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Vertriebsmanagement FinanzBusiness 2023

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RECHT I <strong>FinanzBusiness</strong>Magazin<br />

lich. Denn es müssen für eine künftige Bearbeitung<br />

des Bestandes durch den Käufer<br />

die Rechte des Versicherungsmaklers aus<br />

den Verträgen, die den zu veräußernden<br />

Bestand betreffen, einschließlich der den<br />

Bestand selbst bildenden Einzelverträge<br />

mit den Kunden und dessen Vollmachten,<br />

nach §§ 398, 413 BGB auf den Käufer<br />

übertragen werden.<br />

Die Veräußerung des Kunden-Bestandes<br />

durch einen Asset Deal bedarf zudem<br />

einer sehr engen rechtlichen Begleitung,<br />

damit weder bei Kunden noch bei dessen<br />

Vertragspartnern der Eindruck entsteht,<br />

der Käufer übernehme im Rahmen eines<br />

sog. „Betriebsübergangs“ die gesamten<br />

Rechtspositionen des Vormaklers (Gesamtrechtsnachfolge)<br />

oder er erkläre ungewollt<br />

„konkludent“ einen Schuldbeitritt<br />

und übernehme damit eine gesamtschuldnerische<br />

Haftung im Sinne des § 421 BGB<br />

für den Veräußerer!<br />

Was ist ein Betriebsübergang?<br />

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein<br />

Betrieb als wirtschaftliche Einheit unter<br />

Wahrung seiner Identität auf einen neuen<br />

Inhaber übergeht und von diesem tatsächlich<br />

fortführt wird. Es bedarf also eines<br />

Wechsels der natürlichen oder juristischen<br />

Person, die den Betrieb unter Wahrung<br />

der Betriebsidentität in eigenem Namen<br />

führt und nach außen als Betriebsinhaber<br />

auftritt. Tritt z.B. eine natürliche oder<br />

juristische Person in das Geschäft eines<br />

Einzelkaufmanns ein oder einer Personengesellschaft<br />

(z.B. GbR, oHG oder KG) als<br />

vertretungsberechtigter Gesellschafter bei,<br />

so haftet diese Person nach den Vorschriften<br />

der §§ 28 Absatz 1, 130 Abs. 1, § 173<br />

HGB gleich den anderen Gesellschaftern<br />

für alle im Geschäftsbetrieb vor ihrem Eintritt<br />

begründeten Verbindlichkeiten.<br />

Erfolgt ein Betriebsübergang auch<br />

durch Rechtsgeschäft, also Verkauf?<br />

Ein Betrieb kann nicht nur durch einen Inhaberwechsel<br />

übergehen, sondern bereits<br />

dadurch, dass dies vertraglich– etwa in<br />

einem Bestandskaufvertrag per Asset Deal<br />

– oder in einem sonstigen rechtsgeschäftlichen<br />

Rahmen vereinbart wird. Aber auch<br />

andere Rechtsgeschäfte wie Schenkung,<br />

Pacht, Miete oder Nießbrauch können einen<br />

Betriebsübergang zur Folge haben.<br />

Werden in einem Rechtsgeschäft etwa<br />

sämtliche Aktiva und Passiva eines Unternehmens<br />

übertragen, liegt ein Betriebsübergang<br />

vor. Mit der Übertragung<br />

sämtlicher materiellen und immateriellen<br />

Betriebsmittel auf den Käufer wird dieser<br />

zum neuen Betriebsinhaber.<br />

Bei einem produzierenden Betrieb liegt ein<br />

Betriebsübergang bereits vor, wenn die<br />

Produktionsstätten veräußert werden. Bei<br />

Dienstleistungsbetrieben, wie einem Versicherungsmaklerunternehmen,<br />

ist eine<br />

differenzierte Betrachtung erforderlich.<br />

Das Unternehmen hat keinen Maschinenpark<br />

oder Produktionshallen. Der Maklerbetrieb<br />

stützt sich auf Fachwissen der<br />

Geschäftsleitung und der Mitarbeiter, auf<br />

Kundenbeziehungen und auf feststehende<br />

Arbeitsabläufe.<br />

In ständiger Rechtsprechung nehmen<br />

die Gerichte einen Betriebsübergang an,<br />

wenn eine wirtschaftliche Einheit übertragen<br />

wird (so EuGH, Urt. v. 11.3.1997,<br />

Az.13/95; BAG, Urt. v. 27.02.2020, Az. 8<br />

AZR 215/19). Ein Betriebsübergang wird<br />

demnach bereits dann angenommen,<br />

wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern<br />

nur ein Betriebsteil einem neuen Inhaber<br />

übertragen wird, der eine wirtschaftliche<br />

Einheit bildet. Daher sollte zur Vermeidung<br />

des Anscheins eines Betriebsübergangs<br />

bei der Gestaltung des Bestandskaufvertrages<br />

darauf geachtet werden,<br />

dass neben den zu übertragenden Kunden-Beständen<br />

möglichst keine weiteren<br />

Assets übertragen werden, die mit diesen<br />

eine „wirtschaftliche Einheit“ bilden.<br />

Das Risiko der Annahme eines Betriebsübergangs<br />

und der damit einhergehenden Haftungsfolgen<br />

steigt, wenn Betriebsmittel<br />

wie Räumlichkeiten, Mobiliar, Arbeitsmittel,<br />

EDV etc. übernommen werden, wenn<br />

Urheber- oder Markenrechte mit übertragen<br />

werden, wenn die Tätigkeiten nach<br />

der Übertragung ähnlich verrichtet werden,<br />

wie etwa durch Weiternutzung des<br />

Maklerverwaltungsprogramms oder wenn<br />

Personal zur Betreuung der Kundenbestände<br />

übernommen wird.<br />

Gegen die Annahme eines Betriebsübergangs<br />

sprechende Umstände sollten im<br />

Bestandskaufvertrag ausdrücklich hervor-<br />

VERTRIEBSMANAGEMENT <strong>FinanzBusiness</strong> <strong>2023</strong><br />

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