Statut des Einlagensicherungsfonds
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§ 7a Risikokomitee Einlagensicherung und Task Force<br />
1. 1 Beim Bankenverband wird ein Risikokomitee Einlagensicherung gebildet.<br />
2<br />
Es besteht aus dem<br />
(a) Präsidenten <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>,<br />
(b) Vorsitzer <strong>des</strong> Ausschusses für die Einlagensicherung, und<br />
(c) stellvertretenden Vorsitzer <strong>des</strong> Ausschusses für die Einlagensicherung.<br />
3<br />
Außerdem ist der Vorsitzende <strong>des</strong> Beirates der EIS Einlagensicherungsbank GmbH<br />
kraft Amtes beraten<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Risikokomitees. 4 Der Präsident <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong><br />
kann ein gewähltes Mitglied <strong>des</strong> Vorstands oder ein gewähltes Mitglied<br />
<strong>des</strong> Ausschusses für die Einlagensicherung an seiner statt dauerhaft als Mitglied<br />
<strong>des</strong> Risikokomitees benennen. 5 Der Präsident kann die Mitgliedschaft im Risikokomitee<br />
jederzeit wieder an sich ziehen. 6 Vorbehaltlich der Regelung in § 7a Abs.<br />
4 Satz 3 sind die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im Übrigen nicht teilnahmeberechtigt.<br />
2. Das Risikokomitee wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und <strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />
3. 1 Das Risikokomitee wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung<br />
durch seinen Stellvertreter einberufen. 2 Es ist insbesondere einzuberufen, wenn<br />
die Task Force eine Befassung <strong>des</strong> Risikokomitees aufgrund der Risikolage für<br />
erforderlich hält. 3 Schriftlich, in Textform, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger<br />
Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte Sitzungen<br />
und Beschlussfassungen <strong>des</strong> Risikokomitees (auch außerhalb von Sitzungen)<br />
sind (auch in Mischformen) zulässig, wenn dies der Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen<br />
Verhinderung sein Stellvertreter für den Einzelfall bestimmt.<br />
4. 1 Das Risikokomitee ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens zwei seiner Mitglieder<br />
an der Sitzung teilnehmen oder sich bei schriftlicher oder telefonischer Abstimmung<br />
äußern. 2 Sind Mitglieder <strong>des</strong> Ausschusses verhindert, so können sie ein<br />
<strong>Statut</strong> § 7a<br />
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