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Statut des Einlagensicherungsfonds

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§ 4a Risikoeinschätzung<br />

1. 1 Die Banken werden jährlich einer Risikoeinschätzung unterzogen. 2 Die Risikoeinschätzung<br />

beruht auf einer durch den Prüfungsverband oder eine seiner<br />

Tochtergesellschaften durchzuführenden Bonitätsklassifizierung, dem Eigenkapitalfaktor<br />

und der Verlustpufferquote. 3 Das Nähere regeln die „Grundsätze<br />

für die Risikoeinschätzung“, die Bestandteil dieses <strong>Statut</strong>s sind. 4 Die Bonitätsklassifizierung<br />

kann abweichend von Satz 1 auch dann durchgeführt werden,<br />

wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Verhältnisse der Bank seit der<br />

letzten Bonitätsklassifizierung erheblich verändert haben.<br />

2. 1 Die Banken sind verpflichtet, die für die Bonitätsklassifizierung erforderlichen<br />

Daten innerhalb der vom Prüfungsverband gesetzten Fristen vorgabengemäß<br />

im Sinne von § 5 Absatz 12 zur Verfügung zu stellen. 2 Unabhängig von weiteren<br />

möglichen Konsequenzen insbesondere aus § 12 wird eine Bank im Falle<br />

fehlender, oder auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichender<br />

Unterlagen für die Bonitätsklassifizierung nach Ablauf einer angemessenen<br />

Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“<br />

zugeordnet.<br />

3. 1 Die für Zwecke der Ermittlung <strong>des</strong> Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote<br />

erforderlichen Daten sind per Stichtag 31. März und 30. Juni, 30. September<br />

und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und dem Prüfungsverband<br />

spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Ende <strong>des</strong> jeweiligen Folgemonats vorgabengemäß<br />

im Sinne von § 5 Absatz 12 zu übermitteln. 2 Die Rechtsfolgen einer<br />

Nichteinreichung oder nicht ordnungsgemäßen Einreichung der erforderlichen<br />

Unterlagen richten sich – unbeschadet möglicher weiterer Konsequenzen insbesondere<br />

aus §12 – nach den Regelungen <strong>des</strong> § 5a Absatz 12.<br />

<strong>Statut</strong> § 4a<br />

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