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VPLT Magazin 92

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

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Dokumentationspflicht und<br />

Delegationsmöglichkeiten<br />

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber ist für die Aufzeichnung<br />

und Dokumentation der Arbeitszeit verantwortlich.<br />

Er muss sich um die Einführung eines Systems zur Aufzeichnung<br />

und Dokumentation kümmern.<br />

Es ist möglich, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht<br />

auf den Arbeitnehmer überträgt bzw. er eine verantwortliche<br />

Person bestellt. Trotz der Delegation obliegt<br />

dem Arbeitgeber dennoch eine stichprobenartige<br />

Kontrolle zur Einhaltung der Verpflichtung. 2 Auch wenn<br />

der Arbeitsgeber diese Pflicht an seine Arbeitnehmer<br />

delegiert, so ist ein Freizeichnen der Aufzeichnungen<br />

nur durch einen a) bestimmten mit b) eigenständigen<br />

Aufgaben betrauten entsprechend weisungsbefugtem<br />

Personenkreis möglich. 3<br />

Ob sich diese u. a. von Prof. Dr. Schrader in der NZA<br />

2019, S. 683 ff. vertretene Rechtsauffassung durchsetzt,<br />

bleibt abzuwarten. Ein Thema, welches es zu<br />

verfolgen gilt. Die Dokumentationen sind zwei Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

Überblick zur Dokumention/Delegation<br />

1. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit für die Dokumentationspflicht<br />

liegt beim Arbeitgeber.<br />

2. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit kann an den Arbeitnehmer<br />

delegiert werden. Zum ordnungsgemäßen<br />

System gehört, dass eine stichprobenartige Kontrollpflicht<br />

beachtet wurde.<br />

3. Eine Delegation an Vorgesetzte oder Dritte ist möglich,<br />

auch hier besteht die Kontrollpflicht des Arbeitgebers.<br />

4. Entsprechende Dokumentationen sind mindestens<br />

zwei Jahre aufzubewahren.<br />

Praktische Umsetzung der Rechtsprechung<br />

1. Die Ersterfassung der Arbeitszeiten kann sowohl<br />

händisch als auch elektronisch erfolgen, zu berücksichtigen<br />

ist in der Praxis, dass es Arbeitsumgebungen<br />

gibt, die eine händische Dokumentation benötigen<br />

bspw. der Arbeitsplatz im Messebau. Eine spätere<br />

Übertragung in ein EDV-gestütztes System ist ratsam.<br />

Wichtig: Ob händisch oder elektronisch, wichtig ist,<br />

dass die Zeiterfassungssysteme von den Aufsichtsbehörden<br />

jederzeit gesichtet werden können müssen. 4<br />

2. Das entsprechende System muss objektiv, d. h.<br />

manipulationsfrei ausgelegt sein. Es muss gewährleisten,<br />

dass die tatsächlich gearbeitete Arbeitszeit<br />

dokumentiert wird.<br />

3. Im EuGH-Urteil ist nicht von einer einheitlichen<br />

Lösung die Rede. Es kann für verschiedene Arbeitsgruppen<br />

verschiedene objektive Lösungen geben. Bei<br />

einem Lagermitarbeiter mit festem Arbeitsplatz kann<br />

die Dokumentation (Stechuhr etc.) anders erfolgen, als<br />

bei einem Bauleiter, der die meiste Zeit an Projekten<br />

über appbasierte Lösungen arbeitet.<br />

4. Eine Zeiterfassung muss „verlässlich“ sein. Manipulationen<br />

und Fälschungen sollen vermieden werden.<br />

5. Die Erfassung muss „zugänglich“ sein. Arbeitnehmer<br />

wie auch Arbeitgeber sollten – unter Berücksichtigung<br />

datenschutzrechtlicher Vorschriften - Einblick in<br />

die Aufzeichnung haben.<br />

6. Das System muss stichprobenartig kontrollierbar sein.<br />

Dies lässt sich bei Arbeitnehmern, die im Betrieb arbeiten,<br />

umsetzen. Bei Arbeiten außerhalb (bspw. Homeoffice)<br />

sind Kontrollen zu tätigen. Man wird über (Haus-)<br />

Besuche nachdenken müssen. Sollte der Betrieb über<br />

einen Betriebsrat verfügen, ist dieser selbstverständlich<br />

in den Kontrollprozess einzubinden.<br />

7. Ein entsprechendes System muss den datenschutzrechtlichen<br />

Bestimmungen genügen.<br />

Mögliche Folgen eines Verstoßes<br />

1. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können Ordnungswidrigkeitentatbestände<br />

erfüllen und bußgeldbewehrt<br />

sein. In Ausnahmefällen kommt sogar die Verwirklichung<br />

einer Straftat in Betracht.<br />

2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die arbeitsgerichtliche<br />

Rechtsprechung zu Überstunden ändert. Im<br />

Fall eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht<br />

könnte sich die Darlegungs- und Beweislast auf den<br />

Arbeitgeber verlagern.<br />

2 Vgl. Anzinger/Koberski, ArbZG, 4 Aufl. § 16 Rn. 12<br />

3 Vgl. Küttner/Poeche, Personalbuch 2019, 26. Aufl, Arbeitszeit, Rn. 26<br />

4 ErfK/Wank, 19. Aufl. 2019 § 16 ArbZG Rn. 5.<br />

26 • <strong>VPLT</strong> MAGAZIN <strong>92</strong>

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