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Statut des Einlagensicherungsfonds

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§ 7 Ausschuss für die Einlagensicherung<br />

1. 1 Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensicherung gebildet.<br />

2<br />

Ihm gehören als gewählte Mitglieder an<br />

(a) je ein Vertreter der Großbanken,<br />

(b) vier Vertreter der Regionalbanken,<br />

(c) drei Vertreter der Privatbankiers und<br />

(d) ein Vertreter der Auslandsbanken.<br />

3<br />

Diese Mitglieder müssen Mitglieder der Geschäftsleitung von an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

mitwirkenden Banken sein.<br />

2. 1 Die zu wählenden Mitglieder <strong>des</strong> Ausschusses werden von der Delegiertenversammlung<br />

<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> für die Dauer von drei Jahren gewählt.<br />

2<br />

Sie bleiben im Amt bis zu der nach Ablauf ihrer Amtsperiode erfolgenden<br />

Neuwahl, es sei denn, dass ein gewähltes Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses zurücktritt<br />

oder von der Delegiertenversammlung abberufen wird. 3 Scheidet ein gewähltes<br />

Mitglied <strong>des</strong> Ausschusses als Mitglied der Geschäftsleitung bei der Bank aus, so<br />

endet seine Mitgliedschaft unmittelbar. 4 Scheidet ein gewähltes Mitglied <strong>des</strong><br />

Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist eine Ergänzungswahl für den<br />

Rest der Amtsdauer <strong>des</strong> ausscheidenden Mitglieds vorzunehmen.<br />

3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und <strong>des</strong>sen Stellvertreter.<br />

4. 1 Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung durch<br />

seinen Stellvertreter einberufen. 2 Er muss einberufen werden, wenn es alle Vertreter<br />

einer Institutsgruppe verlangen. 3 Schriftlich, in Textform, telefonisch oder<br />

mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte<br />

Sitzungen und Beschlussfassungen <strong>des</strong> Ausschusses (auch außerhalb<br />

von Sitzungen) sind (auch in Mischformen) zulässig, wenn dies der Vorsitzer<br />

und bei <strong>des</strong>sen Verhinderung sein Stellvertreter für den Einzelfall bestimmt.<br />

<strong>Statut</strong> § 7<br />

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