Statut des Einlagensicherungsfonds
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4. Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3 erforderlichen<br />
Daten sind zu den Stichtagen 31. März und 30. Juni, 30. September und<br />
31. Dezember zu ermitteln und dem Prüfungsverband nach <strong>des</strong>sen Vorgaben<br />
(Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands) zusammenzustellen<br />
(Einreicherdatei Erweitert) und an ihn spätestens bis zum 15. Kalendertag nach<br />
den genannten Stichtagen zu übermitteln (Meldedatei Erweitert).<br />
5. 1 Liegen bei Festlegung der Jahresumlage die gemäß § 5 Absatz 10 beizubringenden<br />
Freistellungserklärungen vor, erhält die Bank einen Rabatt von 10 % auf<br />
die Jahresumlage (nach Hinzurechnung bzw. Abzug der Zu- und Abschläge nach<br />
Absatz 6), wenn die Bank vor Festlegung der Jahresumlage eine noch gültige<br />
Bestätigung <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong> einreicht, dass min<strong>des</strong>tens eine der nach<br />
§ 5 Abs. 10 abgegebenen Erklärungen nach Einschätzung <strong>des</strong> Prüfungsverban<strong>des</strong><br />
für Zwecke der Rabattgewährung hinreichend werthaltig ist. 2 Bei der Einschätzung<br />
der Werthaltigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit<br />
(a) die Freistellungserklärungen mit angemessenem Aufwand rechtlich und<br />
tatsächlich durchsetzbar wären und<br />
(b) die Bonität und das frei verfügbare Vermögen der die Freistellungserklärungen<br />
Abgebenden ausreichend wären, um einen hypothetischen Verlust<br />
<strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> für eine Entschädigung der Einleger voll<br />
abzudecken.<br />
3<br />
Die für die Einschätzung erforderlichen Daten und Nachweise sind von der<br />
Bank dem Prüfungsverband zur Verfügung zu stellen; die Kosten der Einschätzung<br />
durch den Prüfungsverband sind von der Bank zu tragen. 4 Für neu<br />
aufgenommene Banken ist die für Zwecke der Rabattgewährung relevante<br />
Werthaltigkeit bis einschließlich für das dritte Folgejahr nach dem Jahr der<br />
Aufnahme nachträglich einzuschätzen und entspricht der Einschätzung der<br />
Werthaltigkeit für das vierte Folgejahr. 5 Für Freistellungserklärungen, die von<br />
Banken abgegeben werden, wird kein Rabatt gewährt.<br />
<strong>Statut</strong> § 5a<br />
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