen
Vorteil gegenüber dem Nichthandeln des Staates bieten können. Auch dies muss also vor
dem Einleiten der Maßnahmen, und auch noch laufend die Maßnahmen begleitend,
gegengeprüft werden.
Es ist aus mehreren Gründen wichtig, dass das heutige Agieren des Krisenmanagements und
der politischen Entscheider eine angemessene Plausibilität aufweist. Denn wäre schon die
Plausibilität nicht gegeben, müsste schlimmstenfalls mit folgenden Konsequenzen gerechnet
werden:
1. Das Krisenmanagement und die politischen Entscheider könnten einen gigantischen
vermeidbaren Schaden für unsere Gesellschaft anrichten, der das Potential des
Coranavirus bei weitem übertreffen und unvorstellbares Leid auslösen kann. Die
Stabilität unseres Gemeinwesens und der Bestand unserer staatlichen Ordnung
können gefährdet sein.
2. Es drohen dem Staat hohe Schadenersatzforderungen wegen offenkundiger
Fehlentscheidungen.
Das bedeutet, dass folgende Todesfälle bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines neuen
Virus für unsere Gesellschaft nicht mitzuzählen sind, da sie im Rahmen der normalen
Schwankungsbreite des durchschnittlichen Sterbegeschehens liegen:
Todesfälle, bei denen zwar eine Infektion mit dem neuartigen Virus nachgewiesen
werden kann, die Erkrankung an ihm aber nicht die Todesursache war
Menschen, bei denen der Tod kurz bevorstand, und die beim Hinzukommen jeglicher
alltäglicher Belastungen oder zusätzlicher Erkrankungen (z.B. grippaler Infekt,
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