Statut des Einlagensicherungsfonds
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(m) der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 10 Satz 5 nicht genügt oder<br />
(n) einer Ladung nach § 5 Absatz 13 nicht nachgekommen wird oder<br />
(o) entgegen § 5b Absatz 2 mit der Sicherheit der Einlagen wirbt oder gegenüber<br />
Kunden oder Interessenten unrichtige Angaben hinsichtlich der Sicherungsgrenze<br />
und der Art der gesicherten Einlagen macht.<br />
4. Ordnungsmaßnahmen in Form <strong>des</strong> Ausspruchs eines Verweises (Absatz 6), der<br />
Verhängung von Ordnungsgeldern (Absatz 7) und <strong>des</strong> Ausschlusses von der<br />
Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> (Absatz 8) werden nicht verhängt,<br />
sofern die Bank gegenüber dem Bankenverband nachweist, dass sie die Pflichtverletzung<br />
oder den Eintritt <strong>des</strong> betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten hat<br />
oder die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.<br />
5. Über eine förmliche Einbestellung gemäß Absatz 2(a) entscheidet der für<br />
die Einlagensicherung zuständige Hauptgeschäftsführer. Im Übrigen gilt<br />
§ 5 Absatz 13 entsprechend.<br />
6. 1 Über den Ausspruch eines Verweises gemäß Absatz 2(b) entscheidet der für<br />
die Einlagensicherung zuständige Hauptgeschäftsführer. 2 Vor der Entscheidung<br />
über den Ausspruch eines Verweises ist die Bank anzuhören.<br />
7. Für die Verhängung eines Ordnungsgel<strong>des</strong> gemäß Absatz 2(c) gelten folgende<br />
Regeln:<br />
(a) 1 Die Verhängung eines Ordnungsgel<strong>des</strong> ist vorher mit einer Frist von zwei<br />
Wochen in bestimmter Höhe anzudrohen. 2 Die Pflichtverletzung ist in der<br />
Androhung anzugeben. 3 Der Bank ist in der Androhung aufzugeben, innerhalb<br />
der Frist gemäß vorstehendem Satz 1 ihren Pflichten nachzukommen<br />
oder nachzuweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat oder<br />
diese nur unerheblich ist (Absatz 4).<br />
<strong>Statut</strong> § 12<br />
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