VPLT Magazin 92
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
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Dokumentationspflicht und<br />
Delegationsmöglichkeiten<br />
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber ist für die Aufzeichnung<br />
und Dokumentation der Arbeitszeit verantwortlich.<br />
Er muss sich um die Einführung eines Systems zur Aufzeichnung<br />
und Dokumentation kümmern.<br />
Es ist möglich, dass der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht<br />
auf den Arbeitnehmer überträgt bzw. er eine verantwortliche<br />
Person bestellt. Trotz der Delegation obliegt<br />
dem Arbeitgeber dennoch eine stichprobenartige<br />
Kontrolle zur Einhaltung der Verpflichtung. 2 Auch wenn<br />
der Arbeitsgeber diese Pflicht an seine Arbeitnehmer<br />
delegiert, so ist ein Freizeichnen der Aufzeichnungen<br />
nur durch einen a) bestimmten mit b) eigenständigen<br />
Aufgaben betrauten entsprechend weisungsbefugtem<br />
Personenkreis möglich. 3<br />
Ob sich diese u. a. von Prof. Dr. Schrader in der NZA<br />
2019, S. 683 ff. vertretene Rechtsauffassung durchsetzt,<br />
bleibt abzuwarten. Ein Thema, welches es zu<br />
verfolgen gilt. Die Dokumentationen sind zwei Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
Überblick zur Dokumention/Delegation<br />
1. Die grundsätzliche Verantwortlichkeit für die Dokumentationspflicht<br />
liegt beim Arbeitgeber.<br />
2. Die Aufzeichnung der Arbeitszeit kann an den Arbeitnehmer<br />
delegiert werden. Zum ordnungsgemäßen<br />
System gehört, dass eine stichprobenartige Kontrollpflicht<br />
beachtet wurde.<br />
3. Eine Delegation an Vorgesetzte oder Dritte ist möglich,<br />
auch hier besteht die Kontrollpflicht des Arbeitgebers.<br />
4. Entsprechende Dokumentationen sind mindestens<br />
zwei Jahre aufzubewahren.<br />
Praktische Umsetzung der Rechtsprechung<br />
1. Die Ersterfassung der Arbeitszeiten kann sowohl<br />
händisch als auch elektronisch erfolgen, zu berücksichtigen<br />
ist in der Praxis, dass es Arbeitsumgebungen<br />
gibt, die eine händische Dokumentation benötigen<br />
bspw. der Arbeitsplatz im Messebau. Eine spätere<br />
Übertragung in ein EDV-gestütztes System ist ratsam.<br />
Wichtig: Ob händisch oder elektronisch, wichtig ist,<br />
dass die Zeiterfassungssysteme von den Aufsichtsbehörden<br />
jederzeit gesichtet werden können müssen. 4<br />
2. Das entsprechende System muss objektiv, d. h.<br />
manipulationsfrei ausgelegt sein. Es muss gewährleisten,<br />
dass die tatsächlich gearbeitete Arbeitszeit<br />
dokumentiert wird.<br />
3. Im EuGH-Urteil ist nicht von einer einheitlichen<br />
Lösung die Rede. Es kann für verschiedene Arbeitsgruppen<br />
verschiedene objektive Lösungen geben. Bei<br />
einem Lagermitarbeiter mit festem Arbeitsplatz kann<br />
die Dokumentation (Stechuhr etc.) anders erfolgen, als<br />
bei einem Bauleiter, der die meiste Zeit an Projekten<br />
über appbasierte Lösungen arbeitet.<br />
4. Eine Zeiterfassung muss „verlässlich“ sein. Manipulationen<br />
und Fälschungen sollen vermieden werden.<br />
5. Die Erfassung muss „zugänglich“ sein. Arbeitnehmer<br />
wie auch Arbeitgeber sollten – unter Berücksichtigung<br />
datenschutzrechtlicher Vorschriften - Einblick in<br />
die Aufzeichnung haben.<br />
6. Das System muss stichprobenartig kontrollierbar sein.<br />
Dies lässt sich bei Arbeitnehmern, die im Betrieb arbeiten,<br />
umsetzen. Bei Arbeiten außerhalb (bspw. Homeoffice)<br />
sind Kontrollen zu tätigen. Man wird über (Haus-)<br />
Besuche nachdenken müssen. Sollte der Betrieb über<br />
einen Betriebsrat verfügen, ist dieser selbstverständlich<br />
in den Kontrollprozess einzubinden.<br />
7. Ein entsprechendes System muss den datenschutzrechtlichen<br />
Bestimmungen genügen.<br />
Mögliche Folgen eines Verstoßes<br />
1. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz können Ordnungswidrigkeitentatbestände<br />
erfüllen und bußgeldbewehrt<br />
sein. In Ausnahmefällen kommt sogar die Verwirklichung<br />
einer Straftat in Betracht.<br />
2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich die arbeitsgerichtliche<br />
Rechtsprechung zu Überstunden ändert. Im<br />
Fall eines Verstoßes gegen die Dokumentationspflicht<br />
könnte sich die Darlegungs- und Beweislast auf den<br />
Arbeitgeber verlagern.<br />
2 Vgl. Anzinger/Koberski, ArbZG, 4 Aufl. § 16 Rn. 12<br />
3 Vgl. Küttner/Poeche, Personalbuch 2019, 26. Aufl, Arbeitszeit, Rn. 26<br />
4 ErfK/Wank, 19. Aufl. 2019 § 16 ArbZG Rn. 5.<br />
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