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Statut des Einlagensicherungsfonds

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§ 10 Absatz 1 EinSiG. 2 Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> leistet Zahlungen jedoch<br />

nur für Zinsen in marktüblicher Höhe. 3 Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> kann seine<br />

sämtlichen Zahlungen an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen,<br />

dass dieser darauf verzichtet, die gemäß Satz 2 nicht gesicherten Zinsansprüche<br />

gegenüber der Bank geltend zu machen.<br />

13. 1 Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschädigt werden.<br />

2<br />

Zugrunde gelegt wird der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank <strong>des</strong> Tages,<br />

an dem der Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG festgestellt wurde.<br />

3<br />

Sollte ein solcher nicht verfügbar sein, gilt der Umrechnungskurs, der am Tag<br />

der Feststellung <strong>des</strong> Entschädigungsfalles für den Zahlungsort maßgeblich war.<br />

14. 1 Endet die Mitwirkung einer Bank an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>, so hat sie<br />

ihre Gläubiger, die Einlagen bei ihr haben, hiervon unverzüglich in Kenntnis zu<br />

setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich hieraus ergeben. 2 Der Bankenverband<br />

gibt das Ausscheiden im Bun<strong>des</strong>anzeiger und in einer Tageszeitung<br />

am Sitz der Bank für deren Rechnung bekannt. 3 Einlagen, die später als einen<br />

Monat nach der Bekanntgabe im Bun<strong>des</strong>anzeiger getätigt oder prolongiert<br />

werden oder im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden<br />

oder die der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt nicht zum nächstmöglichen<br />

Termin kündigt bzw. zurückfordert, sind nicht gesichert.<br />

15. 1 Nicht der Sicherung unterliegen Verbindlichkeiten der Banken, die aufgrund<br />

missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

einbezogen werden sollen. 2 Eine missbräuchliche Rechtshandlung<br />

liegt insbesondere vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die beim Gläubiger<br />

im Vergleich zum vorgesehenen Schutzumfang <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />

zu einem statuarisch nicht vorgesehenen Vorteil im Zusammenhang mit einer<br />

Maßnahme nach § 2 führt.<br />

<strong>Statut</strong> § 6<br />

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