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Statut des Einlagensicherungsfonds

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§ 2 Voraussetzungen der Mitwirkung an dem<br />

<strong>Einlagensicherungsfonds</strong> (§ 3 Absatz 1 <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s<br />

<strong>des</strong> Einlagen sicherungsfonds)<br />

Für Zwecke der Bestimmung der Einhaltung der Anforderung an die zum Geschäftsbetrieb<br />

erforderlichen Mittel ist<br />

(a) für Zweigstellen von ausländischen Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG auf<br />

das Dotationskapital der Zweigstelle gemäß § 53 Absatz 2 Nr.2 Satz 3 KWG und<br />

(b) für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG auf die Verhältnisse<br />

der Gesamtbank und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

<strong>des</strong> Herkunftsstaates der Bank für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb<br />

<strong>des</strong> Bankgeschäfts zugrunde gelegten Anforderungen an die Mittelausstattung<br />

abzustellen.<br />

§ 3 Eigenkapitalfaktor und Verlustpufferquote<br />

(§ 4a <strong>des</strong> <strong>Statut</strong>s <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>)<br />

1<br />

Die Regeln für die Berechnung <strong>des</strong> Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote<br />

gemäß § 4a in Verbindung mit den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“<br />

sind auf Zweigstellen von ausländischen Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG<br />

mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung die Verhältnisse der Zweigstelle<br />

maßgeblich sind.<br />

2<br />

Bei Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG ist auf die Verhältnisse<br />

der Gesamtbank einschließlich aller Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen<br />

abzustellen.<br />

<strong>Statut</strong> Anlage zu § 2a Absatz 1<br />

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