Statut des Einlagensicherungsfonds
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 10 Absatz 1 EinSiG. 2 Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> leistet Zahlungen jedoch<br />
nur für Zinsen in marktüblicher Höhe. 3 Der <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> kann seine<br />
sämtlichen Zahlungen an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen,<br />
dass dieser darauf verzichtet, die gemäß Satz 2 nicht gesicherten Zinsansprüche<br />
gegenüber der Bank geltend zu machen.<br />
13. 1 Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschädigt werden.<br />
2<br />
Zugrunde gelegt wird der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank <strong>des</strong> Tages,<br />
an dem der Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG festgestellt wurde.<br />
3<br />
Sollte ein solcher nicht verfügbar sein, gilt der Umrechnungskurs, der am Tag<br />
der Feststellung <strong>des</strong> Entschädigungsfalles für den Zahlungsort maßgeblich war.<br />
14. 1 Endet die Mitwirkung einer Bank an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong>, so hat sie<br />
ihre Gläubiger, die Einlagen bei ihr haben, hiervon unverzüglich in Kenntnis zu<br />
setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich hieraus ergeben. 2 Der Bankenverband<br />
gibt das Ausscheiden im Bun<strong>des</strong>anzeiger und in einer Tageszeitung<br />
am Sitz der Bank für deren Rechnung bekannt. 3 Einlagen, die später als einen<br />
Monat nach der Bekanntgabe im Bun<strong>des</strong>anzeiger getätigt oder prolongiert<br />
werden oder im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden<br />
oder die der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt nicht zum nächstmöglichen<br />
Termin kündigt bzw. zurückfordert, sind nicht gesichert.<br />
15. 1 Nicht der Sicherung unterliegen Verbindlichkeiten der Banken, die aufgrund<br />
missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
einbezogen werden sollen. 2 Eine missbräuchliche Rechtshandlung<br />
liegt insbesondere vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die beim Gläubiger<br />
im Vergleich zum vorgesehenen Schutzumfang <strong>des</strong> <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
zu einem statuarisch nicht vorgesehenen Vorteil im Zusammenhang mit einer<br />
Maßnahme nach § 2 führt.<br />
<strong>Statut</strong> § 6<br />
35