Statut des Einlagensicherungsfonds
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§ 7 Ausschuss für die Einlagensicherung<br />
1. 1 Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensicherung gebildet.<br />
2<br />
Ihm gehören als gewählte Mitglieder an<br />
(a) je ein Vertreter der Großbanken,<br />
(b) vier Vertreter der Regionalbanken,<br />
(c) drei Vertreter der Privatbankiers und<br />
(d) ein Vertreter der Auslandsbanken.<br />
3<br />
Diese Mitglieder müssen Mitglieder der Geschäftsleitung von an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
mitwirkenden Banken sein.<br />
2. 1 Die zu wählenden Mitglieder <strong>des</strong> Ausschusses werden von der Delegiertenversammlung<br />
<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> für die Dauer von drei Jahren gewählt.<br />
2<br />
Sie bleiben im Amt bis zu der nach Ablauf ihrer Amtsperiode erfolgenden<br />
Neuwahl, es sei denn, dass ein gewähltes Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses zurücktritt<br />
oder von der Delegiertenversammlung abberufen wird. 3 Scheidet ein gewähltes<br />
Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Bank aus, so<br />
endet seine Mitgliedschaft unmittelbar. 4 Scheidet ein gewähltes Mitglied <strong>des</strong><br />
Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist eine Ergänzungswahl für den<br />
Rest der Amtsdauer <strong>des</strong> ausscheidenden Mitglieds vorzunehmen.<br />
3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und <strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />
4. 1 Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung durch<br />
seinen Stellvertreter einberufen. 2 Er muss einberufen werden, wenn es alle Vertreter<br />
einer Institutsgruppe verlangen. 3 Schriftlich, in Textform, telefonisch oder<br />
mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte<br />
Sitzungen und Beschlussfassungen <strong>des</strong> Ausschusses (auch außerhalb<br />
von Sitzungen) sind (auch in Mischformen) zulässig, wenn dies der Vorsitzer<br />
und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein Stellvertreter für den Einzelfall bestimmt.<br />
<strong>Statut</strong> § 7<br />
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