15.12.2023 Aufrufe

Statut des Einlagensicherungsfonds

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

in welcher Höhe die Eigenmittel aufsichtsrechtlich anrechenbar sind; die<br />

Einlage darf auch keine nachrangige Verbindlichkeit und keine Verbindlichkeit<br />

aus Genussrechtskapital der Bank sein) oder<br />

(b) eine Verbindlichkeit <strong>des</strong> Kreditinstituts aus einem eigenen Akzept oder Solawechsel<br />

ist oder<br />

(c) eine Verbindlichkeit der Bank aus einem Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäft<br />

oder einem Wertpapierleihgeschäft ist oder<br />

(d) eine Verbindlichkeit aus einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung,<br />

einer Orderschuldverschreibung oder einem diesen Schuldtiteln vergleichbaren<br />

Recht, das seiner Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar<br />

ist, oder einem vergleichbaren Schuldtitel ausländischen Rechts ist oder<br />

(e) im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden ist, auf Grund derer<br />

Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne <strong>des</strong> Artikels<br />

1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 verurteilt worden sind, oder<br />

(f) im Zusammenhang mit Rechtshandlungen entstanden ist, die in einem<br />

Insolvenzverfahren gemäß §§ 129 ff. InsO in Verbindung mit § 46c KWG<br />

anfechtbar wären, wobei es auf das Vorliegen einer Masseschmälerung nicht<br />

ankommt, oder<br />

(g) nach der Bagatellregelung <strong>des</strong> § 15 Absatz 1 EinSiG von der Entschädigung<br />

durch die gesetzliche Einlagensicherung ausgeschlossen ist.<br />

3. 1 Einlagen von (i) nichtfinanziellen Unternehmen privater Rechtsform, (ii)<br />

Organisationen ohne Erwerbszweck, die vorrangig gemeinnützig, mildtätig<br />

oder kirchlich tätig werden, (iii) Berufsorganisationen und Verbänden ohne<br />

Erwerbszweck von Unternehmen oder ihrer Mitarbeiter sowie von (iv) (auch<br />

finanziellen) Unternehmen und Institutionen, die aufgrund eines Parlamentsgesetzes<br />

Einlagen nur bei solchen Kreditinstituten unterhalten dürfen, die Teil<br />

einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft sind (oder an einer solchen<br />

mitwirken) werden nur dann gesichert, wenn<br />

<strong>Statut</strong> § 6<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!