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Statut des Einlagensicherungsfonds

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8. Unbeschadet der Bestimmungen <strong>des</strong> § 11 dürfen Informationen von der Task<br />

Force und dem Risikokomitee an Dritte (einschließlich Banken und Vertreter der<br />

Banken) und auch innerhalb <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> nur weitergegeben werden,<br />

soweit dies für die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben der Task Force bzw.<br />

<strong>des</strong> Risikokomitees erforderlich ist und keine rechtlichen, insbesondere keine<br />

wettbewerbsrechtlichen oder vertraglichen Schranken entgegenstehen.<br />

§ 8 Einschaltung <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong><br />

1. 1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

vorliegen, ist der Prüfungsverband einzuschalten. 2 Zur Prüfung<br />

<strong>des</strong> Vorliegens der Voraussetzungen <strong>des</strong> § 3 Absatz 1 Buchstabe c) können Prüfungen<br />

auch bei folgenden Personen oder Unternehmen erfolgen:<br />

(a) Personen oder Unternehmen, welche eine bedeutende Beteiligung im Sinne<br />

<strong>des</strong> § 1 Absatz 9 KWG an einer Bank zu erwerben beabsichtigen oder bereits<br />

erworben haben, oder<br />

(b) Unternehmen, welche im Verhältnis zu einer Bank, oder einem Inhaber<br />

einer bedeutenden Beteiligung im Sinne <strong>des</strong> vorstehenden Buchstaben a)<br />

verbundene Unternehmen im Sinne <strong>des</strong> § 15 AktG oder <strong>des</strong> § 271 Absatz 2<br />

HGB sind oder werden sollen.<br />

2. Der Prüfungsverband ist zur Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen zur<br />

Hilfeleistung (§ 2 Absatz 2) einzuschalten, sofern und soweit dies zweckdienlich ist.<br />

3. Der Prüfungsverband ist ferner einzuschalten, um bei Banken die für die Ermittlung<br />

der Jahres- und Sonderumlage gemäß §§ 4a, 5a erforderlichen Daten zu prüfen.<br />

<strong>Statut</strong> § 7a – § 8<br />

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