Ausgabe 02-2020
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
VDRK aktuell<br />
1. Heimarbeitsplätze<br />
Die UNIT Versicherungsmakler GmbH,<br />
VDRK-Kooperationspartner und Fördermitglied,<br />
hat für Heimarbeitsplätze den<br />
Versicherungsschutz über UNITALLRISK<br />
prämienneutral ausgedehnt. Beispiel<br />
Elektronikversicherung: Vereinbart ist,<br />
dass sich 30 % der Versicherungssumme<br />
außerhalb der Betriebsstätte befinden<br />
darf.<br />
Für alle UNITALLRISK-Verträge gilt ab<br />
sofort: „Vorübergehend bis zum Ende<br />
des Jahres gelten alle Home-Offices Arbeitsplätze<br />
der Mitarbeiter als Betriebsstätten<br />
im Sinne der Elektronik-Bedingungen<br />
ABE.“ In der Inhaltsversicherung<br />
sind ebenfalls die Heimarbeitsplätze<br />
bis zu einer Versicherungssumme von<br />
20.000 Euro mitversichert.<br />
Daneben halten die UNIT-Experten<br />
insbesondere die Absicherung der mit<br />
der Heimarbeit verbundenen höheren<br />
Cyberrisiken für wichtig. Unser UNIT<br />
Möchten Sie beraten werden? Dann sprechen Sie das UNIT-VDRK-Fachteam an.<br />
Bernd van Neerven<br />
+49 (0) 208/7006-3771<br />
unit@unita.de<br />
Corona-Krise: Hinweise zum Versicherungsschutz<br />
Sie erreichen telefonisch unter:<br />
CYBER-Konzept schließt betrieblich genutzte<br />
private Rechner Ihrer Mitarbeiter<br />
ein, sofern die „allgemeinen Sorgfaltspflichten“<br />
eingehalten werden – bei<br />
erheblichem Abweichen von den Empfehlungen<br />
für sicheres mobiles Arbeiten<br />
des Bundesamts für Sicherheit in der<br />
Informationstechnik (BSI) ist eine individuelle<br />
Anfrage erforderlich.<br />
Sofort nach Abschluss steht Ihnen bei<br />
Störungen Ihrer IT-Systeme das Expertennetzwerk<br />
über die 24h-Notfall-Hotline<br />
zur Verfügung.<br />
2. Schließung von Betriebsstätten<br />
führt zu Gefahrerhöhungen<br />
Ralf Höhler<br />
+49 (0) 341/39005-1733<br />
www.unita.de<br />
Verschiedene Behörden haben zum<br />
Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus<br />
Verfügungen erlassen, die den<br />
Betrieb einiger unserer Kunden unterbinden.<br />
Sofern versicherte gewerbliche<br />
Gebäude oder Betriebsräumlichkeiten<br />
hierdurch vorübergehend oder zum<br />
überwiegenden Teil nicht genutzt werden<br />
können, können ungewollte Gefahrerhöhungen<br />
im Sinne von § 23 Abs.<br />
3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
vorliegen.<br />
Falls Sie Ihr Büro schließen (müssen),<br />
sollten Sie uns das daher bitte unverzüglich<br />
mitteilen, auch wenn z. B. unser<br />
UNITALLRISK-Versicherer auf die<br />
formelle Anzeige der Gefahrerhöhung<br />
durch Leerstand oder vorübergehende<br />
Betriebsschließung bis zum 01.10.2<strong>02</strong>0<br />
verzichtet. Dieser Verzicht gilt für alle<br />
Risiken in der Gebäude- oder Inhaltsversicherung<br />
mit einer Gesamtversicherungssumme<br />
bis zu 10 Millionen Euro<br />
je Risikoort.<br />
Der Versicherungsschutz bleibt in diesen<br />
Fällen unverändert erhalten. Der Kunde<br />
ist jedoch weiterhin verpflichtet, zur<br />
Schadenverhütung und Schadenminderung<br />
alle gesetzlichen, behördlichen<br />
sowie vertraglich vereinbarten Obliegenheiten<br />
und Sicherheitsvorschriften<br />
unverändert einzuhalten.<br />
Falls der Versicherungsnehmer diese<br />
Maßnahmen im Einzelfall, insbesondere<br />
bei einer Verschärfung der angeordneten<br />
Vorbeugemaßnahmen, nicht ermöglichen<br />
kann, ist die Situation dann<br />
individuell zu besprechen. Eventuell<br />
liegt auch nur eine Teilschließung vor<br />
– dann kann man die Obliegenheiten<br />
auch lockern.<br />
(Verband der Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen e. V.)<br />
RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / 2<strong>02</strong>0 | 9