Statut des Einlagensicherungsfonds
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9. 1 Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme (oder deren Erfüllung) erledigen<br />
nicht die zugrunde liegende Pflichtverletzung. 2 Im Fall einer andauernden oder<br />
erneuten Pflichtverletzung können weitere Ordnungsmaßnahmen verhängt<br />
werden.<br />
10. Das Recht <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, die Bank gemäß § 9 der Satzung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong><br />
auszuschließen, bleibt durch diesen § 12 unberührt.<br />
§ 13 Auflösung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
Über die Auflösung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und die Verwendung <strong>des</strong> Fondsvermögens<br />
entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 11 der<br />
Satzung.<br />
<strong>Statut</strong> § 12 – § 13<br />
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