Kindern von Suchtkranken Halt geben – durch Beratung und ...
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Praxishilfe<br />
4.4 Förderung <strong>von</strong> Angeboten<br />
für Kinder <strong>und</strong> Jugendliche<br />
in Selbsthilfeorganisationen<br />
Vereine <strong>und</strong> Selbsthilfeorganisationen kennen<br />
häufig die Fördersystematik des Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfegesetzes<br />
nicht. Oft sind sie enttäuscht,<br />
wenn sie für ihre Angebote für Kinder <strong>von</strong> <strong>Suchtkranken</strong><br />
nicht selbstverständlich Jugendhilfeförderung<br />
erhalten. Auch wenn die Anerkennung<br />
als freier Träger der Jugendhilfe erfolgt ist, kann<br />
der Träger nicht gr<strong>und</strong>sätzlich da<strong>von</strong> ausgehen,<br />
dass er für seine geplanten Angebote für Kinder<br />
<strong>und</strong> Jugendliche <strong>von</strong> <strong>Suchtkranken</strong> auch finanzielle<br />
Mittel erhält.<br />
Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit dem Jugendhilfeträger<br />
vor Ort in Verhandlungen zu treten, um<br />
die Rahmenbedingungen für eine Förderung zu<br />
klären. Eine institutionelle Förderung, insbesondere<br />
über eine einzelne individuelle Förderung<br />
<strong>von</strong> <strong>Kindern</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen hinaus, sollte<br />
immer vorher mit dem Jugendamt ausgehandelt<br />
<strong>und</strong> schriftlich vereinbart werden. Nur wenn<br />
eine solche schriftliche Leistungsvereinbarung<br />
besteht, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe<br />
zur Finanzierung verpflichtet. Dem Abschluss einer<br />
solchen Vereinbarung geht oft ein längerer<br />
Verhandlungsprozess voraus. Die Jugendämter<br />
sind gehalten sehr genau Inhalte, Umfang <strong>und</strong><br />
Qualität, sowie die Höhe der Leistungen zu prüfen.<br />
Ebenso ist die Frage nach dem Bedarf zu klären.<br />
Möglicherweise finanziert das Jugendamt bereits<br />
vergleichbare Leistungen bei anderen Trägern<br />
<strong>und</strong> lehnt deshalb die Schließung eines weiteren<br />
Vertrages ab. Je nach Höhe des Finanzbedarfs<br />
müssen die notwendigen Mittel in die Haushaltsplanung<br />
des Folgejahres mit aufgenommen werden<br />
<strong>und</strong> auch im Jugendhilfeausschuss <strong>und</strong> Rat<br />
beschlossen werden. Deshalb ist hier ein Vorlauf<br />
<strong>von</strong> einem Jahr nicht selten (siehe hierzu auch<br />
die Regelungen im § 78 b KJHG).