Statut des Einlagensicherungsfonds
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in welcher Höhe die Eigenmittel aufsichtsrechtlich anrechenbar sind; die<br />
Einlage darf auch keine nachrangige Verbindlichkeit und keine Verbindlichkeit<br />
aus Genussrechtskapital der Bank sein) oder<br />
(b) eine Verbindlichkeit <strong>des</strong> Kreditinstituts aus einem eigenen Akzept oder Solawechsel<br />
ist oder<br />
(c) eine Verbindlichkeit der Bank aus einem Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäft<br />
oder einem Wertpapierleihgeschäft ist oder<br />
(d) eine Verbindlichkeit aus einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung,<br />
einer Orderschuldverschreibung oder einem diesen Schuldtiteln vergleichbaren<br />
Recht, das seiner Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar<br />
ist, oder einem vergleichbaren Schuldtitel ausländischen Rechts ist oder<br />
(e) im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden ist, auf Grund derer<br />
Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne <strong>des</strong> Artikels<br />
1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 verurteilt worden sind, oder<br />
(f) im Zusammenhang mit Rechtshandlungen entstanden ist, die in einem<br />
Insolvenzverfahren gemäß §§ 129 ff. InsO in Verbindung mit § 46c KWG<br />
anfechtbar wären, wobei es auf das Vorliegen einer Masseschmälerung nicht<br />
ankommt, oder<br />
(g) nach der Bagatellregelung <strong>des</strong> § 15 Absatz 1 EinSiG von der Entschädigung<br />
durch die gesetzliche Einlagensicherung ausgeschlossen ist.<br />
3. 1 Einlagen von (i) nichtfinanziellen Unternehmen privater Rechtsform, (ii)<br />
Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig<br />
oder kirchlich tätig werden, (iii) Berufsorganisationen und Verbänden ohne<br />
Erwerbszweck von Unternehmen oder ihrer Mitarbeiter sowie von (iv) (auch<br />
finanziellen) Unternehmen und Institutionen, die aufgrund eines Parlamentsgesetzes<br />
Einlagen nur bei solchen Kreditinstituten unterhalten dürfen, die Teil<br />
einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft sind (oder an einer solchen<br />
mitwirken) werden nur dann gesichert, wenn<br />
<strong>Statut</strong> § 6<br />
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