Statut des Einlagensicherungsfonds
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Konzernobergesellschaft oder – falls diese keine Bank ist – von einer beauftragten,<br />
an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mitwirkenden Bank zu stellen.<br />
12. 1 Liegen die für die Bemessungsgrundlage, den Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote<br />
erforderlichen Daten dem Prüfungsverband am 15. August <strong>des</strong><br />
jeweiligen Abrechnungsjahres nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen<br />
Form vor, ist von dem betroffenen Institut ein Verspätungszuschlag<br />
in Höhe von 10 % der mit dem Standardbemessungsfaktor ermittelten rechnerischen<br />
Jahresumlage für das laufende Jahr, maximal jedoch 20.000 € zu zahlen.<br />
2<br />
Werden die entsprechenden Daten nicht vor Ablauf <strong>des</strong> 31. August ordnungsgemäß<br />
nachgereicht, gilt ergänzend Folgen<strong>des</strong>:<br />
(a) Liegen die Einreicherdatei Erweitert und die Meldedatei Erweitert nicht oder<br />
nicht vollständig vor, wird das Volumen der gedeckten Einlagen durch den<br />
Prüfungsverband unter Berücksichtigung <strong>des</strong> Umfangs und der Struktur der<br />
Geschäfte der Bank und einer Gruppe vergleichbarer Banken nach billigem<br />
Ermessen geschätzt. Für die Schätzung gilt § 319 Absatz 1 BGB entsprechend.<br />
(b) Liegen die für die Bestimmung <strong>des</strong> Eigenkapitalfaktors bzw. die Verlustpufferquote<br />
erforderlichen Daten nicht vor, erhält die Bank für den Eigenkapitalfaktor<br />
bzw. die Verlustpufferquote die schlechteste Einstufung.<br />
(c) Der Verspätungszuschlag erhöht sich auf 20 % der rechnerischen Jahresumlage<br />
auf Basis <strong>des</strong> Standardbemessungsfaktors, maximal jedoch 50.000 €.<br />
3<br />
Nach dem 31. August eingereichte Daten werden nicht mehr zugunsten der<br />
Bank berücksichtigt, es sei denn die Bank weist nach, dass die Verzögerung<br />
der Bank nicht zuzurechnen ist. 4 In Einzelfällen können einer Bank auf Antrag<br />
Fristverlängerungen, längstens bis zum 15. September eines jeweiligen Jahres<br />
eingeräumt werden. 5 In diesem Fall gelten anstelle <strong>des</strong> 15. bzw. 31. August die<br />
festgesetzten, verlängerten Fristtermine.<br />
<strong>Statut</strong> § 5a<br />
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