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Statut des Einlagensicherungsfonds

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§ 11 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht, Vermeidung<br />

von Interessenskonflikten<br />

1. 1 Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> und seiner<br />

Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles, was sie in dieser Eigenschaft über<br />

die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> und <strong>des</strong><br />

Prüfungsverban<strong>des</strong> sowie über die Verhältnisse der angeschlossenen Banken<br />

und über deren Kunden erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegenheit<br />

nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, und zwar auch nicht nach<br />

Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen und Ausschüssen. 2 Diese Verpflichtung<br />

ist auch den Mitarbeitern <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> und den sonst von<br />

diesem eingeschalteten Personen aufzuerlegen.<br />

2. Die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands und der Ausschüsse sowie die Mitarbeiter <strong>des</strong><br />

Bankenverban<strong>des</strong> sind auf Verfahren zu verpflichten, die Verstöße gegen das<br />

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen die entsprechenden<br />

Regelungen <strong>des</strong> EU-Rechts vermeiden sollen.<br />

3. 1 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die<br />

(a) den jeweils zuständigen Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden, (einschließlich<br />

von diesen beauftragten Personen),<br />

(b) der EdB Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH,<br />

(c) dem Prüfungsverband,<br />

(d) den Organmitgliedern der betroffenen Bank oder<br />

(e) wesentlichen Gesellschaftern der Bank i.S.v. § 5 Absatz 13(b)<br />

von Organen <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> im Zusammenhang mit den Aufgaben <strong>des</strong><br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> (einschließlich im Zusammenhang mit Bonitätsklassifizierungen<br />

nach § 4a und Einlagenklassifizierungen nach § 4b) nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen gemacht werden. 2 Bei Mitteilungen gegenüber wesentlichen<br />

<strong>Statut</strong> § 11<br />

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