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Kindern von Suchtkranken Halt geben – durch Beratung und ...

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troffenen Eltern, dass ihnen aufgr<strong>und</strong> der Suchterkrankung<br />

die Sorge für ihr Kind entzogen werden<br />

könnte.<br />

Ohne Einwilligung <strong>und</strong> Unterstützung der Eltern<br />

können daher gerade für Kinder unter 14 Jahren<br />

in der Regel keine erzieherischen Hilfen installiert<br />

werden. Das ist ein ganz entscheidender<br />

Faktor, ob es Hilfen für diese Kinder <strong>geben</strong> kann<br />

oder nicht. Gegen den Willen der Eltern können<br />

erst dann erzieherische Hilfen installiert werden,<br />

wenn die Tatbestände <strong>von</strong> Kindeswohlgefährdung<br />

vorliegen <strong>und</strong> den Eltern zumindest Teile<br />

des Sorgerechts entzogen worden sind.<br />

Bei allen Möglichkeiten <strong>und</strong> Angeboten für die<br />

Kinder suchtkranker Eltern <strong>von</strong> Seiten der Jugendhilfe<br />

gilt es also, die Eltern immer mit ins<br />

Boot zu bekommen, sie zu unterstützen, damit<br />

sie die Hemmschwelle <strong>von</strong> Schuld- <strong>und</strong> Versagensgefühlen,<br />

Tabuisierung <strong>und</strong> Angst vor der<br />

Entziehung des Sorgerechts, überwinden <strong>und</strong><br />

ihren <strong>Kindern</strong> Hilfen zuteil werden lassen.<br />

4.3 <strong>Beratung</strong>saufgabe des<br />

Jugendamtes bei <strong>Kindern</strong><br />

<strong>und</strong> Jugendlichen<br />

Neben den Personensorgeberechtigten haben<br />

Kinder <strong>und</strong> Jugendliche das Recht, sich in allen<br />

Angelegenheiten der Erziehung <strong>und</strong> Entwicklung<br />

auch selbst an das Jugendamt zu wenden <strong>und</strong><br />

sich <strong>–</strong> auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten<br />

<strong>–</strong> beraten zu lassen. Dies ist der Fall,<br />

wenn die <strong>Beratung</strong> aufgr<strong>und</strong> einer Not- <strong>und</strong> Konfliktsituation<br />

erforderlich ist <strong>und</strong> solange <strong>durch</strong><br />

die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten<br />

der <strong>Beratung</strong>szweck vereitelt würde (§ 8 KJHG).<br />

Kinder <strong>und</strong> Jugendliche können in einer Notsituation<br />

auch selbst aktiv werden, gr<strong>und</strong>sätzlich gilt<br />

aber, dass weitere Hilfen zur Erziehung <strong>durch</strong> die<br />

Eltern beantragt werden müssen.<br />

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Praxishilfe

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