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Vertriebsmanagement FinanzBusiness 2023

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<strong>FinanzBusiness</strong>Magazin I RECHT<br />

gehoben werden. So könnte ein Betriebsübergang<br />

abzulehnen sein, wenn der Verkäufer<br />

seine wirtschaftliche Betätigung<br />

nicht einstellt oder keine Arbeitnehmer<br />

übernommen werden, die die Bestandsbetreuung<br />

fortsetzen.<br />

Auch wenn der Käufer den Kunden-Bestand<br />

fortan unter ähnlicher Firmierung<br />

betreut (ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit),<br />

kann ein Betriebsübergang<br />

angenommen werden. Schließlich wissen<br />

weder der Kunde noch sonstige Vertragspartner,<br />

dass lediglich die Kunden-Bestände<br />

übertragen wurden. Entscheidend ist, ob<br />

nach der Verkehrsanschauung trotz der<br />

leichten Namensänderung noch von derselben<br />

Firma ausgegangen wird und nach<br />

Treu und Glauben eine Kontinuität, auch<br />

der Haftung, erwartet werden darf. Zusätzlich<br />

können Werbeangaben (Anzeigen,<br />

Werbeschriften oder Schilder in der Außenwerbung<br />

als Indizien für eine Betriebsfortführung<br />

herangezogen werden.<br />

Der Käufer sollte zudem vermeiden, einen<br />

sog. Rechtsschein zu setzten, das heißt,<br />

nach dem Bestandskauf durch sein Verhalten<br />

den Anschein zu erwecken, die Betriebsfortführung<br />

übernommen zu haben.<br />

Behauptet beispielsweise der wenig bekannte<br />

und erfolglose Käufer wahrheitswidrig,<br />

das florierende Maklerunternehmen<br />

des Verkäufers übernommen zu<br />

haben, um mit dessen Namen zu werben<br />

und damit Makleraufträge für sich zu gewinnen,<br />

dann läuft er große Gefahr, auch<br />

für Altverbindlichkeiten des Verkäufers<br />

aus einem „Betriebsübergang“ zu haften.<br />

Kann ein Betriebsübergang<br />

rückgängig gemacht werden?<br />

Weder eine Unwirksamkeit des Bestandskaufes<br />

noch ein vereinbartes Rücktrittsrecht,<br />

lassen einen Betriebsübergang<br />

entfallen (BAG, Urt. v. 31.01.2008, Az. 8<br />

AZR 2/07). Tatsächliche Umstände, wie<br />

eine Übertragung des Kunden-Bestandes,<br />

können nicht durch eine Rückübertragung<br />

aus der Welt geschafft werden. Rechtliche<br />

Mängel einer Schuldübernahme sind<br />

nach § 417 Abs. 2 BGB unerheblich. Daher<br />

bleibt es ggf. beim haftungsbegründenden<br />

Betriebsübergang, auch wenn Kundenbestände<br />

nach Ausübung eines vertraglichen<br />

Rücktrittsrechtes rückübertragen werden<br />

oder der Bestandskaufvertrag mangels<br />

Bestimmbarkeit des Kaufpreises, wegen<br />

Scheingeschäfts, Sittenwidrigkeit, Verstoß<br />

gegen ein Verbotsgesetz oder aus anderen<br />

Gründen nach §§ 117, 138, 134 BGB wirksam<br />

angefochten wird.<br />

Haftungsfolgen des Käufers bei<br />

Annahme eines Betriebsübergang<br />

Bei jedem Betriebsübergang gehen z.B.<br />

gem. § 613a BGB alle Rechte und Pflichten<br />

aus den Arbeitsverhältnissen des übergegangenen<br />

Betriebes automatisch auf den<br />

Erwerber über. Übernimmt der Käufer beispielsweise<br />

den Kunden-Bestand eines<br />

Maklerunternehmens mit drei Angestellten<br />

und noch ausstehenden Lohnforderungen,<br />

so haftet der Käufer für diese Lohnforderungen<br />

nach § 613a BGB i.V.m. dem jeweiligen<br />

Arbeitsvertrag. Im Bestandskaufvertrag<br />

sollte daher ausdrücklich erklärt<br />

werden, dass keine Arbeitsverhältnisse<br />

bestehen, die übergehen könnten und<br />

vorsorglich vereinbart werden, dass etwaige<br />

Verpflichtungen aus laufenden Leistungen<br />

der betrieblichen Altersversorgung<br />

und aus unverfallbaren Anwartschaften<br />

ausgeschiedener Mitarbeiter auf Leistung<br />

der betrieblichen Altersversorgung bei<br />

dem Verkäufer verbleiben. Andernfalls<br />

sollte der Verkäufer dem Käufer die Freihaltung<br />

auf erstes schriftliches Anfordern<br />

erklären und sich zum Ersatz aller eventueller<br />

Schäden verpflichten.<br />

Der Käufer haftet bei einem Betriebsübergang<br />

gem. § 75 AO immer auch für Steuerschulden<br />

des Betriebs, die im letzten Jahr<br />

vor der Veräußerung entstanden sind (insbesondere<br />

Umsatzsteuer, Lohnsteuer und<br />

Gewerbesteuer), allerdings anders als bei<br />

§ 25 HGB nur mit dem Betriebs- und nicht<br />

mit dem Privatvermögen. Daher sollte der<br />

Verkäufer den Käufer im Bestandskaufvertrag<br />

vorsorglich von jeglicher Haftung, insbesondere<br />

der gemäß § 75 AO ausdrücklich<br />

freistellen.<br />

Haften der Verkäufer und der Käufer aufgrund<br />

eines anzunehmenden Betriebsübergangs<br />

gesamtschuldnerisch, so können die<br />

Kunden und Vertragspartner ihre Ansprüche<br />

wahlweise entweder gegen Verkäufer oder<br />

den Käufer in vollem Umfang geltend<br />

machen. Wen von beiden sie dabei auswählen,<br />

liegt in ihrem freien Ermessen. Während die<br />

104 VERTRIEBSMANAGEMENT <strong>FinanzBusiness</strong> <strong>2023</strong>

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