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Statut des Einlagensicherungsfonds

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ausländischer Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen<br />

ausländischer Banken im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG gelten ergänzend<br />

die besonderen Regelungen, die in der Anlage „Zusatzregelung für die Mitwirkung<br />

von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken an der<br />

Einlagensicherung“ zu diesem <strong>Statut</strong> niedergelegt sind.<br />

2. Auf Antrag können Zweigniederlassungen von ausländischen Banken von der<br />

Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> befreit werden.<br />

3. Banken, die außerordentliche Mitglieder <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> sind, wirken<br />

nicht an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> mit.<br />

§ 3 Voraussetzung für die Mitwirkung an dem<br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

1. Voraussetzung für die Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> ist, dass<br />

(a) die Bank über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel verfügt, die<br />

den Anforderungen entsprechen, die die zuständige Aufsichtsbehörde für<br />

die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß §§ 32<br />

und 33 KWG zu Grunde legt, und<br />

(b) die Bank min<strong>des</strong>tens zwei Geschäftsleiter hat, die die erforderliche persönliche<br />

Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, wobei die erforderliche persönliche<br />

Eignung vor allem voraussetzt, dass die betreffenden Personen über<br />

umfangreiche Bankerfahrung verfügen und Gewähr für eine Geschäftspolitik<br />

bieten, die eine Gefährdung der Einlagen ausschließt und im Einklang mit<br />

den unter Buchstabe d) niedergelegten Grundsätzen steht, und<br />

(c) keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der<br />

Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein<br />

<strong>Statut</strong> § 2a – § 3<br />

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