Statut des Einlagensicherungsfonds
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§ 11 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht, Vermeidung<br />
von Interessenskonflikten<br />
1. 1 Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> und seiner<br />
Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles, was sie in dieser Eigenschaft über<br />
die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und <strong>des</strong><br />
Prüfungsverban<strong>des</strong> sowie über die Verhältnisse der angeschlossenen Banken<br />
und über deren Kunden erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegenheit<br />
nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, und zwar auch nicht nach<br />
Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen und Ausschüssen. 2 Diese Verpflichtung<br />
ist auch den Mitarbeitern <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> und den sonst von<br />
diesem eingeschalteten Personen aufzuerlegen.<br />
2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands und der Ausschüsse sowie die Mitarbeiter <strong>des</strong><br />
Bankenverban<strong>des</strong> sind auf Verfahren zu verpflichten, die Verstöße gegen das<br />
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen die entsprechenden<br />
Regelungen <strong>des</strong> EU-Rechts vermeiden sollen.<br />
3. 1 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die<br />
(a) den jeweils zuständigen Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden, (einschließlich<br />
von diesen beauftragten Personen),<br />
(b) der EdB Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH,<br />
(c) dem Prüfungsverband,<br />
(d) den Organmitgliedern der betroffenen Bank oder<br />
(e) wesentlichen Gesellschaftern der Bank i.S.v. § 5 Absatz 13(b)<br />
von Organen <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> im Zusammenhang mit den Aufgaben <strong>des</strong><br />
<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> (einschließlich im Zusammenhang mit Bonitätsklassifizierungen<br />
nach § 4a und Einlagenklassifizierungen nach § 4b) nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen gemacht werden. 2 Bei Mitteilungen gegenüber wesentlichen<br />
<strong>Statut</strong> § 11<br />
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