15.12.2023 Aufrufe

Statut des Einlagensicherungsfonds

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 7a Risikokomitee Einlagensicherung und Task Force<br />

1. 1 Beim Bankenverband wird ein Risikokomitee Einlagensicherung gebildet.<br />

2<br />

Es besteht aus dem<br />

(a) Präsidenten <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>,<br />

(b) Vorsitzer <strong>des</strong> Ausschusses für die Einlagensicherung, und<br />

(c) stellvertretenden Vorsitzer <strong>des</strong> Ausschusses für die Einlagensicherung.<br />

3<br />

Außerdem ist der Vorsitzende <strong>des</strong> Beirates der EIS Einlagensicherungsbank GmbH<br />

kraft Amtes beraten<strong>des</strong> Mitglied <strong>des</strong> Risikokomitees. 4 Der Präsident <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong><br />

kann ein gewähltes Mitglied <strong>des</strong> Vorstands oder ein gewähltes Mitglied<br />

<strong>des</strong> Ausschusses für die Einlagensicherung an seiner statt dauerhaft als Mitglied<br />

<strong>des</strong> Risikokomitees benennen. 5 Der Präsident kann die Mitgliedschaft im Risikokomitee<br />

jederzeit wieder an sich ziehen. 6 Vorbehaltlich der Regelung in § 7a Abs.<br />

4 Satz 3 sind die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> im Übrigen nicht teilnahmeberechtigt.<br />

2. Das Risikokomitee wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und <strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

3. 1 Das Risikokomitee wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung<br />

durch seinen Stellvertreter einberufen. 2 Es ist insbesondere einzuberufen, wenn<br />

die Task Force eine Befassung <strong>des</strong> Risikokomitees aufgrund der Risikolage für<br />

erforderlich hält. 3 Schriftlich, in Textform, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger<br />

Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte Sitzungen<br />

und Beschlussfassungen <strong>des</strong> Risikokomitees (auch außerhalb von Sitzungen)<br />

sind (auch in Mischformen) zulässig, wenn dies der Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen<br />

Verhinderung sein Stellvertreter für den Einzelfall bestimmt.<br />

4. 1 Das Risikokomitee ist beschlussfähig, wenn min<strong>des</strong>tens zwei seiner Mitglieder<br />

an der Sitzung teilnehmen oder sich bei schriftlicher oder telefonischer Abstimmung<br />

äußern. 2 Sind Mitglieder <strong>des</strong> Ausschusses verhindert, so können sie ein<br />

<strong>Statut</strong> § 7a<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!