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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische und den Kreis Mettman

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

<strong>der</strong>jenige erhält, <strong>der</strong> das Gebäude zu eigenen<br />

Wohnzwecken nutzt. (2)Sind <strong>der</strong>artige<br />

Übertragungen (mittelfristig) geplant,<br />

ist ggf. zu prüfen, ob entsprechende<br />

energetische Maßnahmen vorgezogen<br />

werden können bzw. sollen, damit die<br />

Steuerermäßigung nicht„verloren“ geht.<br />

(1) Siehe BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV<br />

C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S.<br />

103), Rz. 3 ff.(2) Vgl. BMF-Schreiben vom<br />

14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004<br />

(BStBl 2021 I S. 103), Rz. 1.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

BAG: Aufgabenverteilung im<br />

Konzernverbund als<br />

Kündigungsgrund<br />

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit<br />

seinem Urteil vom 28.02.2023, 2 AZR<br />

227/22, bestätigt, dass die betriebsbedingte<br />

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses<br />

damit begründet werden kann,<br />

dass Aufgaben, die bislang vom gekündigten<br />

Arbeitnehmer wahrgenommen<br />

wurden, künftig auf ein an<strong>der</strong>es Konzernunternehmen<br />

übertragen werden und<br />

deshalb Beschäftigungsbedarf im Betrieb<br />

entfällt. Bei <strong>der</strong> Fremdvergabe von Aufgaben<br />

komme es – so das Bundesarbeitsgericht<br />

– nicht darauf an, ob dadurch<br />

Kosten gespart werden. Diese Rechtsprechung<br />

führt auf Arbeitnehmerseite zu <strong>der</strong><br />

Befürchtung, dass Konzernstrukturen<br />

missbraucht werden könnten, um Kündigungsgründe<br />

zu schaffen o<strong>der</strong> gar vorzuspiegeln.<br />

Hierdurch könnten dann missliebige<br />

Beschäftigte einfacher gekündigt<br />

werden. Auf Arbeitgeberseite stellt sich<br />

die Frage, ob das Bundesarbeitsgericht<br />

hier tatsächlich einen Freibrief ausgestellt<br />

hat, <strong>der</strong> es Konzernen ermöglicht,<br />

Arbeitsplätze „verschwinden“ zu lassen.<br />

Tatsächlich muss diese Rechtsprechung<br />

differenziert und in ihrem tatsächlichen<br />

und rechtlichen Zusammenhang gesehen<br />

werden:<br />

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts<br />

vom 28.02.2023 – 2 AZR 227/22 – beschreibt<br />

den Zusammenhang zwischen<br />

betriebsbedingter Kündigung und unter-<br />

nehmerischer Organisationsentscheidung.<br />

Sie ist vor dem Hintergrund zu sehen,<br />

dass <strong>der</strong> Kündigungsschutz nach<br />

dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)<br />

an den Betrieb und teilweise noch an das<br />

Unternehmen gebunden ist. Konzernbezogenen<br />

Kündigungsschutz aber gibt es<br />

nach dem Gesetz nicht. Nur, wenn im<br />

Arbeitsvertrag ein konzernweiter Versetzungsvorbehalt<br />

enthalten ist und <strong>der</strong><br />

(Vertrags-)Arbeitgeber die Rechtsmacht<br />

hat, diesen auch im Konzern durchzusetzen,<br />

können Beschäftigte sich mit Aussicht<br />

auf Erfolg auf freie Arbeitsplätze in<br />

Konzernunternehmen berufen.<br />

Solange das nicht <strong>der</strong> Fall ist, können Arbeitgeber<br />

grundsätzlich frei entscheiden,<br />

Aufgaben auf Konzernunternehmen zu<br />

verlagern und Arbeitsplätze im eigenen<br />

Unternehmen abzubauen. Das muss am<br />

Ende nicht einmal zu Kündigungen führen,<br />

weil es sein kann, dass die unterschiedlichen<br />

Konzernunternehmen einen<br />

gemeinsamen Betrieb bilden. Das ist<br />

zum Beispiel <strong>der</strong> Fall bei rechtlich verselbstständigten<br />

Serviceabteilungen. In<br />

diesem Fall kann sich <strong>der</strong> Übergang von<br />

Aufgaben auf ein Konzernunternehmen<br />

als Teilbetriebsübergang im Sinne des §<br />

613a BGB darstellen. Folge ist, dass die<br />

Arbeitsplätze <strong>der</strong> betroffenen Beschäftigten<br />

mit allen Rechten und Pflichten ohne<br />

Kündigung auf die neu zuständige Konzerngesellschaft<br />

übergehen.<br />

(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu<br />

Rechtsanwälte)<br />

Reichweite <strong>der</strong> Entlastungswirkung<br />

eines<br />

Geschäftsführers<br />

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied<br />

bereits am 29.6.2022, dass <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer einer GmbH haftet,<br />

wenn er das Vermögen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

für eigene Interessen nutzt. Die Entlastungswirkung<br />

tritt nicht ein, wenn <strong>der</strong><br />

Geschäftsführer Informationen verschleiert<br />

hat und <strong>der</strong> Geschäftsvorgang daher<br />

nicht für die Gesellschafter erkennbar<br />

war. Das Oberlandesgericht Brandenburg<br />

hat sich am 29.6.2022 mit <strong>der</strong> Haftung<br />

des Geschäftsführers einer GmbH wegen<br />

Pflichtverletzungen aus seiner Tätigkeit<br />

befasst. Der Geschäftsführer hatte auf<br />

Kosten <strong>der</strong> Gesellschaft einen Wohnwagen<br />

angeschafft, ausgestattet und Reparaturen<br />

veranlasst, obwohl das Fahrzeug<br />

für seine persönliche Nutzung vorgesehen<br />

war. Die Richter bejahten eine<br />

Pflichtverletzung des Geschäftsführers.<br />

Zu seinen Pflichten gehöre die Trennung<br />

eigener Interessen von den Interessen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft, die gegenüber den Gläubigern<br />

mit ihrem Gesellschaftsvermögen<br />

haftet. Daher stelle die Nutzung von<br />

Vermögen des Unternehmens zu eigenen<br />

Interessen, mithin die Anschaffung und<br />

Instandhaltung des Wohnwagens zur<br />

privaten Nutzung, eine Pflichtverletzung<br />

dar. Auch die Haftung des Geschäftsführers<br />

war trotz <strong>der</strong> erteilten Entlastung<br />

nicht ausgeschlossen. Mit <strong>der</strong> Entlastung<br />

sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer<br />

einerseits Vertrauen für<br />

seine bisherige Geschäftsführung aus,<br />

an<strong>der</strong>erseits schließen sie grundsätzlich<br />

auch Schadensersatzansprüche und<br />

Abberufungsgründe aus. Die Entlastung<br />

bezieht sich jedoch nur auf alle für die<br />

Gesellschafter erkennbaren Geschäftsvorgänge<br />

aufgrund <strong>der</strong> ihnen vorgelegten<br />

Unterlagen. Die Entlastungswirkung<br />

tritt daher nicht ein, wenn <strong>der</strong> Geschäftsführer<br />

Informationen verschleiert und<br />

die Pflichtverletzung für die Gesellschafter<br />

deshalb nicht erkennbar ist. Der<br />

36 www.bvg-menzel.de

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