Quality Engineering 02.2021
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Soziale Verantwortung<br />
Sorgfalt in der Lieferkette<br />
Seit März sind nicht nur der Referentenentwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes, sondern auch<br />
die Eckpunkte und Kernthemen der auf EU-Ebene noch zu erstellenden Regelung publiziert.<br />
Jetzt ist klar: Es wird auf beiden Ebenen zu verbindlichen Regelwerken kommen. Unternehmen<br />
sollten sich daher umgehend mit Corporate Social Responsibility beschäftigen.<br />
Es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass<br />
beide zeitnah durch die jeweiligen Gremien und<br />
Beschlussorgane gehen. Die Umsetzung wird jedoch<br />
noch einige Zeit auf sich warten lassen – in beiden<br />
Fällen ist von Übergangsfristen die Rede.<br />
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll ab dem 01.01.<br />
2023 für deutsche große Unternehmen mit einer<br />
Mindestbeschäftigtenzahl von 3.000 Beschäftigten<br />
gelten und ab dem 01.01. 2024 auch für kleinere Unternehmen<br />
mit mindestens 1.000 Beschäftigen. § 1<br />
Abs. 3 weist diesbezüglich eine interessante Regelung<br />
für Konzerne auf: Danach werden innerhalb von<br />
verbundenen Unternehmen nach § 15 AktG die Arbeitnehmer<br />
sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften<br />
bei der Berechnung der Arbeitnehmer der<br />
Konzernmutter berücksichtigt.<br />
Dennoch wäre es fatal, die Umsetzung der Corporate<br />
Social Responsibility (CSR) im eigenen Unternehmen<br />
und vor allem auch den wirtschaftlichen<br />
Partnern nicht umgehend zu analysieren und Maßnahmen<br />
abzuleiten. Mal abgesehen von der eigenen<br />
moralethischen Verpflichtung hierzu wird es schlicht<br />
dazu kommen, dass die genannten Regelwerke das<br />
eigene Unternehmen treffen werden – wenn schon<br />
nicht unmittelbar, zum Beispiel weil Schwellenwerte<br />
bei Mitarbeiterzahlen nicht erreicht werden, dann jedenfalls<br />
indirekt, weil die betroffenen Unternehmen<br />
ihr gesamtes wirtschaftliches Umfeld in die Umsetzung<br />
der vorgegebenen Bedingungen einbinden werden<br />
(müssen).<br />
Eigentlich sollte dieser erste Schritt für viele keine<br />
allzu hohe Hürde sein. CSR ist schließlich keine Neuerfindung.<br />
Im Gegenteil – entsprechende Forderungen<br />
und Erklärungen bestehen seit Jahrzehnten auf<br />
politischer wie auch wirtschaftlicher Ebene, entsprechende<br />
Kodizes sind Standardbestandteil vieler Vertragswerke<br />
im B2B-Bereich.<br />
Dennoch zeigen die Umfragewerte, welche die<br />
deutsche Politik zur gesetzlichen Umsetzung bewegt<br />
haben, dass es hier auch in Deutschland noch erheblichen<br />
Verbesserungsbedarf gibt. Es fehlte bisher offenbar<br />
an Bewusstsein, Ressourcen und Anreizen.<br />
Man kann sicher darüber streiten, ob die nun veröffentlichten<br />
Inhalte dem in allen Belangen gerecht<br />
werden und sinnvoll sind, aber sie werden kommen –<br />
in der bekannten oder in angepassten Varianten.<br />
Vor dem geschilderten Hintergrund erscheint es<br />
unumgänglich, die eigene Position und die eigenen<br />
Lieferketten, damit verbundene Risiken und auch<br />
Eingriffsmöglichkeiten zu analysieren und schon<br />
jetzt Maßnahmen abzuleiten. Systematische Ansätze<br />
gibt es viele – zum Beispiel die ISO 26000 (Gesellschaftliche<br />
Verantwortung)<br />
oder die ISO<br />
20400 (Nachhaltige Beschaffung).<br />
Beratungsdienstleister<br />
sind ebenfalls<br />
in großer Zahl vorhanden.<br />
Daran dürfte es<br />
nicht scheitern.<br />
Wichtig ist es, auf die<br />
Situation des eigenen<br />
Unternehmens einzugehen<br />
und sinnvoll zu<br />
agieren. Bewusstsein zu<br />
schaffen und Ressourcen<br />
sinnvoll einzusetzen,<br />
wird in den kommenden<br />
Monaten eine wichtige<br />
Aufgabe in den Unternehmen<br />
werden. Die genannten<br />
Verpflichtungen<br />
– die mit teils empfindlichen<br />
Bußgeldern<br />
Alles was Recht ist<br />
Bild: Reusch Rechtsanwälte<br />
Daniel Wuhrmann<br />
von Reusch Rechtsanwälte<br />
liefert regelmäßige Beiträge zu<br />
rechtlichen Themen.<br />
www.reuschlaw.de<br />
und dem Ausschluss von<br />
öffentlichen Aufträgen bei Nichtbefolgung sanktioniert<br />
werden sollen – werden als Bemühenspflichten<br />
ausgestaltet sein. Daraus folgt, anknüpfend an den<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass von den Unternehmen<br />
nur angemessene und zumutbare Maßnahmen<br />
verlangt werden. Dabei sind die Schwere des<br />
potenziellen Schadens, die Wahrscheinlichkeit des<br />
Risikos sowie die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens<br />
zu berücksichtigen.<br />
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