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Quality Engineering 02.2021

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Soziale Verantwortung<br />

Sorgfalt in der Lieferkette<br />

Seit März sind nicht nur der Referentenentwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes, sondern auch<br />

die Eckpunkte und Kernthemen der auf EU-Ebene noch zu erstellenden Regelung publiziert.<br />

Jetzt ist klar: Es wird auf beiden Ebenen zu verbindlichen Regelwerken kommen. Unternehmen<br />

sollten sich daher umgehend mit Corporate Social Responsibility beschäftigen.<br />

Es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass<br />

beide zeitnah durch die jeweiligen Gremien und<br />

Beschlussorgane gehen. Die Umsetzung wird jedoch<br />

noch einige Zeit auf sich warten lassen – in beiden<br />

Fällen ist von Übergangsfristen die Rede.<br />

Das Sorgfaltspflichtengesetz soll ab dem 01.01.<br />

2023 für deutsche große Unternehmen mit einer<br />

Mindestbeschäftigtenzahl von 3.000 Beschäftigten<br />

gelten und ab dem 01.01. 2024 auch für kleinere Unternehmen<br />

mit mindestens 1.000 Beschäftigen. § 1<br />

Abs. 3 weist diesbezüglich eine interessante Regelung<br />

für Konzerne auf: Danach werden innerhalb von<br />

verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG die Arbeitnehmer<br />

sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften<br />

bei der Berechnung der Arbeitnehmer der<br />

Konzernmutter berücksichtigt.<br />

Dennoch wäre es fatal, die Umsetzung der Corporate<br />

Social Responsibility (CSR) im eigenen Unternehmen<br />

und vor allem auch den wirtschaftlichen<br />

Partnern nicht umgehend zu analysieren und Maßnahmen<br />

abzuleiten. Mal abgesehen von der eigenen<br />

moralethischen Verpflichtung hierzu wird es schlicht<br />

dazu kommen, dass die genannten Regelwerke das<br />

eigene Unternehmen treffen werden – wenn schon<br />

nicht unmittelbar, zum Beispiel weil Schwellenwerte<br />

bei Mitarbeiterzahlen nicht erreicht werden, dann jedenfalls<br />

indirekt, weil die betroffenen Unternehmen<br />

ihr gesamtes wirtschaftliches Umfeld in die Umsetzung<br />

der vorgegebenen Bedingungen einbinden werden<br />

(müssen).<br />

Eigentlich sollte dieser erste Schritt für viele keine<br />

allzu hohe Hürde sein. CSR ist schließlich keine Neuerfindung.<br />

Im Gegenteil – entsprechende Forderungen<br />

und Erklärungen bestehen seit Jahrzehnten auf<br />

politischer wie auch wirtschaftlicher Ebene, entsprechende<br />

Kodizes sind Standardbestandteil vieler Vertragswerke<br />

im B2B-Bereich.<br />

Dennoch zeigen die Umfragewerte, welche die<br />

deutsche Politik zur gesetzlichen Umsetzung bewegt<br />

haben, dass es hier auch in Deutschland noch erheblichen<br />

Verbesserungsbedarf gibt. Es fehlte bisher offenbar<br />

an Bewusstsein, Ressourcen und Anreizen.<br />

Man kann sicher darüber streiten, ob die nun veröffentlichten<br />

Inhalte dem in allen Belangen gerecht<br />

werden und sinnvoll sind, aber sie werden kommen –<br />

in der bekannten oder in angepassten Varianten.<br />

Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint es<br />

unumgänglich, die eigene Position und die eigenen<br />

Lieferketten, damit verbundene Risiken und auch<br />

Eingriffsmöglichkeiten zu analysieren und schon<br />

jetzt Maßnahmen abzuleiten. Systematische Ansätze<br />

gibt es viele – zum Beispiel die ISO 26000 (Gesellschaftliche<br />

Verantwortung)<br />

oder die ISO<br />

20400 (Nachhaltige Beschaffung).<br />

Beratungsdienstleister<br />

sind ebenfalls<br />

in großer Zahl vorhanden.<br />

Daran dürfte es<br />

nicht scheitern.<br />

Wichtig ist es, auf die<br />

Situation des eigenen<br />

Unternehmens einzugehen<br />

und sinnvoll zu<br />

agieren. Bewusstsein zu<br />

schaffen und Ressourcen<br />

sinnvoll einzusetzen,<br />

wird in den kommenden<br />

Monaten eine wichtige<br />

Aufgabe in den Unternehmen<br />

werden. Die genannten<br />

Verpflichtungen<br />

– die mit teils empfindlichen<br />

Bußgeldern<br />

Alles was Recht ist<br />

Bild: Reusch Rechtsanwälte<br />

Daniel Wuhrmann<br />

von Reusch Rechtsanwälte<br />

liefert regelmäßige Beiträge zu<br />

rechtlichen Themen.<br />

www.reuschlaw.de<br />

und dem Ausschluss von<br />

öffentlichen Aufträgen bei Nichtbefolgung sanktioniert<br />

werden sollen – werden als Bemühenspflichten<br />

ausgestaltet sein. Daraus folgt, anknüpfend an den<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von den Unternehmen<br />

nur angemessene und zumutbare Maßnahmen<br />

verlangt werden. Dabei sind die Schwere des<br />

potenziellen Schadens, die Wahrscheinlichkeit des<br />

Risikos sowie die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens<br />

zu berücksichtigen.<br />

<strong>Quality</strong> <strong>Engineering</strong> » 02|2021 17

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