Ausgabe 03/2011 - Der Landesseniorenrat Baden-Württemberg eV
Ausgabe 03/2011 - Der Landesseniorenrat Baden-Württemberg eV
Ausgabe 03/2011 - Der Landesseniorenrat Baden-Württemberg eV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beihilfe<br />
gewährt werden können, die Beihilfestellen<br />
geben dazu Vordrucke aus,<br />
die auch aus dem Internet bezogen<br />
werden können.<br />
Insbesondere für ältere Bürgerinnen<br />
und Bürger ist es wichtig, sich zu informieren,<br />
welche Aufwendungen im<br />
Falle der Pflegebedürftigkeit beihilfefähig<br />
sind. Hier ist in Aufwendungen<br />
für eine notwendig häusliche Krankenpflege<br />
bis zu sechs Monaten und<br />
für den Fall einer dauernden Pflegebedürftigkeit<br />
ganz grundsätzlich zu<br />
unterscheiden. Die Aufwendungen<br />
bei Pflegebedürftigkeit für eine notwendige<br />
häusliche Krankenpflege bis<br />
zu sechs Monaten sind beihilfefähig.<br />
Allerdings gilt dies dann nicht, wenn<br />
die Pflege durch nahe Angehörige<br />
geleistet wird. Hier erfolgt immer<br />
eine Einzelfallprüfung dahingehend,<br />
ob Aufwendungen nur teilweise oder<br />
ggf. gar nicht erstattet werden können.<br />
Deshalb ist es ganz wichtig, sich<br />
konkret in einem solchen Falle bei<br />
der Beihilfestelle zu informieren<br />
Die Aufwendungen für die häusliche<br />
Pflege bei dauernder Pflegebedürftigkeit<br />
durch geeignete Pflegekräfte<br />
sind entsprechend der Einstufung<br />
durch die jeweilige Pflegeversiche-<br />
20 3-<strong>2011</strong><br />
Bild: fotolia<br />
rung zu bestimmten monatlichen<br />
Höchstbeträgen beihilfefähig. Dagegen<br />
wird bei einer häuslichen Pflege<br />
durch geeignete Pflegepersonen eine<br />
Pauschalbeihilfe ohne Nachweis von<br />
Aufwendungen gewährt. Es gelten<br />
die drei Pflegestufen des Sozialgesetzbuches<br />
XI. Kann eine Pflegeperson<br />
wegen Urlaub, Krankheit oder<br />
aus anderen Gründen die häusliche<br />
Pflege nicht ausüben, gelten Spezialregelungen<br />
für die Beihilfefähigkeit.<br />
Auch in einem solchen Fall ist es<br />
wichtig, sich sofort zu informieren.<br />
Bei einem erheblichen Bedarf von<br />
allgemeiner Beaufsichtigung und<br />
Betreuung sind Aufwendungen für<br />
Leistungen ebenfalls beihilfefähig.<br />
Maßgeblich sind dafür die Regelungen<br />
der §§ 45a und 45b SGB XI.<br />
Auch im Falle der Notwendigkeit<br />
einer Kurzzeitpflege ist eine Beihilfeleistung<br />
möglich. Deshalb lohnt<br />
es sich auch in diesen Fällen immer,<br />
eine sofortige Beratung einzuholen<br />
Im Falle einer notwendigen stationären<br />
Pflege sind die Aufwendungen<br />
für Unterkunft und Verpflegung<br />
beihilfefähig, abzüglich eines<br />
Eigenanteils. Wichtig ist, dass so<br />
genannte Komfortleistungen bei<br />
Unterkunft und Verpflegung, auch<br />
Zusatzleistungen genannt, generell<br />
nicht beihilfefähig sind.<br />
Neben den Leistungen für Unterkunft<br />
und Verpflegung sowie Investitionen<br />
sind die eigentlichen Pflegekosten<br />
dem Grunde nach ebenfalls<br />
beihilfefähig. Die pauschalen Leistungen<br />
richten sich für die stationäre<br />
Pflege nach den drei Pflegestufen der<br />
Pflegeversicherung, wobei es in der<br />
Stufe III zusätzlich eine besondere<br />
Härtefallregelung geben kann, die<br />
dann ebenfalls beihilfefähig ist. Als<br />
Beispiel für die Pflegeleistungen in<br />
einem stationären Fall wird auf das<br />
nebenstehende Berechnungsbeispiel<br />
verwiesen (s. Seite 21).<br />
<strong>Der</strong> pflegebedürftige Beihilfeberechtigte<br />
ist in Pflegestufe III, erhält<br />
Versorgungsbezüge und hat einen<br />
berücksichtigungsfähigen Angehörigen.<br />
Die monatlichen Heimkosten<br />
für die vollstationäre Pflege betragen<br />
insgesamt 2.711,64 EUR. Davon<br />
entfallen 2.016,85 EUR auf die Pflege,<br />
571,90 EUR auf Unterkunft und<br />
Verpflegung und 122,89 EUR auf die<br />
Investitionskosten.<br />
Generell gilt der Hinweis, dass es<br />
ganz wichtig ist und es sich wirklich<br />
auch für Betroffene und ihre Angehörigen<br />
lohnt, sich ein konkretes Bild<br />
zu verschaffen, wie im Falle des Eintritts<br />
des Versicherungsfalles Pflegebedürftigkeit<br />
das Beihilferecht greift<br />
und welche konkreten beihilfefähigen<br />
Leistungen zu erwarten sind. Ganz<br />
wichtig ist, sich bei Eintritt eines Versicherungsfalls<br />
umgehend mit seiner<br />
Beihilfestelle in Verbindung zu setzen,<br />
einen konkreten Besprechungstermin<br />
zu vereinbaren und sich im Detail<br />
beraten und informieren zu lassen.<br />
Wichtig ist auch der Hinweis, dass es<br />
eine deutliche Unterscheidung gibt<br />
zwischen den Beihilfeleistungen im<br />
Falle einer bestehenden gesetzlichen<br />
Pflegeversicherung bzw. im Falle einer<br />
privaten Pflegeversicherung. Die<br />
unterschiedlichen Leistungen und<br />
Maßstäbe müssen in jedem konkreten<br />
Einzelfall ebenfalls abgeklärt werden.