Statut des Einlagensicherungsfonds
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die Sicherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € absenken. 2 Dies kann<br />
insbesondere dann geschehen, wenn<br />
− der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellungen gemacht hat, die die<br />
Gefahr einer Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> begründen oder<br />
− die Bank im Rahmen der Bonitätsklassifizierung nach § 4a in Klasse<br />
„B-“ oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde<br />
− die Bank im Rahmen der Einlagenklassifizierung nach § 4b in Klasse DR<br />
6 oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde oder<br />
− sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetreten sind.<br />
(d) 1 Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die Sicherungsgrenze,<br />
die der Bank als Ergebnis der Feststellung <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong> mitgeteilt<br />
worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden<br />
kann. 2 Eine Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in<br />
das Internet wirksam. 3 Die Bekanntgabe der neuen Sicherungsgrenze im<br />
Bun<strong>des</strong>anzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der Bank kann der Bankenverband<br />
für Rechnung der Bank vornehmen. 4 Die Bank ist verpflichtet,<br />
die Gläubiger, die durch ein Herabsinken der Sicherungsgrenze betroffen<br />
werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten. 5 Diese Einlagen sind bis<br />
zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung nach der Information<br />
über die Herabsetzung bis zur alten Sicherungsgrenze gesichert.<br />
(e) Für Banken, die bei Stellung <strong>des</strong> Antrages auf Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von<br />
§ 43 EinSiG angehören und bei Aufnahme in den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
für min<strong>des</strong>tens drei volle Kalenderjahre Mitglied <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong><br />
sind, gilt abweichend von Unterabsatz (b) bei Aufnahme in den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
im Anschluss an eine Überprüfung für die Sicherungsgrenze<br />
Unterabsatz (a), sofern nicht die Voraussetzungen von Unterabsatz<br />
(c) vorliegen.<br />
<strong>Statut</strong> § 6<br />
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