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Fort- und Weiterbildung 2010 - Caritas-Akademie Köln

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460329<br />

referent<br />

Rechtsanwalt Stephan Porten,<br />

Kanzlei für Medizin- <strong>und</strong> Sozialrecht,<br />

Zimmer/Bregenhorn-<br />

Wendland, Bochum<br />

Ort<br />

<strong>Caritas</strong>-<strong>Akademie</strong><br />

<strong>Köln</strong>-Hohenlind<br />

Werthmannstr. 1a,<br />

50935 <strong>Köln</strong><br />

termin<br />

Do., 11. März <strong>2010</strong><br />

Zeit<br />

10.15 Uhr – 17.00 Uhr<br />

Kosten<br />

€ 270,– inkl. Seminarunterlagen,<br />

Mittagsverpflegung <strong>und</strong> Pausengetränke<br />

Zielgruppe<br />

Geschäftsführung, Verwaltungsdirektorium,<br />

Klinik- <strong>und</strong><br />

Vertragsärzte/-ärztinnen,<br />

Medizincon-troller/-innen,<br />

Personalleiter/-innen<br />

Anmeldeschluss<br />

14 Tage vor Veranstaltungsbeginn<br />

Anmeldungen <strong>und</strong> Nachfragen<br />

<strong>Caritas</strong>-<strong>Akademie</strong><br />

<strong>Köln</strong>-Hohenlind<br />

Telefon: 0221/ 46 86 0-108<br />

Fax: 0221/ 46 860-100<br />

E-Mail:<br />

info@caritas-akademie-koeln.de<br />

rechtliche risiken von Kooperationen<br />

zwischen Vertragsärzten <strong>und</strong><br />

Krankenhäusern<br />

Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten sind für viele<br />

Krankenhäuser reizvoll. So können bei Personalengpässen<br />

Fachärzte „hinzugekauft“ oder hochspezialisierte Leistungen<br />

erbracht werden, die sich das Krankenhaus sonst nicht leisten<br />

könnte <strong>und</strong> die sich im DRG-System auszahlen. Häufig ist die<br />

Kooperation für beide Seiten vorteilhaft: Der Niedergelassene<br />

kann zusätzliche Erlöse erzielen; das Krankenhaus bindet einen<br />

Zuweiser.<br />

Die Zusammenarbeit birgt jedoch auch erhebliche rechtliche<br />

Risiken. Wie ist damit umzugehen, wenn durch Einsatz von<br />

Dritten der CMI verändert, neue <strong>und</strong> zusätzliche DRG angefordert<br />

<strong>und</strong> Mindestmengenregelungen umgangen werden? Wie<br />

weit darf die Zuweiserbindung gehen? Die Grenze zwischen<br />

Geschäftstüchtigkeit <strong>und</strong> unerlaubtem Wettbewerb ist hier<br />

fließend. Anhand aktueller Beispiele soll die derzeitige Rechtslage<br />

zu den sogenannten „Honorarärzten“ dargestellt werden.<br />

Inhalte:<br />

– Honorararzttätigkeit als Leistung des Krankenhauses (§<br />

107 Abs. 1 SGB V) oder als „vom Krankenhaus veranlasste<br />

Leistung Dritter“ (§ 2 Abs. 2 S. 2 KHEntgG)?<br />

– Honorararzttätigkeit in der vor- <strong>und</strong> nachstationären<br />

Behandlung, beim Ambulanten Operieren <strong>und</strong> in der Integrierten<br />

Versorgung<br />

– Honorararzttätigkeit <strong>und</strong> Private Krankenversicherung<br />

– Arbeits- <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche Probleme r<strong>und</strong><br />

um den Honorararzt<br />

– Honorararzttätigkeit <strong>und</strong> Vertragsarztrecht<br />

– Zuweisung gegen Entgelt – erlaubte Kooperation oder<br />

unlauterer Wettbewerb?<br />

– Honorararzttätigkeit <strong>und</strong> Arzthaftungsrecht<br />

Methoden:<br />

Power-Point-Präsentation mit der Möglichkeit zur Diskussion<br />

<strong>und</strong> Fragestellung<br />

128 <strong>Caritas</strong>-<strong>Akademie</strong>

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