VPLT Magazin 92
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
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SOCIAL Aktuelles<br />
Die bisherige Dokumentationspflicht nach<br />
§ 16 II ArbZG<br />
§ 16 II ArbG lautet: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />
die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 S. 1 hinausgehende<br />
Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen<br />
und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen,<br />
die in eine Verlängerung der Arbeitszeit nach § 7 VII<br />
eingewilligt haben. Diese Nachweise sind mindestens<br />
zwei Jahre aufzubewahren.“<br />
Sinn und Zweck der Dokumentation und der entsprechenden<br />
Aufbewahrung ist es, den entsprechenden<br />
Kontrollinstanzen (Aufsichtsbehörden etc.) die Möglichkeit<br />
zur Überprüfung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen<br />
Bestimmungen zu ermöglichen. Weder<br />
das Gesetz noch die Richtlinie schreiben vor, wie eine<br />
solche Dokumentation aussehen muss.<br />
Das vom EuGH verlangte „objektive“,<br />
„verlässliche“ und „zugängliche“ System<br />
Der EuGH verlangt nunmehr die Einrichtung eines objektiv<br />
verlässlichen und zugänglichen Systems. Was<br />
dies genau bedeutet, ist derzeit nicht abschließend<br />
geklärt. Daniel Ulber vertritt in einem Beitrag in der<br />
NZA 1 die Auffassung, dass die allseits beliebten Stundenzettel<br />
der aktuellen Rechtsprechung nicht ausreichend<br />
entsprechen. Er schreibt wörtlich: „Sie basieren<br />
nämlich auf der subjektiven Einschätzung desjenigen,<br />
der den Zettel ausfüllt.“<br />
Zutreffend weist er darauf hin, dass es Umgebungen<br />
gibt, wie beispielsweise Reisezeiten oder das Homeoffice,<br />
in denen eine Mitwirkung des Arbeitsnehmers<br />
erforderlich ist. Seiner Auffassung nach, strebt der<br />
EuGH mit den Formulierungen ein möglichst manipulationssicheres<br />
System an. Im Falle des Homeoffice<br />
wäre dies über genaue Log-in-Zeiten oder entsprechende<br />
Apps umsetzbar.<br />
Will man sich rechtmäßig verhalten und somit die tatsächlich<br />
geleistete Arbeit, wie auch die übervertraglich<br />
geleistete Arbeit dokumentieren bzw. belegen, bietet<br />
sich nahezu nur die Verschriftlichung in Textform oder<br />
ein entsprechendes elektronisches Pendant an.<br />
1 Vgl. Ulber, NZA 2019, 677