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Kindern von Suchtkranken Halt geben – durch Beratung und ...

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46<br />

Praxishilfe<br />

4.4 Förderung <strong>von</strong> Angeboten<br />

für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche<br />

in Selbsthilfeorganisationen<br />

Vereine <strong>und</strong> Selbsthilfeorganisationen kennen<br />

häufig die Fördersystematik des Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetzes<br />

nicht. Oft sind sie enttäuscht,<br />

wenn sie für ihre Angebote für Kinder <strong>von</strong> <strong>Suchtkranken</strong><br />

nicht selbstverständlich Jugendhilfeförderung<br />

erhalten. Auch wenn die Anerkennung<br />

als freier Träger der Jugendhilfe erfolgt ist, kann<br />

der Träger nicht gr<strong>und</strong>sätzlich da<strong>von</strong> ausgehen,<br />

dass er für seine geplanten Angebote für Kinder<br />

<strong>und</strong> Jugendliche <strong>von</strong> <strong>Suchtkranken</strong> auch finanzielle<br />

Mittel erhält.<br />

Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Jugendhilfeträger<br />

vor Ort in Verhandlungen zu treten, um<br />

die Rahmenbedingungen für eine Förderung zu<br />

klären. Eine institutionelle Förderung, insbesondere<br />

über eine einzelne individuelle Förderung<br />

<strong>von</strong> <strong>Kindern</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen hinaus, sollte<br />

immer vorher mit dem Jugendamt ausgehandelt<br />

<strong>und</strong> schriftlich vereinbart werden. Nur wenn<br />

eine solche schriftliche Leistungsvereinbarung<br />

besteht, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe<br />

zur Finanzierung verpflichtet. Dem Abschluss einer<br />

solchen Vereinbarung geht oft ein längerer<br />

Verhandlungsprozess voraus. Die Jugendämter<br />

sind gehalten sehr genau Inhalte, Umfang <strong>und</strong><br />

Qualität, sowie die Höhe der Leistungen zu prüfen.<br />

Ebenso ist die Frage nach dem Bedarf zu klären.<br />

Möglicherweise finanziert das Jugendamt bereits<br />

vergleichbare Leistungen bei anderen Trägern<br />

<strong>und</strong> lehnt deshalb die Schließung eines weiteren<br />

Vertrages ab. Je nach Höhe des Finanzbedarfs<br />

müssen die notwendigen Mittel in die Haushaltsplanung<br />

des Folgejahres mit aufgenommen werden<br />

<strong>und</strong> auch im Jugendhilfeausschuss <strong>und</strong> Rat<br />

beschlossen werden. Deshalb ist hier ein Vorlauf<br />

<strong>von</strong> einem Jahr nicht selten (siehe hierzu auch<br />

die Regelungen im § 78 b KJHG).

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