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Statut des Einlagensicherungsfonds

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Forderungsübergang:<br />

Soweit der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen<br />

an einen Kunden leistet, gehen <strong>des</strong>sen Forderungen gegen die Bank in<br />

entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

über.<br />

Auskunftserteilung:<br />

Die Bank ist befugt, dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> oder einem von ihm Beauftragten<br />

alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

2. 1 Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung einzureichen, mit<br />

der sie die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie den Prüfungsverband<br />

ermächtigen, den Bankenverband über alles zu unterrichten,<br />

was die bei der jeweiligen Bank unterhaltenen Einlagen als möglicherweise<br />

gefährdet erscheinen lässt. 2 Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei<br />

diesen Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und sie über alle<br />

Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden.<br />

3<br />

Der Wortlaut der entsprechenden Ermächtigungserklärung ist als Anlage im<br />

Anhang zu diesem <strong>Statut</strong> wiedergegeben.<br />

3. Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unverzüglich über das Entstehen,<br />

die Änderung und die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung zu<br />

unterrichten und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt<br />

werden kann, ob die betroffenen Gesellschafter zuverlässig sind und den im<br />

Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung <strong>des</strong> Kreditinstituts<br />

zu stellenden Ansprüchen genügen.<br />

<strong>Statut</strong> § 5<br />

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