28.04.2021 Aufrufe

VPLT Magazin 31

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

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- Punktzüge und dazugehörende Steuerungen<br />

- Leuchtenhänger, Motorbügel, Scheinwerfer<br />

- Traversensysteme und Zubehör<br />

- Podeste oder Arbeitsplattformen<br />

- Trag- oder Hängesysteme z. B. für Lautsprecher<br />

- Befestigungs- und Verbindungselemente<br />

Häufig wird auch gerade für Sonderbauten eine BGV C 1-Prüfung und Zertifizierung<br />

erforderlich.<br />

Unser modernes Rechtssystem enthält für die wenigsten der vorgenannten<br />

Produkte Prüfverpflichtungen durch externe Stellen. Die weitaus meisten Produkte<br />

werden von EG-Richtlinien erfasst, die so auch eine Konformitätserklärung<br />

durch den Hersteller ermöglichen, aber auch nötig machen. Hierbei ist jedoch<br />

kein Hersteller gezwungen, auf nationale Bestimmungen wie z. B. die<br />

BGV C 1 einzugehen. Dennoch macht gerade die Konformität mit den Schutzzielen<br />

dieser UVV das Produkt häufig erst marktfähig oder besonders wertvoll.<br />

Konformitätserklärungen werden eigenverantwortlich vom Hersteller oder Importeuer<br />

in der Regel ohne fremdes Zutun erstellt. Gelegentlich sind die Aussagen<br />

hierin oder auch in Produktdokumenten aber sehr von Vertriebsgedanken<br />

geleitet.<br />

Eine Vielzahl von Herstellern, die meist eine besondere Sorgfalt oder Qualität<br />

darstellen wollen, bedienen sich auf freiwilliger Basis der Prüfung und<br />

Zertifizierung ihrer Produkte durch externe Prüfstellen. Produkte bei denen<br />

solche Prüfungen zu einem positivem Ergebnis führen, erhalten z. B. das GS-<br />

Zeichen oder ein Zertifikat mit dem Logo einer Prüfinstitution.<br />

Leider tauchen hierbei, wie auch bei der reinen Konformitätsbewertung immer<br />

wieder Produkte am Markt auf, bei denen „nicht drin ist, was drauf steht“,<br />

das heißt Produkte, die z. B. mit BGV C 1 gekennzeichnet sind, ohne dass der<br />

Endverbraucher sie tatsächlich so benutzen bzw. einsetzen kann, wie dies die<br />

BGV C 1 vorsieht.<br />

Eine vollständige Benutzung im Sinne der BGV C 1 schließt z. B. auch Eignung<br />

für den mobilen Veranstaltungsbetrieb und die Möglichkeit zur Bewertung<br />

der Produkte bei den regelmäßig durchzuführenden Prüfungen ein. Insbesondere<br />

im mobilen Veranstaltungsbetrieb ist oft die Beanspruchung der Produkte<br />

beim Transport sowie Auf- und Abbau erheblich größer als während der<br />

eigentlichen Betriebszeit.<br />

Eine weitere Überlegung gilt der Bedienungs- bzw. Montageanleitung. Diese<br />

Anleitungen sind integraler Bestandteil von Produkten, das heißt, ein Produkt<br />

ohne bzw. mit mangelhafter Anleitung gilt als nicht vollständig. Selbstverständlich<br />

müssen Anleitungen in der Landessprache vorliegen. Ganz besonders<br />

muss in Anleitungen auf Restrisiken hingewiesen sowie die vorhersehbare<br />

Fehlanwendung ausgeschlossen werden.<br />

Anleitungen müssen zudem Hinweise und Kriterien enthalten, die eine Bewertung<br />

der Produkte bei Prüfungen ermöglicht, z. B. Merkmale für Verschleiß<br />

oder die Ablegereife.<br />

Zusätzlich zu allen bisherigen Betrachtungen verlangt die BGV C 1 in Verbindung<br />

mit der BGG 912 („Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen<br />

Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für<br />

szenische Darstellung“) für maschinentechnische Einrichtungen besondere<br />

Prüfungen, auch vor der ersten Inbetriebnahme und damit eigentlich auch vor<br />

dem Inverkehrbringen. Hierbei handelt es sich immer um Vor-, Bau- und Abnahmeprüfungen<br />

durch ermächtigte Sachverständige oder um Bauartprüfung<br />

durch akkreditierte Stellen.<br />

Schlussendlich ist deutlich zu machen, dass es nicht zulässig ist, die Bezeichnung<br />

BGV C 1 als ein allgemeines Qualitätsmerkmal bzw. eine allgemeine<br />

Prüfgrundlage zur Auszeichnung von Produkten, Einrichtungen oder<br />

Dienstleistungen zu verwenden, die zwar im Rahmen von Veranstaltungen eingesetzt<br />

werden, die aber weder vom Geltungsbereich noch von inhaltlichen Anforderungen<br />

der UVV erfasst werden.<br />

Ebenfalls ist es nicht möglich, Produkte nach BGV C 1 zu zertifizieren,<br />

wenn diese nur Teilanforderungen erfüllen. Auch die besondere Dimension der<br />

Haftung, die für Verantwortliche dadurch entsteht, dass ein zusätzliches Vertrauen<br />

in Produkte gelegt wird, wenn diese eine exklusive Sicherheit vermitteln,<br />

sollte Anreiz sein, mit derartigen Auszeichnungen gewissenhaft umzugehen.<br />

Anmerkung des Verfassers<br />

Die Initiative zu diesem Artikel stammt nicht von der Redaktion oder vom Verfasser,<br />

sondern aus dem Kreis der Benutzer, die sich größte Mühe geben, sichere<br />

Leistungen zu erbringen und auch gerne echten Zertifikaten glauben schenken<br />

wollen.<br />

Johannes Heinz<br />

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(Groundlift)<br />

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