Statut des Einlagensicherungsfonds
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Bankenverban<strong>des</strong> eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist. 5 Die Bank ist für<br />
die Befolgung der Ladung verantwortlich.<br />
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„Wesentliche Gesellschafter“ der Bank im Sinne <strong>des</strong> vorstehenden Buchstaben<br />
(b) sind (i) direkte oder indirekte Gesellschafter der Bank, die alleine oder gemeinschaftlich<br />
mit anderen, eine (durchgerechnete) Beteiligung in Höhe von 25 % oder<br />
mehr am Kapital oder den Stimmrechten halten oder kontrollieren, sowie sämtliche<br />
Banken, natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften,<br />
für die von der Bank eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Abs. 10 Satz 3 beizubringen<br />
ist, oder (ii) direkte oder indirekte Gesellschafter, die Gesellschafter<br />
im Sinne von (i) kontrollieren oder (auch aufgrund behördlicher Anordnung) für<br />
diese handeln. 7 Bei der Ladung wesentlicher Gesellschafter sind die anwendbaren<br />
kartellrechtlichen, regulatorischen und insiderrechtlichen Vorschriften zu beachten<br />
und angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu treffen.<br />
§ 5a Finanzierung und Zielausstattung<br />
1. 1 Die Finanzmittel <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> werden von den Banken durch<br />
Jahresumlagen und Sonderumlagen aufgebracht. 2 Der Bankenverband strebt<br />
eine Zielausstattung <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mit einem Vermögen in Höhe<br />
von min<strong>des</strong>tens 0,5 % der durch den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> gemäß § 6 gesicherten<br />
Einlagen aller an ihm mitwirkenden Banken an. 3 Die Banken zahlen<br />
ferner einen Verwaltungskostenzuschuss.<br />
2. 1 Die Banken sind verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 31. März eine<br />
Umlage in Höhe von 0,6 ‰ (Bemessungsfaktor) der bei ihnen durch den Einlagensicher-ungsfonds<br />
oder die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken<br />
GmbH (EdB) gesicherten Verbindlichkeiten an den Bankenverband zu entrichten<br />
(Jahresumlage). 2 Der Ausschuss für die Einlagensicherung prüft jährlich die<br />
Angemessenheit <strong>des</strong> Bemessungsfaktors nach Satz 1 unter Berücksichtigung<br />
<strong>Statut</strong> § 5 – § 5a<br />
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