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Statut des Einlagensicherungsfonds

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§ 5b Informationen zur Einlagensicherung und Werbung<br />

1. 1 Jede Bank ist verpflichtet, spätestens ab dem 1. Januar 2023 ihre Kunden in den<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Inlandsgeschäfts entsprechend der<br />

diesem <strong>Statut</strong> im Anhang beigefügten Anlage „Nummer 20 AGB Banken“ auf den<br />

Umfang der Sicherung durch den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und deren Voraussetzungen<br />

hinzuweisen. 2 Die Kunden sind ferner bei Eingang der Geschäftsbeziehung<br />

über den Umfang der Sicherung, sowie bei etwaigen Änderungen<br />

zu informieren. 3 Darüber hinaus ist die Information über die Mitwirkung an<br />

dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> wie folgt zulässig: Die Banken sind berechtigt,<br />

die Tatsache ihrer Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und <strong>des</strong>sen<br />

generelle Funktionsweise durch Aushang in der Schalter halle, im Impressum<br />

und/oder unter allgemeinen Informationen auf ihren Internetseiten, durch<br />

Schreiben (auch in elektronischer Form) an bestimmte Personen und bei der<br />

Beantwortung von Anfragen bekannt zu geben und sachlich zu beschreiben. 4<br />

Informationen zur Sicherung individueller Produkte sowie zu den individuellen<br />

Sicherungsgrenzen werden über die Information nach Satz 1 und 2 hinaus von<br />

den Banken ausschließlich auf konkrete Anfrage erteilt. 5 Die Banken sind dafür<br />

verantwortlich, dass die Informationen und Beschreibungen sachlich richtig sind;<br />

der Bankenverband haftet für die Beschreibungen und Informationen nicht.<br />

2. 1 Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der Einlagen oder der Mitwirkung<br />

an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder<br />

elektronischen Medien, durch Postwurfsendungen, Emails oder ähnliche Publikumswerbung.<br />

2 Die Banken sind verpflichtet, gegen eine unzulässige Werbung<br />

mit der Sicherheit ihrer Einlagen durch Dritte einzuschreiten.<br />

3. 1 Für Banken, die Mitglied <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> sind, ist ein einheitliches Signum<br />

geschaffen worden. 2 Alle an der Einlagensicherung mitwirkenden Banken<br />

sind berechtigt, dieses Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder<br />

<strong>Statut</strong> § 5b<br />

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