Statut des Einlagensicherungsfonds
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8. Unbeschadet der Bestimmungen <strong>des</strong> § 11 dürfen Informationen von der Task<br />
Force und dem Risikokomitee an Dritte (einschließlich Banken und Vertreter der<br />
Banken) und auch innerhalb <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> nur weitergegeben werden,<br />
soweit dies für die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben der Task Force bzw.<br />
<strong>des</strong> Risikokomitees erforderlich ist und keine rechtlichen, insbesondere keine<br />
wettbewerbsrechtlichen oder vertraglichen Schranken entgegenstehen.<br />
§ 8 Einschaltung <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong><br />
1. 1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
vorliegen, ist der Prüfungsverband einzuschalten. 2 Zur Prüfung<br />
<strong>des</strong> Vorliegens der Voraussetzungen <strong>des</strong> § 3 Absatz 1 Buchstabe c) können Prüfungen<br />
auch bei folgenden Personen oder Unternehmen erfolgen:<br />
(a) Personen oder Unternehmen, welche eine bedeutende Beteiligung im Sinne<br />
<strong>des</strong> § 1 Absatz 9 KWG an einer Bank zu erwerben beabsichtigen oder bereits<br />
erworben haben, oder<br />
(b) Unternehmen, welche im Verhältnis zu einer Bank, oder einem Inhaber<br />
einer bedeutenden Beteiligung im Sinne <strong>des</strong> vorstehenden Buchstaben a)<br />
verbundene Unternehmen im Sinne <strong>des</strong> § 15 AktG oder <strong>des</strong> § 271 Absatz 2<br />
HGB sind oder werden sollen.<br />
2. Der Prüfungsverband ist zur Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen zur<br />
Hilfeleistung (§ 2 Absatz 2) einzuschalten, sofern und soweit dies zweckdienlich ist.<br />
3. Der Prüfungsverband ist ferner einzuschalten, um bei Banken die für die Ermittlung<br />
der Jahres- und Sonderumlage gemäß §§ 4a, 5a erforderlichen Daten zu prüfen.<br />
<strong>Statut</strong> § 7a – § 8<br />
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