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<strong>07</strong>‘20 Steuer<br />

DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />

Temporäre Senkung<br />

der Mehrwertsteuer für alle Verbraucher ab 1. Juli <strong>2020</strong><br />

Viele Einkäufe im Supermarkt, Möbelhaus oder Elektromarkt<br />

sollen für ein halbes Jahr billiger werden. Den<br />

Grundstein dafür legt die festgelegte, befristet reduzierte<br />

Mehrwertsteuer. Der Bund übernimmt die Kosten von<br />

geschätzten 19,6 Milliarden Euro allein, um Länder und<br />

Kommunen zu schonen. Die große Frage ist, ob die Senkung<br />

wirklich den erwarteten Konsumschub bringt - oder<br />

ob viele Bürger mit Anschaffungen nicht doch warten,<br />

bis die Unsicherheit der Krise vorbei ist. Während der<br />

Unterschied beim Lebensmitteleinkauf durch den neuen<br />

Steuersatz oft nur ein paar Cent ausmachen, könnten sich<br />

größere Anschaffungen nun richtig lohnen.<br />

Steuersenkung für ein halbes Jahr<br />

Ab dem 1. Juli wird die Mehrwertsteuer für ein halbes<br />

Jahr von 19 Prozent auf 16 Prozent beziehungsweise von<br />

sieben Prozent auf fünf Prozent herabgesetzt. Das Bundeswirtschaftsministerium<br />

sagte zu, dass die Umsetzung<br />

für Handel und Dienstleister unbürokratisch möglich sein<br />

soll. So müssen Geschäfte, die die verringerte Steuer an<br />

die Kunden weitergeben und ihre Preise vorübergehend<br />

senken wollen, nicht alle Preisschilder dafür ändern. Sie<br />

könnten eine Ausnahmeregelung nutzen und den Rabatt<br />

pauschal an der Kasse gewähren – wie etwa beim Schlussverkauf<br />

üblich -, erklärte das Wirtschaftsministerium. Es<br />

bleibt jedoch auch die Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens,<br />

die Mehrwertsteuersenkung an seine Kunden<br />

weiterzugeben.<br />

Reduzierter MwSt-Satz der Gastronomie bis 30.6.2021<br />

Auch für die Gastronomie hat die Bundesregierung Steuererleichterungen<br />

zugestimmt. So wird, um die wirtschaftlichen<br />

Auswirkungen der Corona-Einschränkungen im<br />

Gaststättengewerbe abzumildern, am 1. Juli die Regelung<br />

in Kraft treten Speisen in der Gastronomie für den reduzierten<br />

Mehrwertsteuersatz anzubieten – und bis zum 30.<br />

Juni 2021 gültig sein. Somit wird der Steuersatz für Speisen<br />

in Restaurants und Gaststätten von den bisherigen 19 auf<br />

7 Prozent gesenkt.<br />

Ausgenommen von der Steuersatz-Ermäßigung bleibt<br />

die Abgabe von alkoholischen/alkoholfreien Getränken.<br />

Begünstigt ist nur der Anteil der Speisen an der Restaurationsdienstleistung,<br />

nicht aber der Anteil der Getränke.<br />

Ein Gesamtpreis ist daher entsprechend aufzuteilen, in<br />

einen Anteil für die begünstigten Speisen (7 Prozent, gegebenenfalls<br />

5 Prozent) und einen Anteil für Getränke (19<br />

Prozent, gegebenenfalls 16 Prozent).<br />

Historische Regelung<br />

Die jetzt umgesetzte Änderung bei den Umsatzsteuersätzen<br />

ist in mehrfacher Hinsicht einmalig: Zum ersten Mal<br />

seit Einführung des heute gültigen Umsatzsteuersystems<br />

mit Vorsteuerabzugsberechtigung zum 1.1.1968 (in den<br />

alten Bundesländern) kommt es zu einer Absenkung des<br />

Umsatzsteuersatzes. Einmalig ist auch, dass eine flächendeckende<br />

Änderung des Steuersatzes bei der Umsatzsteuer<br />

nur für eine kurze Zeit Anwendung finden soll.<br />

Die letzte grundsätzliche Änderung des Steuersatzes–<br />

von Ausnahmen der Anpassung in Einzelfällen in den<br />

vergangenen Jahren einmal abgesehen – erfolgte zum<br />

1.1.20<strong>07</strong> – damals mit einer Anhebung des Regelsteuersatzes<br />

von 16 % auf 19 %. Alleine die Umsetzung dieser<br />

Änderung führte in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen,<br />

Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen.<br />

Nun wird die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes<br />

sowohl bei der Absenkung zum 1.7.<strong>2020</strong><br />

und dann bei (Wieder)Anhebung zum 1.1.2021 zu diesen<br />

Übergangsschwierigkeiten führen.<br />

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