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Jubiläumsbeilage vom 24. März 2011 (PDF) - Morgen im Landboten

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der landBote<br />

DoNNERSTAG, <strong>24.</strong> MÄRZ <strong>2011</strong> 175 Jahre landBote l 11<br />

Martin BacheM<br />

Mehr Respekt für direkte Demokratie<br />

Wer die direkte Demokratie abbauen<br />

will, hat in der Schweiz kaum Chancen,<br />

in ein politisches Amt gewählt zu<br />

werden. Folglich – so erwarten es die<br />

Wähler jedenfalls – tragen die gewählten<br />

Politiker Sorge zu den Mitsprachemöglichkeiten<br />

des Volkes. Doch dies<br />

trifft längst nicht <strong>im</strong>mer zu. Volksrechte<br />

werden abgebaut, und zwar<br />

nicht nur dort, wo es der Rechtsstaat<br />

und zwingend anwendbares Völkerrecht<br />

gebieten. Die dafür Verantwortlichen<br />

sitzen <strong>im</strong> Bundesparlament. Sie<br />

missachten Artikel 34 der Bundesverfassung,<br />

der die «freie Willensbildung<br />

und die unverfälschte St<strong>im</strong>mabgabe»<br />

garantiert. Diese Garantie ist für die<br />

direkte Demokratie aber unverzichtbar.<br />

Leider ist sie unwirksam, wenn<br />

die Bundesversammlung Detailregelungen<br />

in Gesetzesform beschliesst,<br />

Anzahl der Volksinitiativen<br />

Angenommen<br />

Verworfen<br />

welche dem Sinn von Artikel 34 widersprechen.<br />

Die Schwachpunkte betreffen<br />

einen Teil des Initiativrechtes<br />

sowie die Abst<strong>im</strong>mungsverfahren für<br />

die <strong>im</strong>mer häufiger verwendeten indirekten<br />

Gegenvorschläge zu Volksinitiativen<br />

(vergleiche Kasten).<br />

Zu Recht ist in den letzten Monaten<br />

eine Debatte aufgekommen, in welchen<br />

Fällen und nach welchem Verfahren<br />

Volksinitiativen für ungültig<br />

erklärt werden sollen (siehe Vorschlag<br />

1). Der Bundesrat hat dieses wichtige,<br />

aber auch umstrittene Thema aufgenommen<br />

und Vorschläge versprochen.<br />

Doch die bisher diskutierten Änderungen<br />

gehen zu wenig weit. Vorschlag 2<br />

ergänzt deshalb die möglicherweise<br />

bevorstehende Reform des Initiativrechts:<br />

Die Bundesversammlung soll<br />

in Zukunft keine Kompetenz mehr<br />

besitzen, den Text einer Volksinitiative<br />

abzuändern, indem sie den bei der<br />

Unterschriftensammlung verwendeten<br />

Originaltext für teilweise ungültig<br />

erklärt. Einer Streichung dieser 1999<br />

eingeführten Kompetenz dürfte wenig<br />

Widerstand erwachsen. Sie ist mit gutem<br />

Grund nie beansprucht worden.<br />

Störende Ungleichbehandlung<br />

Als viel schwieriger wird sich die Behebung<br />

eines grösseren Mangels erweisen:<br />

Unsere direkte Demokratie<br />

kennt kein taugliches Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />

für Gegenvorschläge auf<br />

Gesetzesstufe. Wenn die Bundesversammlung<br />

eine Volksinitiative mit<br />

einem indirekten Gegenvorschlag beantwortet,<br />

kann das Volk nicht mehr<br />

in die Entscheidung eingebunden werden,<br />

ohne dass Artikel 34 der Bundesverfassung<br />

verletzt wird. Im Klartext:<br />

Indirekte Gegenvorschläge sind bei<br />

den heute geltenden Regeln ein Mittel,<br />

die direkte Demokratie zu schwä­<br />

Demokratie ohne Volk: Ein Szenario<br />

Partei A will politischen Druck aufbauen<br />

und lanciert deshalb eine Volksinitiative<br />

mit verschiedenen Best<strong>im</strong>mungen,<br />

die laut Meinungsumfragen von<br />

einer Mehrheit <strong>im</strong> Volk unterstützt<br />

werden. Zusammen mit den Gewerkschaften<br />

sammelt sie 120 000 Unterschriften.<br />

Nach diesem Erfolg werden<br />

jedoch die politischen Gegner aktiv.<br />

Unterstützt von den Verbänden X<br />

und Y erreichen sie, dass die Bundesversammlung<br />

die Volksinitiative – gestützt<br />

auf Artikel 139 der Bundesverfassung<br />

– für teilweise ungültig erklärt.<br />

Begründet wird dieser Entscheid mit<br />

der «faktischen Undurchführbarkeit»<br />

der gestrichenen Best<strong>im</strong>mung.<br />

Da keine Rekursmöglichkeit besteht,<br />

muss Partei A den Eingriff der<br />

Parlamentsmehrheit hinnehmen, protestiert<br />

aber lautstark gegen die «Zensur<br />

durch die Gegner einer solidarischen<br />

Schweiz». Nur Parteiinsider wissen,<br />

dass die gestrichene Best<strong>im</strong>mung<br />

erst <strong>im</strong> letzten Moment in den Initiativtext<br />

eingefügt worden war, um die<br />

Unterstützung der Gewerkschaften<br />

zu gewinnen. Partei A befürchtet nun<br />

ein Desinteresse der Gewerkschaften,<br />

die mit mehr als 90 000 gesammelten<br />

Unterschriften der Initiative zum<br />

Durchbruch verholfen haben.<br />

Die Strategen der Verbände X und<br />

Y sind noch nicht zufrieden. Sie scheuen<br />

eine Abst<strong>im</strong>mung mit ungewissem<br />

Ausgang und planen einen indirekten<br />

Gegenvorschlag. Der Partei A soll mit<br />

einer Gesetzesrevision ein Entgegenkommen<br />

offeriert werden, falls sie dafür<br />

die Initiative zurückzieht. In den<br />

Gehe<strong>im</strong>verhandlungen fügt sich Partei<br />

A. Die Parlamentsmehrheit beschliesst<br />

deshalb den Gegenvorschlag.<br />

Mit Absicht lässt sie die entsprechende<br />

Gesetzesrevision nicht <strong>im</strong> Bundes­<br />

blatt publizieren. Sie bleibt so (<strong>im</strong> Moment)<br />

sicher vor einem Referendum.<br />

Auch Partei A hält sich an das Resultat<br />

der Verhandlungen. Ihre Vertreter<br />

beschliessen in ihrer Funktion als<br />

Mitglieder des Initiativkomitees, eine<br />

2010 neu eingeführte Möglichkeit auszuschöpfen:<br />

Sie erklären den bedingten<br />

Rückzug der Initiative. Sobald der<br />

Gegenvorschlag in Kraft tritt, ist damit<br />

die Initiative definitiv zurückgezogen.<br />

Nun wird der indirekte Gegenvorschlag<br />

<strong>im</strong> Bundesblatt veröffentlicht,<br />

worauf die Referendumsfrist beginnt.<br />

Für die Gegner der Initiative führen<br />

nun drei Wege zum Erfolg: Werden innert<br />

100 Tagen nicht mindestens 50 000<br />

Unterschriften für ein Referendum<br />

eingereicht, ist die Initiative definitiv<br />

zurückgezogen. Das gleiche Resultat<br />

ergibt sich, wenn der Gegenvorschlag<br />

in einer Referendumsabst<strong>im</strong>mung angenommen<br />

wird. Zudem kann die Initiative<br />

auch in der Volksabst<strong>im</strong>mung<br />

abgelehnt werden, die durchgeführt<br />

wird, falls der Gegenvorschlag in der<br />

Referendumsabst<strong>im</strong>mung abgelehnt<br />

wird. Die Initiativgegner sind mit diesem<br />

Ergebnis zufrieden.<br />

Doch es gibt auch massive Kritik,<br />

besonders nachdem die Medien herausgefunden<br />

haben, wie wichtig die<br />

<strong>vom</strong> Parlament gestrichene Best<strong>im</strong>mung<br />

für die Unterschriftensammlung<br />

war. Kommentatoren bezweifeln,<br />

ob das Initiativkomitee mit dem korrigierten<br />

Text die benötigten 100 000<br />

Unterschriften erreicht hätte. Folglich<br />

fehlt der korrigierten Fassung die direktdemokratische<br />

Legit<strong>im</strong>ation.<br />

Auch am anderen Ende des politischen<br />

Spektrums wird ein brisanter<br />

Vorwurf laut: Befürworter der Volksinitiative<br />

beklagen die Verletzung ihrer<br />

verfassungsmässigen Rechte. Es sei<br />

nicht zulässig, dass die Befürworter<br />

von Änderungen in eine abst<strong>im</strong>mungstechnische<br />

Dilemmasituation gebracht<br />

werden. Das Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />

benötigt zwei Abst<strong>im</strong>mungstermine<br />

und ist zu kompliziert. Vor allem aber<br />

bietet es keine Möglichkeit, sowohl für<br />

den Gegenvorschlag als auch für die<br />

Initiative zu st<strong>im</strong>men. Wer die Initiative<br />

bevorzugt, in jedem Fall aber den<br />

Status quo ändern will, ist faktisch gezwungen,<br />

entgegen seinen Präferenzen<br />

den Gegenvorschlag abzulehnen, damit<br />

überhaupt über die Volksinitiative<br />

abgest<strong>im</strong>mt wird. Deshalb ist die unverfälschte<br />

St<strong>im</strong>mabgabe verletzt, was<br />

gemäss der Bundesverfassung nicht<br />

geschehen darf. Das Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />

führt zu einer Ungleichbehandlung<br />

der St<strong>im</strong>mberechtigten: Wer<br />

nämlich wie die Parlamentsmehrheit<br />

den Gegenvorschlag bevorzugt, in jedem<br />

Fall aber die Initiative ablehnen<br />

will, kann bei jeder Abst<strong>im</strong>mung seine<br />

Präferenzen ohne Einschränkungen<br />

ausdrücken.<br />

Nachdem den Bürgern klar geworden<br />

ist, dass die Bundesparlamentarier<br />

mit der häufigen Verwendung von indirekten<br />

Gegenvorschlägen und dem<br />

2010 eingeführten bedingten Rückzug<br />

von Initiativen Volksrechte abgebaut<br />

haben, greift der Bundesrat ein.<br />

Er bildet eine Expertengruppe, die<br />

Möglichkeiten vorschlagen soll, wie<br />

die Transparenz und Wirksamkeit der<br />

direktdemokratischen Verfahren bei<br />

indirekten Gegenvorschlägen verbessert<br />

werden können. Als Ziel postuliert<br />

der Bundesrat ein Verfahren, das<br />

den St<strong>im</strong>mberechtigten (wie bei den<br />

seit 1987 geltenden Regeln über direkte<br />

Gegenvorschläge) keine Einschränkungen<br />

be<strong>im</strong> Ausdrücken ihrer Präferenzen<br />

auferlegt.<br />

chen und eine Verbandsdemokratie zu<br />

schaffen.<br />

Das Beispiel <strong>im</strong> Beitrag «Demokratie<br />

ohne Volk: ein Szenario» zeigt, wie<br />

kompliziert es für die St<strong>im</strong>mberechtigten<br />

wird, wenn an zwei verschiedenen<br />

Daten über zwei sich gegenseitig<br />

ausschliessende Vorlagen abgest<strong>im</strong>mt<br />

wird. Wer genau analysiert, welche<br />

Manöver der 2010 eingeführte bedingte<br />

Rückzug einer Volksinitiative erlaubt,<br />

kommt zu einem ernüchternden<br />

Schluss. Hinter der grossen Komplexität<br />

von Abst<strong>im</strong>mungen über Volksinitiativen<br />

mit indirekten Gegenvorschlägen<br />

verbirgt sich eine Ungleichbehandlung<br />

der St<strong>im</strong>mberechtigten:<br />

Wer die Parlamentsmehrheit und damit<br />

den indirekten Gegenvorschlag<br />

unterstützt, kann bei den Abst<strong>im</strong>mungen<br />

seine Präferenzen ohne Einschränkungen<br />

ausdrücken. Wer die<br />

Initiative bevorzugt, muss zuerst ein­<br />

mal das Referendum ergreifen und<br />

den Gegenvorschlag ablehnen, damit<br />

überhaupt eine Abst<strong>im</strong>mung über die<br />

Volksinitiative stattfindet. Und zwar<br />

auch dann, wenn er den Gegenvorschlag<br />

lieber hätte als den Status quo.<br />

Vor einem ähnlichen Dilemma stehen<br />

die Befürworter des Status quo.<br />

Folglich schränkt das heute gültige<br />

Abst<strong>im</strong>mungsverfahren für indirekte<br />

Gegenvorschläge St<strong>im</strong>mberechtigte<br />

ein, die andere Präferenzen als die<br />

Parlamentsmehrheit haben. Dies verstösst<br />

klar gegen die verfassungsmässige<br />

Garantie der unverfälschten St<strong>im</strong>mabgabe<br />

und kann nur mit einer fundamentalen<br />

Reform verhindert werden<br />

(siehe Vorschlag 3).<br />

Martin Bachem befasst sich freiberuflich<br />

mit Wirtschaftsfragen, unter anderem<br />

als Verwaltungsratspräsident der<br />

Ziegler Druck- und Verlags-AG.<br />

1890 1900 1910 1920 1930 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010<br />

VolksinitiatiVe UND FakultatiVes GesetzesreFerendum<br />

100 000 St<strong>im</strong>mberechtigte können<br />

eine Abst<strong>im</strong>mung über einen Vorschlag<br />

zur Änderung der Bundesverfassung<br />

verlangen. Eine Volksinitiative<br />

gilt als angenommen, wenn sie<br />

das Volks­ und Ständemehr erreicht<br />

hat. Die Bundesversammlung hat das<br />

Recht, zu einer Volksinitiative einen<br />

Gegenvorschlag vorzulegen. Ein direkter<br />

Gegenvorschlag ist ein mit der Initia­<br />

tive konkurrierender Vorschlag zur Änderung<br />

der Verfassung, der gleichzeitig<br />

mit der Volksinitiative zur Abst<strong>im</strong>mung<br />

gelangt. Ein indirekter Gegenvorschlag<br />

besteht normalerweise aus einem Parlamentsbeschluss<br />

über eine Gesetzesänderung.<br />

für indirekte Gegenvorschläge<br />

gibt es <strong>im</strong> Gegensatz zu den<br />

direkten Gegenvorschlägen kein befriedigendes<br />

Abst<strong>im</strong>mungsverfahren.<br />

Trotzdem beschliesst die Bundesversammlung<br />

heute bevorzugt indirekte<br />

Gegenvorschläge.<br />

Fakultatives Gesetzesreferendum:<br />

50 000 St<strong>im</strong>mberechtigte können innerhalb<br />

von 100 Tagen seit der amtlichen<br />

Veröffentlichung eine Volksabst<strong>im</strong>mung<br />

über ein neu erlassenes oder<br />

revidiertes Bundesgesetz verlangen.<br />

VoRPRüfUNG durch Bundeskanzlei<br />

Problem 1: Volksinitiativen werden zu<br />

spät und von der falschen Behörde auf<br />

Gültigkeit geprüft.<br />

VEREINfAchUNG in artikel 139<br />

Problem 2: Weil die Bundesversammlung<br />

gemäss Artikel 139 der Bundesverfassung<br />

eine Volksinitiative für teilweise<br />

ungültig erklären kann, ist es<br />

möglich, dass der zur Abst<strong>im</strong>mung<br />

gelangende Text der Initiative nicht<br />

mit dem bei der Unterschriftensammlung<br />

verwendeten Text übereinst<strong>im</strong>mt.<br />

Nachträglich abgeänderten Volksinitiativen<br />

fehlt jedoch die volle demokratische<br />

Legit<strong>im</strong>ation.<br />

Problem 3: Die Bundesverfassung und<br />

das Bundesgesetz über die politischen<br />

Rechte sehen kein befriedigendes<br />

Abst<strong>im</strong>mungsverfahren für indirekte<br />

Gegenvorschläge vor. Die St<strong>im</strong>mberechtigten<br />

werden durch ein uneinheitliches<br />

und kompliziertes Vorgehen<br />

überfordert: Abgest<strong>im</strong>mt wird nur in best<strong>im</strong>mten<br />

Konstellationen, manchmal<br />

mit einem Urnengang, manchmal mit<br />

zwei (dann aber an zwei verschiedenen<br />

Abst<strong>im</strong>mungsterminen, wobei die Reihenfolge<br />

der Abst<strong>im</strong>mungen nicht einheitlich<br />

geregelt ist). Die geltende Regelung<br />

ist nicht nur zu kompliziert. Sie<br />

leidet auch an einem fundamentalen<br />

Problem: Kommt es zu einer Volksabst<strong>im</strong>mung,<br />

gibt es in allen fällen Gruppen<br />

von St<strong>im</strong>mberechtigten, die ihren<br />

Willen aus abst<strong>im</strong>mungstechnischen<br />

Gründen nicht frei ausdrücken können.<br />

Dies verstösst gegen Artikel 34<br />

der Bundesverfassung. Wird der 2010<br />

eingeführte bedingte Rückzug einer<br />

Vorschlag 1: Die Bundeskanzlei soll<br />

jede Volksinitiative, die als ausgearbeiteter<br />

Entwurf lanciert worden ist, bereits<br />

vor der Unterschriftensammlung<br />

summarisch vorprüfen. Die verbindliche<br />

Prüfung soll wie bisher nach der Unterschriftensammlung<br />

stattfinden, und<br />

zwar durch die Bundesversammlung<br />

mit einer Möglichkeit zum Rekurs ans<br />

Bundesgericht. (Quelle: Giusep Nay)<br />

Vorschlag 2: Die bis heute nie verwendete<br />

Kompetenz, eine Volksinitiative für<br />

teilweise ungültig zu erklären, soll aus<br />

der Verfassung gestrichen werden. (Bei<br />

Verstössen, die in der Verfassung aufgeführt<br />

sind, soll weiterhin die gesamte<br />

Initiative für ungültig erklärt werden.) Als<br />

flankierende Massnahme soll Vorschlag<br />

1 realisiert werden. Die Initiativkomitees<br />

erhalten dadurch bereits vor der<br />

Unterschriftensammlung ein summarisches<br />

Prüfungsresultat. Sie tragen aber<br />

die volle Verantwortung für einen verfassungskonformen<br />

Initiativtext.<br />

EINfühRUNG der GesetzesinitiatiVe<br />

Volksinitiative eingesetzt, so bevorzugt<br />

das Abst<strong>im</strong>mungsverfahren den<br />

von der Parlamentsmehrheit beschlossenen<br />

indirekten Gegenvorschlag.<br />

St<strong>im</strong>mbürger, die den Status quo oder<br />

die Volksinitiative bevorzugen, werden<br />

durch das geltende Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />

stark benachteiligt.<br />

Vorschlag 3: Als Sofortmassnahme<br />

soll der bedingte Rückzug einer Volksinitiative<br />

wieder abgeschafft werden.<br />

Um das geschilderte Problem vollständig<br />

zu lösen, soll mittelfristig die<br />

Gesetzesinitiative eingeführt werden.<br />

Zu Verfassungsinitiativen sollen dann<br />

wie bereits heute <strong>im</strong> Kanton Genf nur<br />

noch direkte Gegenvorschläge (auf Verfassungsstufe)<br />

zulässig sein, zu Gesetzesinitiativen<br />

nur noch Gegenvorschläge<br />

auf Gesetzesstufe. Dies erlaubt die<br />

Verwendung eines einheitlichen Abst<strong>im</strong>mungsverfahrens<br />

ohne die geschilderten<br />

Nachteile.<br />

GRAFIK: HES

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