16.05.2021 Aufrufe

VPLT Magazin 92

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

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SOCIAL Aktuelles<br />

Die bisherige Dokumentationspflicht nach<br />

§ 16 II ArbZG<br />

§ 16 II ArbG lautet: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />

die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende<br />

Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen<br />

und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen,<br />

die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 VII<br />

eingewilligt haben. Diese Nachweise sind mindestens<br />

zwei Jahre aufzubewahren.“<br />

Sinn und Zweck der Dokumentation und der entsprechenden<br />

Aufbewahrung ist es, den entsprechenden<br />

Kontrollinstanzen (Aufsichtsbehörden etc.) die Möglichkeit<br />

zur Überprüfung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen<br />

Bestimmungen zu ermöglichen. Weder<br />

das Gesetz noch die Richtlinie schreiben vor, wie eine<br />

solche Dokumentation aussehen muss.<br />

Das vom EuGH verlangte „objektive“,<br />

„verlässliche“ und „zugängliche“ System<br />

Der EuGH verlangt nunmehr die Einrichtung eines objektiv<br />

verlässlichen und zugänglichen Systems. Was<br />

dies genau bedeutet, ist derzeit nicht abschließend<br />

geklärt. Daniel Ulber vertritt in einem Beitrag in der<br />

NZA 1 die Auffassung, dass die allseits beliebten Stundenzettel<br />

der aktuellen Rechtsprechung nicht ausreichend<br />

entsprechen. Er schreibt wörtlich: „Sie basieren<br />

nämlich auf der subjektiven Einschätzung desjenigen,<br />

der den Zettel ausfüllt.“<br />

Zutreffend weist er darauf hin, dass es Umgebungen<br />

gibt, wie beispielsweise Reisezeiten oder das Homeoffice,<br />

in denen eine Mitwirkung des Arbeitsnehmers<br />

erforderlich ist. Seiner Auffassung nach, strebt der<br />

EuGH mit den Formulierungen ein möglichst manipulationssicheres<br />

System an. Im Falle des Homeoffice<br />

wäre dies über genaue Log-in-Zeiten oder entsprechende<br />

Apps umsetzbar.<br />

Will man sich rechtmäßig verhalten und somit die tatsächlich<br />

geleistete Arbeit, wie auch die übervertraglich<br />

geleistete Arbeit dokumentieren bzw. belegen, bietet<br />

sich nahezu nur die Verschriftlichung in Textform oder<br />

ein entsprechendes elektronisches Pendant an.<br />

1 Vgl. Ulber, NZA 2019, 677

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