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Statut des Einlagensicherungsfonds

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(m) der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 10 Satz 5 nicht genügt oder<br />

(n) einer Ladung nach § 5 Absatz 13 nicht nachgekommen wird oder<br />

(o) entgegen § 5b Absatz 2 mit der Sicherheit der Einlagen wirbt oder gegenüber<br />

Kunden oder Interessenten unrichtige Angaben hinsichtlich der Sicherungsgrenze<br />

und der Art der gesicherten Einlagen macht.<br />

4. Ordnungsmaßnahmen in Form <strong>des</strong> Ausspruchs eines Verweises (Absatz 6), der<br />

Verhängung von Ordnungsgeldern (Absatz 7) und <strong>des</strong> Ausschlusses von der<br />

Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> (Absatz 8) werden nicht verhängt,<br />

sofern die Bank gegenüber dem Bankenverband nachweist, dass sie die Pflichtverletzung<br />

oder den Eintritt <strong>des</strong> betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten hat<br />

oder die Pflichtverletzung nur unerheblich ist.<br />

5. Über eine förmliche Einbestellung gemäß Absatz 2(a) entscheidet der für<br />

die Einlagensicherung zuständige Hauptgeschäftsführer. Im Übrigen gilt<br />

§ 5 Absatz 13 entsprechend.<br />

6. 1 Über den Ausspruch eines Verweises gemäß Absatz 2(b) entscheidet der für<br />

die Einlagensicherung zuständige Hauptgeschäftsführer. 2 Vor der Entscheidung<br />

über den Ausspruch eines Verweises ist die Bank anzuhören.<br />

7. Für die Verhängung eines Ordnungsgel<strong>des</strong> gemäß Absatz 2(c) gelten folgende<br />

Regeln:<br />

(a) 1 Die Verhängung eines Ordnungsgel<strong>des</strong> ist vorher mit einer Frist von zwei<br />

Wochen in bestimmter Höhe anzudrohen. 2 Die Pflichtverletzung ist in der<br />

Androhung anzugeben. 3 Der Bank ist in der Androhung aufzugeben, innerhalb<br />

der Frist gemäß vorstehendem Satz 1 ihren Pflichten nachzukommen<br />

oder nachzuweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat oder<br />

diese nur unerheblich ist (Absatz 4).<br />

<strong>Statut</strong> § 12<br />

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