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Kompendium Energetische Sanierung - KfW

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Welche Mehrheit für welchen Beschluss?<br />

Modernisierende Instandsetzungen<br />

können gemäß Paragraf 22 Absatz 3 WEG<br />

grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

beschlossen werden.<br />

Darunter versteht man Maßnahmen, die<br />

am Gemeinschaftseigentum nicht nur den<br />

ursprüngliche Zustand herstellen, sondern<br />

darüber hinausgehen. Das sind zum Beispiel<br />

das erstmalige Anbringen einer Wärmedämmung,<br />

wenn die Fassade ohnehin<br />

saniert werden muss oder der Austausch<br />

von reparaturbedürftigen Holzfenstern<br />

durch Kunststofffenster.<br />

Modernisierende bauliche Veränderungen<br />

können gemäß Paragraf 22 Absatz<br />

2 WEG mit einer doppelt qualifizierten<br />

Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten<br />

Wohnungseigentümer und<br />

mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile<br />

beschlossen werden, wenn dadurch<br />

die Eigenart der Wohnanlage nicht<br />

verändert und kein Wohnungseigentümer<br />

unangemessen beeinträchtigt wird. Eine<br />

Modernisierung liegt vor, wenn durch die<br />

Maßnahme der Gebrauchswert des Ge-<br />

44<br />

meinschaftseigentums erhöht, die Wohnverhältnisse<br />

dauerhaft verbessert oder<br />

nachhaltig Energie oder Wasser gespart<br />

werden. Beispiele sind der nachträgliche<br />

Einbau eines Aufzugs, das Bauen eines<br />

Kinderspielplatzes oder der Einbau einer<br />

neuen Heizungsanlage mit Solaranlage zur<br />

Warmwassererwärmung.<br />

Sonstige bauliche Veränderungen, die<br />

weder eine modernisierende Instandsetzung<br />

noch eine modernisierende bauliche<br />

Veränderung sind, können gemäß Paragraf<br />

22 Absatz 1 WEG beschlossen oder verlangt<br />

werden, wenn jeder Wohnungseigentümer,<br />

dessen Rechte durch die Maßnahmen über<br />

das in Paragraf 14 Nr. 1 bestimmte Maß<br />

hinaus beeinträchtigt werden, zustimmt.<br />

Wurde ein solcher Beschluss gefasst, obwohl<br />

nicht alle beeinträchtigten Wohnungseigentümer<br />

zugestimmt haben, ist<br />

der Beschluss nach Paragraf 46 Absatz<br />

1 Satz 2 WEG innerhalb der Monatsfrist<br />

anfechtbar. Danach wird der Beschluss –<br />

obwohl nicht ordnungsgemäß – bestandskräftig.

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