Statut des Einlagensicherungsfonds
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§ 12 Ordnungsmaßnahmen<br />
1. 1 Der Bankenverband kann gegen eine Bank, die ihre Pflichten gegenüber dem<br />
Bankenverband verletzt oder gegen eine Bestimmung der Satzung <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>,<br />
dieses <strong>Statut</strong>s oder einen Beschluss eines zuständigen Organs <strong>des</strong><br />
Bankenverban<strong>des</strong> verstoßen hat, Ordnungsmaßnahmen nach näherer Maßgabe<br />
dieses § 12 verhängen. 2 Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach<br />
der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.<br />
2. Ordnungsmaßnahmen sind:<br />
(a) Förmliche Einbestellung der Organmitglieder der betroffenen Bank und<br />
wesentlicher Gesellschafter zur Erörterung der Pflichtverletzung (Absatz 5),<br />
(b) Ausspruch eines Verweises (Absatz 6),<br />
(c) Verhängung von Ordnungsgeldern (Absatz 7) und<br />
(d) Ausschluss von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong> (Absatz 8).<br />
3. 1 Ordnungsmaßnahmen in Form der Verhängung von Ordnungsgeldern<br />
(Absatz 7) und <strong>des</strong> Ausschlusses von der Mitwirkung an dem <strong>Einlagensicherungsfonds</strong><br />
(Absatz 8) können nur verhängt werden, wenn die Bank<br />
(a) wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband, insbesondere aus<br />
oder im Zusammenhang mit diesem <strong>Statut</strong>, nicht nur unerheblich verletzt<br />
hat oder<br />
(b) anderweitig erheblich und nachhaltig gegen eine Bestimmung der Satzung<br />
<strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong>, dieses <strong>Statut</strong>s oder einen Beschluss eines zuständigen<br />
Organs <strong>des</strong> Bankenverban<strong>des</strong> verstoßen hat.<br />
2<br />
Eine nicht nur unerhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegenüber<br />
dem Bankenverband im Sinne von Satz 1 it. (a) liegt in der Regel insbesondere<br />
vor, wenn die Bank<br />
<strong>Statut</strong> § 12<br />
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