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Ausgabe 03/2011 - Der Landesseniorenrat Baden-Württemberg eV

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Beihilfe<br />

gewährt werden können, die Beihilfestellen<br />

geben dazu Vordrucke aus,<br />

die auch aus dem Internet bezogen<br />

werden können.<br />

Insbesondere für ältere Bürgerinnen<br />

und Bürger ist es wichtig, sich zu informieren,<br />

welche Aufwendungen im<br />

Falle der Pflegebedürftigkeit beihilfefähig<br />

sind. Hier ist in Aufwendungen<br />

für eine notwendig häusliche Krankenpflege<br />

bis zu sechs Monaten und<br />

für den Fall einer dauernden Pflegebedürftigkeit<br />

ganz grundsätzlich zu<br />

unterscheiden. Die Aufwendungen<br />

bei Pflegebedürftigkeit für eine notwendige<br />

häusliche Krankenpflege bis<br />

zu sechs Monaten sind beihilfefähig.<br />

Allerdings gilt dies dann nicht, wenn<br />

die Pflege durch nahe Angehörige<br />

geleistet wird. Hier erfolgt immer<br />

eine Einzelfallprüfung dahingehend,<br />

ob Aufwendungen nur teilweise oder<br />

ggf. gar nicht erstattet werden können.<br />

Deshalb ist es ganz wichtig, sich<br />

konkret in einem solchen Falle bei<br />

der Beihilfestelle zu informieren<br />

Die Aufwendungen für die häusliche<br />

Pflege bei dauernder Pflegebedürftigkeit<br />

durch geeignete Pflegekräfte<br />

sind entsprechend der Einstufung<br />

durch die jeweilige Pflegeversiche-<br />

20 3-<strong>2011</strong><br />

Bild: fotolia<br />

rung zu bestimmten monatlichen<br />

Höchstbeträgen beihilfefähig. Dagegen<br />

wird bei einer häuslichen Pflege<br />

durch geeignete Pflegepersonen eine<br />

Pauschalbeihilfe ohne Nachweis von<br />

Aufwendungen gewährt. Es gelten<br />

die drei Pflegestufen des Sozialgesetzbuches<br />

XI. Kann eine Pflegeperson<br />

wegen Urlaub, Krankheit oder<br />

aus anderen Gründen die häusliche<br />

Pflege nicht ausüben, gelten Spezialregelungen<br />

für die Beihilfefähigkeit.<br />

Auch in einem solchen Fall ist es<br />

wichtig, sich sofort zu informieren.<br />

Bei einem erheblichen Bedarf von<br />

allgemeiner Beaufsichtigung und<br />

Betreuung sind Aufwendungen für<br />

Leistungen ebenfalls beihilfefähig.<br />

Maßgeblich sind dafür die Regelungen<br />

der §§ 45a und 45b SGB XI.<br />

Auch im Falle der Notwendigkeit<br />

einer Kurzzeitpflege ist eine Beihilfeleistung<br />

möglich. Deshalb lohnt<br />

es sich auch in diesen Fällen immer,<br />

eine sofortige Beratung einzuholen<br />

Im Falle einer notwendigen stationären<br />

Pflege sind die Aufwendungen<br />

für Unterkunft und Verpflegung<br />

beihilfefähig, abzüglich eines<br />

Eigenanteils. Wichtig ist, dass so<br />

genannte Komfortleistungen bei<br />

Unterkunft und Verpflegung, auch<br />

Zusatzleistungen genannt, generell<br />

nicht beihilfefähig sind.<br />

Neben den Leistungen für Unterkunft<br />

und Verpflegung sowie Investitionen<br />

sind die eigentlichen Pflegekosten<br />

dem Grunde nach ebenfalls<br />

beihilfefähig. Die pauschalen Leistungen<br />

richten sich für die stationäre<br />

Pflege nach den drei Pflegestufen der<br />

Pflegeversicherung, wobei es in der<br />

Stufe III zusätzlich eine besondere<br />

Härtefallregelung geben kann, die<br />

dann ebenfalls beihilfefähig ist. Als<br />

Beispiel für die Pflegeleistungen in<br />

einem stationären Fall wird auf das<br />

nebenstehende Berechnungsbeispiel<br />

verwiesen (s. Seite 21).<br />

<strong>Der</strong> pflegebedürftige Beihilfeberechtigte<br />

ist in Pflegestufe III, erhält<br />

Versorgungsbezüge und hat einen<br />

berücksichtigungsfähigen Angehörigen.<br />

Die monatlichen Heimkosten<br />

für die vollstationäre Pflege betragen<br />

insgesamt 2.711,64 EUR. Davon<br />

entfallen 2.016,85 EUR auf die Pflege,<br />

571,90 EUR auf Unterkunft und<br />

Verpflegung und 122,89 EUR auf die<br />

Investitionskosten.<br />

Generell gilt der Hinweis, dass es<br />

ganz wichtig ist und es sich wirklich<br />

auch für Betroffene und ihre Angehörigen<br />

lohnt, sich ein konkretes Bild<br />

zu verschaffen, wie im Falle des Eintritts<br />

des Versicherungsfalles Pflegebedürftigkeit<br />

das Beihilferecht greift<br />

und welche konkreten beihilfefähigen<br />

Leistungen zu erwarten sind. Ganz<br />

wichtig ist, sich bei Eintritt eines Versicherungsfalls<br />

umgehend mit seiner<br />

Beihilfestelle in Verbindung zu setzen,<br />

einen konkreten Besprechungstermin<br />

zu vereinbaren und sich im Detail<br />

beraten und informieren zu lassen.<br />

Wichtig ist auch der Hinweis, dass es<br />

eine deutliche Unterscheidung gibt<br />

zwischen den Beihilfeleistungen im<br />

Falle einer bestehenden gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung bzw. im Falle einer<br />

privaten Pflegeversicherung. Die<br />

unterschiedlichen Leistungen und<br />

Maßstäbe müssen in jedem konkreten<br />

Einzelfall ebenfalls abgeklärt werden.

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