Statut des Einlagensicherungsfonds
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§ 4 Beendigung der Mitwirkung<br />
an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
1. Die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> endet<br />
(a) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband oder<br />
(b) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband oder<br />
(c) durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>.<br />
2. Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> ausgeschlossen<br />
werden,<br />
(a) wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) genannten Voraussetzungen<br />
für ihre Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> nicht oder<br />
nicht mehr gegeben sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10<br />
Satz 3 auch auf Anforderung nicht vorlegt oder<br />
(b) wenn sie aufgrund <strong>des</strong> Bonitätsklassifizierungsverfahrens gemäß § 4a in<br />
die Klasse B- oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde und eine Verbesserung<br />
der Bonitätsklassifizierung nicht zu erwarten ist. Oder<br />
(c) wenn sie aufgrund <strong>des</strong> Einlagenklassifizierungsverfahrens gemäß § 4b in<br />
die Klasse DR 6 oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde und eine<br />
Verbesserung der Einlagenklassifizierung nicht zu erwarten ist.<br />
Für den Ausschluss einer Bank von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
als Ordnungsmaßnahme wegen Pflichtverletzung der Bank gelten die<br />
Bestimmungen <strong>des</strong> § 12.<br />
3. 1 Der Ausschluss von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> ist mit<br />
einer Frist von sechs Monaten vorher anzudrohen.<br />
(a) 2 Im Fall <strong>des</strong> Absatzes 2 Buchstabe b) kann die Androhung erst erfolgen, wenn<br />
(i) die Bank nach der Bonitätsklassifizierung mehr als zwei aufeinander folgende<br />
Jahre der Klasse B- oder einer schlechteren Klasse angehört oder<br />
<strong>Statut</strong> § 4<br />
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