Statut des Einlagensicherungsfonds
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Forderungsübergang:<br />
Soweit der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen<br />
an einen Kunden leistet, gehen <strong>des</strong>sen Forderungen gegen die Bank in<br />
entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
über.<br />
Auskunftserteilung:<br />
Die Bank ist befugt, dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> oder einem von ihm Beauftragten<br />
alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />
2. 1 Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung einzureichen, mit<br />
der sie die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie den Prüfungsverband<br />
ermächtigen, den Bankenverband über alles zu unterrichten,<br />
was die bei der jeweiligen Bank unterhaltenen Einlagen als möglicherweise<br />
gefährdet erscheinen lässt. 2 Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei<br />
diesen Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und sie über alle<br />
Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden.<br />
3<br />
Der Wortlaut der entsprechenden Ermächtigungserklärung ist als Anlage im<br />
Anhang zu diesem <strong>Statut</strong> wiedergegeben.<br />
3. Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unverzüglich über das Entstehen,<br />
die Änderung und die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung zu<br />
unterrichten und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt<br />
werden kann, ob die betroffenen Gesellschafter zuverlässig sind und den im<br />
Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung <strong>des</strong> Kreditinstituts<br />
zu stellenden Ansprüchen genügen.<br />
<strong>Statut</strong> § 5<br />
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