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Ausgabe 02-2020

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VDRK aktuell<br />

1. Heimarbeitsplätze<br />

Die UNIT Versicherungsmakler GmbH,<br />

VDRK-Kooperationspartner und Fördermitglied,<br />

hat für Heimarbeitsplätze den<br />

Versicherungsschutz über UNITALLRISK<br />

prämienneutral ausgedehnt. Beispiel<br />

Elektronikversicherung: Vereinbart ist,<br />

dass sich 30 % der Versicherungssumme<br />

außerhalb der Betriebsstätte befinden<br />

darf.<br />

Für alle UNITALLRISK-Verträge gilt ab<br />

sofort: „Vorübergehend bis zum Ende<br />

des Jahres gelten alle Home-Offices Arbeitsplätze<br />

der Mitarbeiter als Betriebsstätten<br />

im Sinne der Elektronik-Bedingungen<br />

ABE.“ In der Inhaltsversicherung<br />

sind ebenfalls die Heimarbeitsplätze<br />

bis zu einer Versicherungssumme von<br />

20.000 Euro mitversichert.<br />

Daneben halten die UNIT-Experten<br />

insbesondere die Absicherung der mit<br />

der Heimarbeit verbundenen höheren<br />

Cyberrisiken für wichtig. Unser UNIT<br />

Möchten Sie beraten werden? Dann sprechen Sie das UNIT-VDRK-Fachteam an.<br />

Bernd van Neerven<br />

+49 (0) 208/7006-3771<br />

unit@unita.de<br />

Corona-Krise: Hinweise zum Versicherungsschutz<br />

Sie erreichen telefonisch unter:<br />

CYBER-Konzept schließt betrieblich genutzte<br />

private Rechner Ihrer Mitarbeiter<br />

ein, sofern die „allgemeinen Sorgfaltspflichten“<br />

eingehalten werden – bei<br />

erheblichem Abweichen von den Empfehlungen<br />

für sicheres mobiles Arbeiten<br />

des Bundesamts für Sicherheit in der<br />

Informationstechnik (BSI) ist eine individuelle<br />

Anfrage erforderlich.<br />

Sofort nach Abschluss steht Ihnen bei<br />

Störungen Ihrer IT-Systeme das Expertennetzwerk<br />

über die 24h-Notfall-Hotline<br />

zur Verfügung.<br />

2. Schließung von Betriebsstätten<br />

führt zu Gefahrerhöhungen<br />

Ralf Höhler<br />

+49 (0) 341/39005-1733<br />

www.unita.de<br />

Verschiedene Behörden haben zum<br />

Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus<br />

Verfügungen erlassen, die den<br />

Betrieb einiger unserer Kunden unterbinden.<br />

Sofern versicherte gewerbliche<br />

Gebäude oder Betriebsräumlichkeiten<br />

hierdurch vorübergehend oder zum<br />

überwiegenden Teil nicht genutzt werden<br />

können, können ungewollte Gefahrerhöhungen<br />

im Sinne von § 23 Abs.<br />

3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

vorliegen.<br />

Falls Sie Ihr Büro schließen (müssen),<br />

sollten Sie uns das daher bitte unverzüglich<br />

mitteilen, auch wenn z. B. unser<br />

UNITALLRISK-Versicherer auf die<br />

formelle Anzeige der Gefahrerhöhung<br />

durch Leerstand oder vorübergehende<br />

Betriebsschließung bis zum 01.10.2<strong>02</strong>0<br />

verzichtet. Dieser Verzicht gilt für alle<br />

Risiken in der Gebäude- oder Inhaltsversicherung<br />

mit einer Gesamtversicherungssumme<br />

bis zu 10 Millionen Euro<br />

je Risikoort.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt in diesen<br />

Fällen unverändert erhalten. Der Kunde<br />

ist jedoch weiterhin verpflichtet, zur<br />

Schadenverhütung und Schadenminderung<br />

alle gesetzlichen, behördlichen<br />

sowie vertraglich vereinbarten Obliegenheiten<br />

und Sicherheitsvorschriften<br />

unverändert einzuhalten.<br />

Falls der Versicherungsnehmer diese<br />

Maßnahmen im Einzelfall, insbesondere<br />

bei einer Verschärfung der angeordneten<br />

Vorbeugemaßnahmen, nicht ermöglichen<br />

kann, ist die Situation dann<br />

individuell zu besprechen. Eventuell<br />

liegt auch nur eine Teilschließung vor<br />

– dann kann man die Obliegenheiten<br />

auch lockern.<br />

(Verband der Rohr- und Kanal-Technik-Unternehmen e. V.)<br />

RO-KA-TECH Journal <strong>02</strong> / 2<strong>02</strong>0 | 9

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