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<strong>07</strong>‘20 Steuer<br />
DAS MAGAZIN FÜR DIE REGION<br />
Temporäre Senkung<br />
der Mehrwertsteuer für alle Verbraucher ab 1. Juli <strong>2020</strong><br />
Viele Einkäufe im Supermarkt, Möbelhaus oder Elektromarkt<br />
sollen für ein halbes Jahr billiger werden. Den<br />
Grundstein dafür legt die festgelegte, befristet reduzierte<br />
Mehrwertsteuer. Der Bund übernimmt die Kosten von<br />
geschätzten 19,6 Milliarden Euro allein, um Länder und<br />
Kommunen zu schonen. Die große Frage ist, ob die Senkung<br />
wirklich den erwarteten Konsumschub bringt - oder<br />
ob viele Bürger mit Anschaffungen nicht doch warten,<br />
bis die Unsicherheit der Krise vorbei ist. Während der<br />
Unterschied beim Lebensmitteleinkauf durch den neuen<br />
Steuersatz oft nur ein paar Cent ausmachen, könnten sich<br />
größere Anschaffungen nun richtig lohnen.<br />
Steuersenkung für ein halbes Jahr<br />
Ab dem 1. Juli wird die Mehrwertsteuer für ein halbes<br />
Jahr von 19 Prozent auf 16 Prozent beziehungsweise von<br />
sieben Prozent auf fünf Prozent herabgesetzt. Das Bundeswirtschaftsministerium<br />
sagte zu, dass die Umsetzung<br />
für Handel und Dienstleister unbürokratisch möglich sein<br />
soll. So müssen Geschäfte, die die verringerte Steuer an<br />
die Kunden weitergeben und ihre Preise vorübergehend<br />
senken wollen, nicht alle Preisschilder dafür ändern. Sie<br />
könnten eine Ausnahmeregelung nutzen und den Rabatt<br />
pauschal an der Kasse gewähren – wie etwa beim Schlussverkauf<br />
üblich -, erklärte das Wirtschaftsministerium. Es<br />
bleibt jedoch auch die Entscheidung jedes einzelnen Unternehmens,<br />
die Mehrwertsteuersenkung an seine Kunden<br />
weiterzugeben.<br />
Reduzierter MwSt-Satz der Gastronomie bis 30.6.2021<br />
Auch für die Gastronomie hat die Bundesregierung Steuererleichterungen<br />
zugestimmt. So wird, um die wirtschaftlichen<br />
Auswirkungen der Corona-Einschränkungen im<br />
Gaststättengewerbe abzumildern, am 1. Juli die Regelung<br />
in Kraft treten Speisen in der Gastronomie für den reduzierten<br />
Mehrwertsteuersatz anzubieten – und bis zum 30.<br />
Juni 2021 gültig sein. Somit wird der Steuersatz für Speisen<br />
in Restaurants und Gaststätten von den bisherigen 19 auf<br />
7 Prozent gesenkt.<br />
Ausgenommen von der Steuersatz-Ermäßigung bleibt<br />
die Abgabe von alkoholischen/alkoholfreien Getränken.<br />
Begünstigt ist nur der Anteil der Speisen an der Restaurationsdienstleistung,<br />
nicht aber der Anteil der Getränke.<br />
Ein Gesamtpreis ist daher entsprechend aufzuteilen, in<br />
einen Anteil für die begünstigten Speisen (7 Prozent, gegebenenfalls<br />
5 Prozent) und einen Anteil für Getränke (19<br />
Prozent, gegebenenfalls 16 Prozent).<br />
Historische Regelung<br />
Die jetzt umgesetzte Änderung bei den Umsatzsteuersätzen<br />
ist in mehrfacher Hinsicht einmalig: Zum ersten Mal<br />
seit Einführung des heute gültigen Umsatzsteuersystems<br />
mit Vorsteuerabzugsberechtigung zum 1.1.1968 (in den<br />
alten Bundesländern) kommt es zu einer Absenkung des<br />
Umsatzsteuersatzes. Einmalig ist auch, dass eine flächendeckende<br />
Änderung des Steuersatzes bei der Umsatzsteuer<br />
nur für eine kurze Zeit Anwendung finden soll.<br />
Die letzte grundsätzliche Änderung des Steuersatzes–<br />
von Ausnahmen der Anpassung in Einzelfällen in den<br />
vergangenen Jahren einmal abgesehen – erfolgte zum<br />
1.1.20<strong>07</strong> – damals mit einer Anhebung des Regelsteuersatzes<br />
von 16 % auf 19 %. Alleine die Umsetzung dieser<br />
Änderung führte in der Praxis zu vielen Abgrenzungsfragen,<br />
Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen.<br />
Nun wird die temporäre Absenkung des Umsatzsteuersatzes<br />
sowohl bei der Absenkung zum 1.7.<strong>2020</strong><br />
und dann bei (Wieder)Anhebung zum 1.1.2021 zu diesen<br />
Übergangsschwierigkeiten führen.<br />
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