Kindern von Suchtkranken Halt geben – durch Beratung und ...
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troffenen Eltern, dass ihnen aufgr<strong>und</strong> der Suchterkrankung<br />
die Sorge für ihr Kind entzogen werden<br />
könnte.<br />
Ohne Einwilligung <strong>und</strong> Unterstützung der Eltern<br />
können daher gerade für Kinder unter 14 Jahren<br />
in der Regel keine erzieherischen Hilfen installiert<br />
werden. Das ist ein ganz entscheidender<br />
Faktor, ob es Hilfen für diese Kinder <strong>geben</strong> kann<br />
oder nicht. Gegen den Willen der Eltern können<br />
erst dann erzieherische Hilfen installiert werden,<br />
wenn die Tatbestände <strong>von</strong> Kindeswohlgefährdung<br />
vorliegen <strong>und</strong> den Eltern zumindest Teile<br />
des Sorgerechts entzogen worden sind.<br />
Bei allen Möglichkeiten <strong>und</strong> Angeboten für die<br />
Kinder suchtkranker Eltern <strong>von</strong> Seiten der Jugendhilfe<br />
gilt es also, die Eltern immer mit ins<br />
Boot zu bekommen, sie zu unterstützen, damit<br />
sie die Hemmschwelle <strong>von</strong> Schuld- <strong>und</strong> Versagensgefühlen,<br />
Tabuisierung <strong>und</strong> Angst vor der<br />
Entziehung des Sorgerechts, überwinden <strong>und</strong><br />
ihren <strong>Kindern</strong> Hilfen zuteil werden lassen.<br />
4.3 <strong>Beratung</strong>saufgabe des<br />
Jugendamtes bei <strong>Kindern</strong><br />
<strong>und</strong> Jugendlichen<br />
Neben den Personensorgeberechtigten haben<br />
Kinder <strong>und</strong> Jugendliche das Recht, sich in allen<br />
Angelegenheiten der Erziehung <strong>und</strong> Entwicklung<br />
auch selbst an das Jugendamt zu wenden <strong>und</strong><br />
sich <strong>–</strong> auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten<br />
<strong>–</strong> beraten zu lassen. Dies ist der Fall,<br />
wenn die <strong>Beratung</strong> aufgr<strong>und</strong> einer Not- <strong>und</strong> Konfliktsituation<br />
erforderlich ist <strong>und</strong> solange <strong>durch</strong><br />
die Mitteilung an die Personensorgeberechtigten<br />
der <strong>Beratung</strong>szweck vereitelt würde (§ 8 KJHG).<br />
Kinder <strong>und</strong> Jugendliche können in einer Notsituation<br />
auch selbst aktiv werden, gr<strong>und</strong>sätzlich gilt<br />
aber, dass weitere Hilfen zur Erziehung <strong>durch</strong> die<br />
Eltern beantragt werden müssen.<br />
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Praxishilfe