Jubiläumsbeilage vom 24. März 2011 (PDF) - Morgen im Landboten
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der landBote<br />
DoNNERSTAG, <strong>24.</strong> MÄRZ <strong>2011</strong> 175 Jahre landBote l 11<br />
Martin BacheM<br />
Mehr Respekt für direkte Demokratie<br />
Wer die direkte Demokratie abbauen<br />
will, hat in der Schweiz kaum Chancen,<br />
in ein politisches Amt gewählt zu<br />
werden. Folglich – so erwarten es die<br />
Wähler jedenfalls – tragen die gewählten<br />
Politiker Sorge zu den Mitsprachemöglichkeiten<br />
des Volkes. Doch dies<br />
trifft längst nicht <strong>im</strong>mer zu. Volksrechte<br />
werden abgebaut, und zwar<br />
nicht nur dort, wo es der Rechtsstaat<br />
und zwingend anwendbares Völkerrecht<br />
gebieten. Die dafür Verantwortlichen<br />
sitzen <strong>im</strong> Bundesparlament. Sie<br />
missachten Artikel 34 der Bundesverfassung,<br />
der die «freie Willensbildung<br />
und die unverfälschte St<strong>im</strong>mabgabe»<br />
garantiert. Diese Garantie ist für die<br />
direkte Demokratie aber unverzichtbar.<br />
Leider ist sie unwirksam, wenn<br />
die Bundesversammlung Detailregelungen<br />
in Gesetzesform beschliesst,<br />
Anzahl der Volksinitiativen<br />
Angenommen<br />
Verworfen<br />
welche dem Sinn von Artikel 34 widersprechen.<br />
Die Schwachpunkte betreffen<br />
einen Teil des Initiativrechtes<br />
sowie die Abst<strong>im</strong>mungsverfahren für<br />
die <strong>im</strong>mer häufiger verwendeten indirekten<br />
Gegenvorschläge zu Volksinitiativen<br />
(vergleiche Kasten).<br />
Zu Recht ist in den letzten Monaten<br />
eine Debatte aufgekommen, in welchen<br />
Fällen und nach welchem Verfahren<br />
Volksinitiativen für ungültig<br />
erklärt werden sollen (siehe Vorschlag<br />
1). Der Bundesrat hat dieses wichtige,<br />
aber auch umstrittene Thema aufgenommen<br />
und Vorschläge versprochen.<br />
Doch die bisher diskutierten Änderungen<br />
gehen zu wenig weit. Vorschlag 2<br />
ergänzt deshalb die möglicherweise<br />
bevorstehende Reform des Initiativrechts:<br />
Die Bundesversammlung soll<br />
in Zukunft keine Kompetenz mehr<br />
besitzen, den Text einer Volksinitiative<br />
abzuändern, indem sie den bei der<br />
Unterschriftensammlung verwendeten<br />
Originaltext für teilweise ungültig<br />
erklärt. Einer Streichung dieser 1999<br />
eingeführten Kompetenz dürfte wenig<br />
Widerstand erwachsen. Sie ist mit gutem<br />
Grund nie beansprucht worden.<br />
Störende Ungleichbehandlung<br />
Als viel schwieriger wird sich die Behebung<br />
eines grösseren Mangels erweisen:<br />
Unsere direkte Demokratie<br />
kennt kein taugliches Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />
für Gegenvorschläge auf<br />
Gesetzesstufe. Wenn die Bundesversammlung<br />
eine Volksinitiative mit<br />
einem indirekten Gegenvorschlag beantwortet,<br />
kann das Volk nicht mehr<br />
in die Entscheidung eingebunden werden,<br />
ohne dass Artikel 34 der Bundesverfassung<br />
verletzt wird. Im Klartext:<br />
Indirekte Gegenvorschläge sind bei<br />
den heute geltenden Regeln ein Mittel,<br />
die direkte Demokratie zu schwä<br />
Demokratie ohne Volk: Ein Szenario<br />
Partei A will politischen Druck aufbauen<br />
und lanciert deshalb eine Volksinitiative<br />
mit verschiedenen Best<strong>im</strong>mungen,<br />
die laut Meinungsumfragen von<br />
einer Mehrheit <strong>im</strong> Volk unterstützt<br />
werden. Zusammen mit den Gewerkschaften<br />
sammelt sie 120 000 Unterschriften.<br />
Nach diesem Erfolg werden<br />
jedoch die politischen Gegner aktiv.<br />
Unterstützt von den Verbänden X<br />
und Y erreichen sie, dass die Bundesversammlung<br />
die Volksinitiative – gestützt<br />
auf Artikel 139 der Bundesverfassung<br />
– für teilweise ungültig erklärt.<br />
Begründet wird dieser Entscheid mit<br />
der «faktischen Undurchführbarkeit»<br />
der gestrichenen Best<strong>im</strong>mung.<br />
Da keine Rekursmöglichkeit besteht,<br />
muss Partei A den Eingriff der<br />
Parlamentsmehrheit hinnehmen, protestiert<br />
aber lautstark gegen die «Zensur<br />
durch die Gegner einer solidarischen<br />
Schweiz». Nur Parteiinsider wissen,<br />
dass die gestrichene Best<strong>im</strong>mung<br />
erst <strong>im</strong> letzten Moment in den Initiativtext<br />
eingefügt worden war, um die<br />
Unterstützung der Gewerkschaften<br />
zu gewinnen. Partei A befürchtet nun<br />
ein Desinteresse der Gewerkschaften,<br />
die mit mehr als 90 000 gesammelten<br />
Unterschriften der Initiative zum<br />
Durchbruch verholfen haben.<br />
Die Strategen der Verbände X und<br />
Y sind noch nicht zufrieden. Sie scheuen<br />
eine Abst<strong>im</strong>mung mit ungewissem<br />
Ausgang und planen einen indirekten<br />
Gegenvorschlag. Der Partei A soll mit<br />
einer Gesetzesrevision ein Entgegenkommen<br />
offeriert werden, falls sie dafür<br />
die Initiative zurückzieht. In den<br />
Gehe<strong>im</strong>verhandlungen fügt sich Partei<br />
A. Die Parlamentsmehrheit beschliesst<br />
deshalb den Gegenvorschlag.<br />
Mit Absicht lässt sie die entsprechende<br />
Gesetzesrevision nicht <strong>im</strong> Bundes<br />
blatt publizieren. Sie bleibt so (<strong>im</strong> Moment)<br />
sicher vor einem Referendum.<br />
Auch Partei A hält sich an das Resultat<br />
der Verhandlungen. Ihre Vertreter<br />
beschliessen in ihrer Funktion als<br />
Mitglieder des Initiativkomitees, eine<br />
2010 neu eingeführte Möglichkeit auszuschöpfen:<br />
Sie erklären den bedingten<br />
Rückzug der Initiative. Sobald der<br />
Gegenvorschlag in Kraft tritt, ist damit<br />
die Initiative definitiv zurückgezogen.<br />
Nun wird der indirekte Gegenvorschlag<br />
<strong>im</strong> Bundesblatt veröffentlicht,<br />
worauf die Referendumsfrist beginnt.<br />
Für die Gegner der Initiative führen<br />
nun drei Wege zum Erfolg: Werden innert<br />
100 Tagen nicht mindestens 50 000<br />
Unterschriften für ein Referendum<br />
eingereicht, ist die Initiative definitiv<br />
zurückgezogen. Das gleiche Resultat<br />
ergibt sich, wenn der Gegenvorschlag<br />
in einer Referendumsabst<strong>im</strong>mung angenommen<br />
wird. Zudem kann die Initiative<br />
auch in der Volksabst<strong>im</strong>mung<br />
abgelehnt werden, die durchgeführt<br />
wird, falls der Gegenvorschlag in der<br />
Referendumsabst<strong>im</strong>mung abgelehnt<br />
wird. Die Initiativgegner sind mit diesem<br />
Ergebnis zufrieden.<br />
Doch es gibt auch massive Kritik,<br />
besonders nachdem die Medien herausgefunden<br />
haben, wie wichtig die<br />
<strong>vom</strong> Parlament gestrichene Best<strong>im</strong>mung<br />
für die Unterschriftensammlung<br />
war. Kommentatoren bezweifeln,<br />
ob das Initiativkomitee mit dem korrigierten<br />
Text die benötigten 100 000<br />
Unterschriften erreicht hätte. Folglich<br />
fehlt der korrigierten Fassung die direktdemokratische<br />
Legit<strong>im</strong>ation.<br />
Auch am anderen Ende des politischen<br />
Spektrums wird ein brisanter<br />
Vorwurf laut: Befürworter der Volksinitiative<br />
beklagen die Verletzung ihrer<br />
verfassungsmässigen Rechte. Es sei<br />
nicht zulässig, dass die Befürworter<br />
von Änderungen in eine abst<strong>im</strong>mungstechnische<br />
Dilemmasituation gebracht<br />
werden. Das Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />
benötigt zwei Abst<strong>im</strong>mungstermine<br />
und ist zu kompliziert. Vor allem aber<br />
bietet es keine Möglichkeit, sowohl für<br />
den Gegenvorschlag als auch für die<br />
Initiative zu st<strong>im</strong>men. Wer die Initiative<br />
bevorzugt, in jedem Fall aber den<br />
Status quo ändern will, ist faktisch gezwungen,<br />
entgegen seinen Präferenzen<br />
den Gegenvorschlag abzulehnen, damit<br />
überhaupt über die Volksinitiative<br />
abgest<strong>im</strong>mt wird. Deshalb ist die unverfälschte<br />
St<strong>im</strong>mabgabe verletzt, was<br />
gemäss der Bundesverfassung nicht<br />
geschehen darf. Das Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />
führt zu einer Ungleichbehandlung<br />
der St<strong>im</strong>mberechtigten: Wer<br />
nämlich wie die Parlamentsmehrheit<br />
den Gegenvorschlag bevorzugt, in jedem<br />
Fall aber die Initiative ablehnen<br />
will, kann bei jeder Abst<strong>im</strong>mung seine<br />
Präferenzen ohne Einschränkungen<br />
ausdrücken.<br />
Nachdem den Bürgern klar geworden<br />
ist, dass die Bundesparlamentarier<br />
mit der häufigen Verwendung von indirekten<br />
Gegenvorschlägen und dem<br />
2010 eingeführten bedingten Rückzug<br />
von Initiativen Volksrechte abgebaut<br />
haben, greift der Bundesrat ein.<br />
Er bildet eine Expertengruppe, die<br />
Möglichkeiten vorschlagen soll, wie<br />
die Transparenz und Wirksamkeit der<br />
direktdemokratischen Verfahren bei<br />
indirekten Gegenvorschlägen verbessert<br />
werden können. Als Ziel postuliert<br />
der Bundesrat ein Verfahren, das<br />
den St<strong>im</strong>mberechtigten (wie bei den<br />
seit 1987 geltenden Regeln über direkte<br />
Gegenvorschläge) keine Einschränkungen<br />
be<strong>im</strong> Ausdrücken ihrer Präferenzen<br />
auferlegt.<br />
chen und eine Verbandsdemokratie zu<br />
schaffen.<br />
Das Beispiel <strong>im</strong> Beitrag «Demokratie<br />
ohne Volk: ein Szenario» zeigt, wie<br />
kompliziert es für die St<strong>im</strong>mberechtigten<br />
wird, wenn an zwei verschiedenen<br />
Daten über zwei sich gegenseitig<br />
ausschliessende Vorlagen abgest<strong>im</strong>mt<br />
wird. Wer genau analysiert, welche<br />
Manöver der 2010 eingeführte bedingte<br />
Rückzug einer Volksinitiative erlaubt,<br />
kommt zu einem ernüchternden<br />
Schluss. Hinter der grossen Komplexität<br />
von Abst<strong>im</strong>mungen über Volksinitiativen<br />
mit indirekten Gegenvorschlägen<br />
verbirgt sich eine Ungleichbehandlung<br />
der St<strong>im</strong>mberechtigten:<br />
Wer die Parlamentsmehrheit und damit<br />
den indirekten Gegenvorschlag<br />
unterstützt, kann bei den Abst<strong>im</strong>mungen<br />
seine Präferenzen ohne Einschränkungen<br />
ausdrücken. Wer die<br />
Initiative bevorzugt, muss zuerst ein<br />
mal das Referendum ergreifen und<br />
den Gegenvorschlag ablehnen, damit<br />
überhaupt eine Abst<strong>im</strong>mung über die<br />
Volksinitiative stattfindet. Und zwar<br />
auch dann, wenn er den Gegenvorschlag<br />
lieber hätte als den Status quo.<br />
Vor einem ähnlichen Dilemma stehen<br />
die Befürworter des Status quo.<br />
Folglich schränkt das heute gültige<br />
Abst<strong>im</strong>mungsverfahren für indirekte<br />
Gegenvorschläge St<strong>im</strong>mberechtigte<br />
ein, die andere Präferenzen als die<br />
Parlamentsmehrheit haben. Dies verstösst<br />
klar gegen die verfassungsmässige<br />
Garantie der unverfälschten St<strong>im</strong>mabgabe<br />
und kann nur mit einer fundamentalen<br />
Reform verhindert werden<br />
(siehe Vorschlag 3).<br />
Martin Bachem befasst sich freiberuflich<br />
mit Wirtschaftsfragen, unter anderem<br />
als Verwaltungsratspräsident der<br />
Ziegler Druck- und Verlags-AG.<br />
1890 1900 1910 1920 1930 1940 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010<br />
VolksinitiatiVe UND FakultatiVes GesetzesreFerendum<br />
100 000 St<strong>im</strong>mberechtigte können<br />
eine Abst<strong>im</strong>mung über einen Vorschlag<br />
zur Änderung der Bundesverfassung<br />
verlangen. Eine Volksinitiative<br />
gilt als angenommen, wenn sie<br />
das Volks und Ständemehr erreicht<br />
hat. Die Bundesversammlung hat das<br />
Recht, zu einer Volksinitiative einen<br />
Gegenvorschlag vorzulegen. Ein direkter<br />
Gegenvorschlag ist ein mit der Initia<br />
tive konkurrierender Vorschlag zur Änderung<br />
der Verfassung, der gleichzeitig<br />
mit der Volksinitiative zur Abst<strong>im</strong>mung<br />
gelangt. Ein indirekter Gegenvorschlag<br />
besteht normalerweise aus einem Parlamentsbeschluss<br />
über eine Gesetzesänderung.<br />
für indirekte Gegenvorschläge<br />
gibt es <strong>im</strong> Gegensatz zu den<br />
direkten Gegenvorschlägen kein befriedigendes<br />
Abst<strong>im</strong>mungsverfahren.<br />
Trotzdem beschliesst die Bundesversammlung<br />
heute bevorzugt indirekte<br />
Gegenvorschläge.<br />
Fakultatives Gesetzesreferendum:<br />
50 000 St<strong>im</strong>mberechtigte können innerhalb<br />
von 100 Tagen seit der amtlichen<br />
Veröffentlichung eine Volksabst<strong>im</strong>mung<br />
über ein neu erlassenes oder<br />
revidiertes Bundesgesetz verlangen.<br />
VoRPRüfUNG durch Bundeskanzlei<br />
Problem 1: Volksinitiativen werden zu<br />
spät und von der falschen Behörde auf<br />
Gültigkeit geprüft.<br />
VEREINfAchUNG in artikel 139<br />
Problem 2: Weil die Bundesversammlung<br />
gemäss Artikel 139 der Bundesverfassung<br />
eine Volksinitiative für teilweise<br />
ungültig erklären kann, ist es<br />
möglich, dass der zur Abst<strong>im</strong>mung<br />
gelangende Text der Initiative nicht<br />
mit dem bei der Unterschriftensammlung<br />
verwendeten Text übereinst<strong>im</strong>mt.<br />
Nachträglich abgeänderten Volksinitiativen<br />
fehlt jedoch die volle demokratische<br />
Legit<strong>im</strong>ation.<br />
Problem 3: Die Bundesverfassung und<br />
das Bundesgesetz über die politischen<br />
Rechte sehen kein befriedigendes<br />
Abst<strong>im</strong>mungsverfahren für indirekte<br />
Gegenvorschläge vor. Die St<strong>im</strong>mberechtigten<br />
werden durch ein uneinheitliches<br />
und kompliziertes Vorgehen<br />
überfordert: Abgest<strong>im</strong>mt wird nur in best<strong>im</strong>mten<br />
Konstellationen, manchmal<br />
mit einem Urnengang, manchmal mit<br />
zwei (dann aber an zwei verschiedenen<br />
Abst<strong>im</strong>mungsterminen, wobei die Reihenfolge<br />
der Abst<strong>im</strong>mungen nicht einheitlich<br />
geregelt ist). Die geltende Regelung<br />
ist nicht nur zu kompliziert. Sie<br />
leidet auch an einem fundamentalen<br />
Problem: Kommt es zu einer Volksabst<strong>im</strong>mung,<br />
gibt es in allen fällen Gruppen<br />
von St<strong>im</strong>mberechtigten, die ihren<br />
Willen aus abst<strong>im</strong>mungstechnischen<br />
Gründen nicht frei ausdrücken können.<br />
Dies verstösst gegen Artikel 34<br />
der Bundesverfassung. Wird der 2010<br />
eingeführte bedingte Rückzug einer<br />
Vorschlag 1: Die Bundeskanzlei soll<br />
jede Volksinitiative, die als ausgearbeiteter<br />
Entwurf lanciert worden ist, bereits<br />
vor der Unterschriftensammlung<br />
summarisch vorprüfen. Die verbindliche<br />
Prüfung soll wie bisher nach der Unterschriftensammlung<br />
stattfinden, und<br />
zwar durch die Bundesversammlung<br />
mit einer Möglichkeit zum Rekurs ans<br />
Bundesgericht. (Quelle: Giusep Nay)<br />
Vorschlag 2: Die bis heute nie verwendete<br />
Kompetenz, eine Volksinitiative für<br />
teilweise ungültig zu erklären, soll aus<br />
der Verfassung gestrichen werden. (Bei<br />
Verstössen, die in der Verfassung aufgeführt<br />
sind, soll weiterhin die gesamte<br />
Initiative für ungültig erklärt werden.) Als<br />
flankierende Massnahme soll Vorschlag<br />
1 realisiert werden. Die Initiativkomitees<br />
erhalten dadurch bereits vor der<br />
Unterschriftensammlung ein summarisches<br />
Prüfungsresultat. Sie tragen aber<br />
die volle Verantwortung für einen verfassungskonformen<br />
Initiativtext.<br />
EINfühRUNG der GesetzesinitiatiVe<br />
Volksinitiative eingesetzt, so bevorzugt<br />
das Abst<strong>im</strong>mungsverfahren den<br />
von der Parlamentsmehrheit beschlossenen<br />
indirekten Gegenvorschlag.<br />
St<strong>im</strong>mbürger, die den Status quo oder<br />
die Volksinitiative bevorzugen, werden<br />
durch das geltende Abst<strong>im</strong>mungsverfahren<br />
stark benachteiligt.<br />
Vorschlag 3: Als Sofortmassnahme<br />
soll der bedingte Rückzug einer Volksinitiative<br />
wieder abgeschafft werden.<br />
Um das geschilderte Problem vollständig<br />
zu lösen, soll mittelfristig die<br />
Gesetzesinitiative eingeführt werden.<br />
Zu Verfassungsinitiativen sollen dann<br />
wie bereits heute <strong>im</strong> Kanton Genf nur<br />
noch direkte Gegenvorschläge (auf Verfassungsstufe)<br />
zulässig sein, zu Gesetzesinitiativen<br />
nur noch Gegenvorschläge<br />
auf Gesetzesstufe. Dies erlaubt die<br />
Verwendung eines einheitlichen Abst<strong>im</strong>mungsverfahrens<br />
ohne die geschilderten<br />
Nachteile.<br />
GRAFIK: HES