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Statut des Einlagensicherungsfonds

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(b) der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft,<br />

ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft<br />

eines anderen Staates;<br />

(c) andere Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts nach deutschem<br />

oder ausländischem Recht mit Ausnahme solcher, die unter Absatz 3 Satz 1<br />

lit. (ii), (iii) oder (iv) fallen;<br />

(d) Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank;<br />

(e) Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Bank;<br />

(f) persönlich haftende Gesellschafter der Bank, auch wenn sie nicht Geschäftsleiter<br />

sind;<br />

(g) natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, denen die<br />

Mehrheit der Anteile an der Bank gehört oder die alleine oder gemeinsam<br />

mit anderen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf<br />

die Bank ausüben können; für die Beurteilung der Frage, ob jemandem<br />

die Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt,<br />

finden die §§ 16 ff. AktG unabhängig von der Rechtsform der Bank oder<br />

der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften<br />

entsprechende Anwendung;<br />

(h) Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder minderjährige Kinder von in<br />

Unterabsatz (d) bis (g) genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder<br />

aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner<br />

bzw. der minderjährigen Kinder stammen.<br />

2<br />

Ferner nicht gesichert werden Einlagen von Gläubigern, die für Rechnung eines<br />

Dritten handeln, wenn die Einlage in dem Fall, dass der Dritte Gläubiger der<br />

Einlage wäre, nicht gesichert wäre.<br />

5. Einlagen von anderen als in den in Absatz 2 und 3 genannten Gläubigern<br />

werden nicht gesichert.<br />

<strong>Statut</strong> § 6<br />

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