Statut des Einlagensicherungsfonds
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(b) der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft,<br />
ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft<br />
eines anderen Staates;<br />
(c) andere Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts nach deutschem<br />
oder ausländischem Recht mit Ausnahme solcher, die unter Absatz 3 Satz 1<br />
lit. (ii), (iii) oder (iv) fallen;<br />
(d) Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank;<br />
(e) Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Bank;<br />
(f) persönlich haftende Gesellschafter der Bank, auch wenn sie nicht Geschäftsleiter<br />
sind;<br />
(g) natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, denen die<br />
Mehrheit der Anteile an der Bank gehört oder die alleine oder gemeinsam<br />
mit anderen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf<br />
die Bank ausüben können; für die Beurteilung der Frage, ob jemandem<br />
die Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt,<br />
finden die §§ 16 ff. AktG unabhängig von der Rechtsform der Bank oder<br />
der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften<br />
entsprechende Anwendung;<br />
(h) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder von in<br />
Unterabsatz (d) bis (g) genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder<br />
aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner<br />
bzw. der minderjährigen Kinder stammen.<br />
2<br />
Ferner nicht gesichert werden Einlagen von Gläubigern, die für Rechnung eines<br />
Dritten handeln, wenn die Einlage in dem Fall, dass der Dritte Gläubiger der<br />
Einlage wäre, nicht gesichert wäre.<br />
5. Einlagen von anderen als in den in Absatz 2 und 3 genannten Gläubigern<br />
werden nicht gesichert.<br />
<strong>Statut</strong> § 6<br />
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