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Statut des Einlagensicherungsfonds

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die Sicherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € absenken. 2 Dies kann<br />

insbesondere dann geschehen, wenn<br />

− der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellungen gemacht hat, die die<br />

Gefahr einer Inanspruchnahme <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> begründen oder<br />

− die Bank im Rahmen der Bonitätsklassifizierung nach § 4a in Klasse<br />

„B-“ oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde<br />

− die Bank im Rahmen der Einlagenklassifizierung nach § 4b in Klasse DR<br />

6 oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde oder<br />

− sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetreten sind.<br />

(d) 1 Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die Sicherungsgrenze,<br />

die der Bank als Ergebnis der Feststellung <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong> mitgeteilt<br />

worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden<br />

kann. 2 Eine Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in<br />

das Internet wirksam. 3 Die Bekanntgabe der neuen Sicherungsgrenze im<br />

Bun<strong>des</strong>anzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der Bank kann der Bankenverband<br />

für Rechnung der Bank vornehmen. 4 Die Bank ist verpflichtet,<br />

die Gläubiger, die durch ein Herabsinken der Sicherungsgrenze betroffen<br />

werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten. 5 Diese Einlagen sind bis<br />

zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung nach der Information<br />

über die Herabsetzung bis zur alten Sicherungsgrenze gesichert.<br />

(e) Für Banken, die bei Stellung <strong>des</strong> Antrages auf Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von<br />

§ 43 EinSiG angehören und bei Aufnahme in den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

für min<strong>des</strong>tens drei volle Kalenderjahre Mitglied <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong><br />

sind, gilt abweichend von Unterabsatz (b) bei Aufnahme in den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

im Anschluss an eine Überprüfung für die Sicherungsgrenze<br />

Unterabsatz (a), sofern nicht die Voraussetzungen von Unterabsatz<br />

(c) vorliegen.<br />

<strong>Statut</strong> § 6<br />

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