Kompendium Energetische Sanierung - KfW
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Welche Mehrheit für welchen Beschluss?<br />
Modernisierende Instandsetzungen<br />
können gemäß Paragraf 22 Absatz 3 WEG<br />
grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
beschlossen werden.<br />
Darunter versteht man Maßnahmen, die<br />
am Gemeinschaftseigentum nicht nur den<br />
ursprüngliche Zustand herstellen, sondern<br />
darüber hinausgehen. Das sind zum Beispiel<br />
das erstmalige Anbringen einer Wärmedämmung,<br />
wenn die Fassade ohnehin<br />
saniert werden muss oder der Austausch<br />
von reparaturbedürftigen Holzfenstern<br />
durch Kunststofffenster.<br />
Modernisierende bauliche Veränderungen<br />
können gemäß Paragraf 22 Absatz<br />
2 WEG mit einer doppelt qualifizierten<br />
Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten<br />
Wohnungseigentümer und<br />
mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile<br />
beschlossen werden, wenn dadurch<br />
die Eigenart der Wohnanlage nicht<br />
verändert und kein Wohnungseigentümer<br />
unangemessen beeinträchtigt wird. Eine<br />
Modernisierung liegt vor, wenn durch die<br />
Maßnahme der Gebrauchswert des Ge-<br />
44<br />
meinschaftseigentums erhöht, die Wohnverhältnisse<br />
dauerhaft verbessert oder<br />
nachhaltig Energie oder Wasser gespart<br />
werden. Beispiele sind der nachträgliche<br />
Einbau eines Aufzugs, das Bauen eines<br />
Kinderspielplatzes oder der Einbau einer<br />
neuen Heizungsanlage mit Solaranlage zur<br />
Warmwassererwärmung.<br />
Sonstige bauliche Veränderungen, die<br />
weder eine modernisierende Instandsetzung<br />
noch eine modernisierende bauliche<br />
Veränderung sind, können gemäß Paragraf<br />
22 Absatz 1 WEG beschlossen oder verlangt<br />
werden, wenn jeder Wohnungseigentümer,<br />
dessen Rechte durch die Maßnahmen über<br />
das in Paragraf 14 Nr. 1 bestimmte Maß<br />
hinaus beeinträchtigt werden, zustimmt.<br />
Wurde ein solcher Beschluss gefasst, obwohl<br />
nicht alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer<br />
zugestimmt haben, ist<br />
der Beschluss nach Paragraf 46 Absatz<br />
1 Satz 2 WEG innerhalb der Monatsfrist<br />
anfechtbar. Danach wird der Beschluss –<br />
obwohl nicht ordnungsgemäß – bestandskräftig.